GenG § 15 Beitrittserklärung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 184/20
19. Juli 2021
8 U 184/20 19. Juli 2021
Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 162/20
16. Oktober 2020
322 O 162/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 2/16
15. Mai 2018
II ZR 2/16 15. Mai 2018