Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 2/16

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt als eingetragener Kaufmann eine Apotheke. Er trat 1979 der Beklagten bei, einer eingetragenen Genossenschaft mittelständischer Apotheker, deren Unternehmensgegenstand den Großhandel mit pharmazeutischen Produkten umfasst. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Mitgliedschaft des Klägers fortbesteht.

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Der Kläger erwarb nach seinem Beitritt zu den hierfür notwendigen Pflichtanteilen weitere Anteile und verfügte nach dem Erwerb der letzten sechs Anteile am 26. Januar 2004 über insgesamt fünf Pflichtanteile zu je 1.000 € sowie 55 weitere Anteile (freiwillige Anteile) zu je 1.000 €. Etwa zu diesem Zeitpunkt unterzeichnete der Kläger unter Angabe von Namen, Mitgliedsnummer und Geschäftsanschrift ein von der Beklagten erstelltes Kündigungsblankett, das anschließend bei der Beklagten verblieb. Das mit "Kündigung der Mitgliedschaft/einzelner Geschäftsanteile (§§ 65 und 67b GenG)" überschriebene Formular sah im ersten Absatz mit Ankreuzmöglichkeit die Kündigung der Mitgliedschaft vor. Der Kläger kreuzte den ersten Absatz nicht an, sondern setzte, ohne weitere Eintragungen vorzunehmen, ein Kreuz in das Kästchen vor dem zweiten Absatz des Formulars, der wie folgt lautet:

"Ich kündige hiermit _____ Geschäftsanteil(e) meiner Beteiligung an der Genossenschaft zum Schluß des am ___________ endenden Geschäftsjahres, so daß ich noch mit _____ weiteren, also insgesamt mit _____ Geschäftsanteil(en) beteiligt bleibe."

3

Am 24. Mai 2011 unterzeichneten die Parteien eine so bezeichnete "Leistungs- und Konditionenvereinbarung", in der der vereinbarte monatliche Umsatz mit „> 30.000,- €“ angegeben wurde. Unter „Besondere Vereinbarungen“ hieß es dort u.a.:

"Bei Einstellung der Geschäftsbeziehung oder Reduzierung des monatlichen Umsatzes unterhalb der Summe der gezeichneten Geschäftsanteile gelten die gezeichneten freiwilligen N.     -Geschäftsanteile als gekündigt."

4

Schon seit dem Jahr 2008 erreichte der monatliche Umsatz des Klägers mit der Beklagten selten den jeweils vorgegebenen Betrag. Am 1. März 2012 beendete der Kläger die geschäftliche Beziehung zur Beklagten.

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Die Beklagte machte daraufhin von dem ihr überlassenen Kündigungsblankett Gebrauch. Sie setzte ein Kreuz in das vom Kläger freigelassene Kästchen vor dem ersten Absatz, der die Kündigung der Mitgliedschaft als solche betrifft und vervollständigte den Text hinsichtlich des Eintritts der Kündigungswirkung durch den Datumseintrag "30.06.2013". Weitere Eintragungen nahm sie nicht vor. Mit Schreiben vom 18. April 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Kündigung bestätige. Der Kläger trat dem entgegen.

6

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten fortbesteht und er unverändert auch mit seinen freiwilligen Anteilen beteiligt bleibt. Das Landgericht hat den Fortbestand der Mitgliedschaft als solche festgestellt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen, weil die freiwilligen Anteile durch die "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 wirksam gekündigt worden seien. Das Berufungsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und hinsichtlich der Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei durch die vom Kläger im Jahr 2004 blanko unterschriebene und von der Beklagten im Jahr 2012 gezogene Kündigungserklärung zum Ende des Geschäftsjahrs am 30. Juni 2013 nicht wirksam gekündigt worden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt sei von der Kündigungsermächtigung, die der Kläger der Beklagten durch Überlassung des Kündigungsblanketts erteilt habe, nicht gedeckt. Eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung, mit der sich die Beklagte im Rahmen der erteilten Ermächtigung gehalten hätte, sei hingegen nicht erklärt worden. Eine dergestalt beschränkte Kündigungserklärung könne einer Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt auch nicht als "Minus" entnommen werden; sie stelle vielmehr ein "Aliud" dar.

10

Die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen habe auch nicht aufgrund der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" nach Eintritt der dort genannten Bedingungen geendet. Diese Vereinbarung beinhalte einen Verstoß gegen die §§ 65 ff., 68 GenG und sei daher nichtig (§ 134 BGB). Durch die genannten Vorschriften sei die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft abschließend geregelt. Demnach könne eine Genossenschaft die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft nur durch Ausschluss aus in der Satzung bestimmten Gründen herbeiführen, nicht aber durch eigene Kündigung. Die Satzung könne auch nicht wirksam vorsehen, dass die Mitgliedschaft bei Eintritt oder Wegfall bestimmter Umstände von selbst erlösche. Des Weiteren sei eine Beendigung der Mitgliedschaft durch einen in der Satzung nicht vorgesehenen Aufhebungsvertrag nicht möglich. Das für einen Ausschluss erforderliche Verfahren habe im Streitfall nicht stattgefunden.

11

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

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1. Auf die zulässige Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang rechtlich zu überprüfen.

13

Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings nur beschränkt zugelassen, nämlich bezogen auf den Gegenstand der Kündigung hinsichtlich der freiwilligen Anteile und die Frage der Nichtigkeit der Kündigungsfiktion in der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011. Damit hat das Berufungsgericht die Frage, ob sich die durch Vervollständigung der Blanketterklärung erstellte Kündigung auf die vom Kläger gehaltenen Pflichtanteile erstreckt und in diesem Umfang Wirkungen entfaltet, von der Revisionszulassung ausgenommen. Die hierin liegende Zulassungsbeschränkung ist aber unwirksam.

14

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 21).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Kündigung der Pflichtanteile kommt vorliegend nur im Rahmen einer die Mitgliedschaft insgesamt erfassenden Kündigung in Betracht. Eine derartige Kündigung betrifft notwendig auch die freiwilligen Anteile, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Ob eine solche Gesamtkündigung wirksam erklärt wurde, ist ebenso wie die damit untrennbar verknüpfte Frage, ob eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung vorliegt, aufgrund einer Auslegung und Würdigung des Kündigungsblanketts zu entscheiden. Wegen dieses Zusammenhangs lässt sich der Fortbestand der Mitgliedschaft mit den freiwilligen Anteilen keinem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs zuordnen.

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Die danach unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht führt zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung, so dass das mit der Revision angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 249/03, BGHZ 161, 343, 345; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 9). Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.

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2. Das Berufungsgericht hat in der Sache richtig entschieden.

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a) Eine wirksame Kündigung zum 30. Juni 2013 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.

19

aa) Eine Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt scheitert daran, dass der Kläger die Beklagte hierzu nicht - unter Befreiung von dem grundsätzlichen Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) - bevollmächtigt hat.

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Die Auslegung des vom Kläger erstellten Kündigungsblanketts durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Würdigung, dass der Kläger sich mit dem Ankreuzen der im zweiten Absatz des Schriftstücks vorgesehenen Kündigungsvariante, die nur freiwillige Anteile betrifft und den Verbleib in der Genossenschaft vorsieht, zugleich gegen eine Gesamtkündigung nach dem ersten Absatz ausgesprochen habe, ist möglich und erscheint lebensnah. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter. Sie ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.

21

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unstreitigen Vortrag übergangen, demzufolge die Beklagte die Möglichkeit zum Erwerb zusätzlicher freiwilliger Anteile davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger das Kündigungsformular mit mehreren Wahlmöglichkeiten nach Unterzeichnung zurückgibt und die Beklagte so wahlweise zur Kündigung nur der freiwilligen Anteile oder der gesamten Mitgliedschaft bevollmächtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat festgehalten, dass der Kläger eine von der Beklagten behauptete Abrede des Inhalts, dass die Beklagte bei Nichterreichen bestimmter Umsatzwerte die Kündigung des gesamten Mitgliedschaftsverhältnisses habe erklären dürfen, bestritten habe. Soweit die Revision im Übrigen die durch die Formulargestaltung grundsätzlich vorgegebene Auswahlmöglichkeit hervorhebt und diesem Umstand im Rahmen der Auslegung ein stärkeres Gewicht beimessen möchte, versucht sie lediglich, die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.

22

Mit ihrem weiteren Einwand, das Berufungsgericht sei auf die im Formular vorgesehene dritte Ankreuzmöglichkeit, die kündigungsbedingte Auszahlungsansprüche betreffe und die der Kläger gleichfalls offen gelassen habe, nicht eingegangen, wird die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Beschränkung der Kündigungsermächtigung nicht allein aus der Äußerlichkeit hergeleitet, dass der Kläger den ersten Absatz im Gegensatz zum zweiten Absatz nicht angekreuzt hat. Es hat vielmehr maßgebend darauf abgestellt, dass eine der Auswahlentscheidung des Klägers entsprechende Kündigungserklärung nach dem zweiten Absatz in Verbindung mit einer Gesamtkündigung gemäß dem ersten Absatz keinen Sinn ergäbe. Daher schließt eine Kündigung nach dem zweiten Absatz eine Kündigung nach dem ersten Absatz aus. Ein entsprechendes Alternativverhältnis besteht im Hinblick auf die vom dritten Absatz erfassten kündigungsbedingter Abfindungsansprüche ersichtlich nicht. Dieser Absatz gibt dem Kündigenden lediglich die Gelegenheit, für Auszahlungsansprüche, die sowohl bei einer Kündigung nach dem ersten Absatz als auch bei einer Kündigung nach dem zweiten Absatz anfallen können, seine Bankverbindung anzugeben.

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bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Teilkündigung abgelehnt. Die Einschätzung, dass der von der Beklagten für den Kläger im Sinne einer Gesamtkündigung vervollständigten Kündigungserklärung keine Teilkündigung zu entnehmen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

24

Die Revision kann der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg entgegengehalten, dass die vervollständigte Kündigungserklärung ungeachtet verbliebener Leerstellen alle "essentialia" für eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung enthalte. Schon der zugrunde liegenden Annahme der Revision, die Zahl der gekündigten Geschäftsanteile habe nicht eingetragen werden müssen, weil mangels Angabe einer genauen Anzahl alle freiwilligen Geschäftsanteile von der Kündigung erfasst würden, kann nicht gefolgt werden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern begibt sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Auslegung.

25

Die Revision setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht der vervollständigten Kündigungserklärung eine - mangels zugrunde liegender Ermächtigung unwirksame - Gesamtkündigung entnommen hat, was einer zugleich erklärten Teilkündigung entgegenstehe. Das von der Revision angeführte Bestätigungsschreiben vom 18. April 2012 führte, selbst wenn es bei der Auslegung zu berücksichtigen wäre, zu keinem anderen Ergebnis, da es gleichfalls von einer Gesamtkündigung ausgeht.

26

cc) Da das Berufungsgericht eine wirksame Kündigung rechtsfehlerfrei verneint hat, muss nicht entschieden werden, ob die Kündigungserklärung auch deswegen unwirksam ist, weil die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft (§§ 65 ff. GenG) nicht in Einklang steht. Grundsätzlich kann sich eine Genossenschaft von einem Mitglied nur durch dessen Ausschluss trennen, wobei die Ausschlussgründe in der Satzung bestimmt sein müssen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Dem widerspricht es, wenn eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kündigungsblankette entgegennimmt, um hiervon Jahre später aufgrund der eigenen Entscheidung, das Mitgliedschaftsverhältnis beenden zu wollen, Gebrauch zu machen.

