Auf das für ein Erbbaurecht anzulegende besondere Grundbuchblatt (§ 14 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes sind die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 55 bis 59 Abweichendes ergibt.
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GBVfg § 54
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
Referenzen
- GBVfg § 14 1x
- GBVfg § 55 1x
- GBVfg § 56 1x
- GBVfg § 57 1x
- GBVfg § 58 1x
- GBVfg § 59 1x