Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 129/11

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen

a)              eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente, insbesondere Fußbodenpaneele, mit einer Horizontalverbindung, die durch Absenken eines Bauelementes zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement entlang einer Stirn- oder Längskante in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden, und mit einer Verriegelungseinrichtung zur Vertikalverriegelung der Bauelemente, wobei ein an einem Bauteil angeordnetes Verriegelungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil bringbar ist,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

              bei der das Verriegelungsteil ein Schieber ist, der aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar ist, in der er eine VerriegelungsYr des anderen Bauteils hintergreift, wobei der Schieber in einer Kulissenführung entlang einer Kante des Bauteils geführt ist, so dass er beim Verstellen in Längsrichtung der Kante auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist, wobei die Verstellung in Verriegelungsrichtung durch eine Steuerkurve in der Kulissenführung erfolgt, entlang der eine Steuernocke des Schiebers abgleitet, mit einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken am Schieber und entsprechenden Steuerkurven an der Kulissenführung, wobei der Schieber durch Ansetzen eines Bauteils (R) betätigbar ist,

              und/oder

b)              Fußbodenpaneele mit einer Verbindung gemäß Ziffer I. 1. a) an den Stirnkanten und einer durch Einwinkeln verbindbaren Lockverbindung an den Längskanten

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

2.              der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

c)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

d)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Verbindungen und Fußbodenpaneele auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.04.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2014) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.000,00 EUR. Im Falle einer Teilvollstreckung ist das Urteil hinsichtlich Ziffer I. 1., III. und IV. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen