Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
GenG § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.