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GenG § 10 Genossenschaftsregister

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 145 IN 450/10
14. Februar 2014
145 IN 450/10 14. Februar 2014
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 349/09
24. Juni 2010
6 K 349/09 24. Juni 2010