Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
GenG § 13 Rechtszustand vor der Eintragung
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.