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b) Der Kläger ist mit seinen freiwilligen Anteilen auch nicht aufgrund der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschieden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vereinbarung sei unwirksam, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

28

aa) Eine Unwirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfiktion aufgrund AGB-rechtlicher Bestimmungen hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klausel zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden sei und damit keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger die Klausel hätte streichen können, so wie er entsprechende Klauseln in früheren Vereinbarungen tatsächlich gestrichen habe. Hiergegen erinnern die Parteien nichts.

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bb) Die Vereinbarung ist aber deshalb unwirksam, weil sie, wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt.

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(1) Allerdings ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen zwingende Kündigungsvorschriften gemäß § 65 Abs. 5 GenG, da die Vereinbarung nicht das den Mitgliedern einer Genossenschaft nach § 65 GenG zustehende Kündigungsrecht betrifft.

31

Die "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 stellt vielmehr einen auf die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen beschränkten (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1, § 15b, § 67b Abs. 1 GenG) Auflösungsvertrag dar, wobei die Auflösungswirkung eintreten soll, wenn eine der in der Vereinbarung umschriebenen Bedingungen erfüllt und daran anschließend die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Der Abgabe einer einseitigen Gestaltungserklärung, insbesondere einer Kündigung, durch eine der Vertragsparteien bedarf es nicht. Die Abrede, dass die Anteile bei Eintritt der vorgesehenen Bedingung "als gekündigt gelten" bewirkt lediglich, dass die Beendigungswirkung erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres eintritt.

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(2) Die Vereinbarung verstößt aber gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt.

33

(a) Die §§ 65 ff. GenG schließen allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, eine (teilweise) Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Aufhebungsvertrag, auch wenn dieser in der Satzung nicht vorgesehenen ist, nicht schlechthin aus.

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Zwar wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Gründe für das Ausscheiden eines Genossen im 5. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes (§§ 65 ff. GenG) abschließend geregelt seien (OLG Düsseldorf, MDR 1978, 319; OLG Frankfurt, BB 1978, 926; LG Wuppertal, NJW-RR 1997, 1191;Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Keßler in BK-GenG, 2. Aufl., vor §§ 65 ff. Rn. 2; Hofmann, ZfgG 29, 353, 354; Veelken, ZfgG 48, 309, 310 ff.; ähnlich Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 1 f., § 65 Rn. 22).

35

Soweit diese Meinungsäußerungen dahin zu verstehen sein sollten, dass die §§ 65 ff. GenG nicht nur die dort ausdrücklich erfassten Ausscheidensgründe, insbesondere der Kündigung und der Ausschließung, abschließend regeln, sondern darüber hinaus eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösungsvertrag ausschließen, könnte ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr kann die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundsätzlich auch durch einen Auflösungsvertrag - gleichsam als "actus contrarius" zum Aufnahmevertrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG (vgl. dazu Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 15 GenG Rn. 3, 5) - beendet werden (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, 6; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 1 ff., § 65 Rn. 12; a.A. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auflösungsvertrag - wie hier - die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Kündigungsfrist beenden soll. Denn diese Wirkung könnte das Mitglied ohnehin auch einseitig herbeiführen, indem es von seinem unabdingbaren Kündigungsrecht nach § 65 GenG Gebrauch macht.

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(b) Die im Streitfall geschlossene Vereinbarung knüpft die Auflösungswirkung aber an den Eintritt einer Bedingung und erweist sich aus diesem Grund als unwirksam.

37

Der Abschluss eines bedingten Auflösungsvertrages ist darauf gerichtet, dass die Mitgliedschaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das zu diesem Zeitpunkt dem Willen des Mitglieds nicht mehr entsprechen sollte. Damit ist die Frage berührt, ob in einer Genossenschaft im Voraus für den Fall des Eintritts oder des Ausbleibens bestimmter Umstände die dann ohne weiteres Zutun der Beteiligten von selbst eintretende Beendigung der Mitgliedschaft vereinbart werden kann.

38

Derartige Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren, sind grundsätzlich in der Satzung zu treffen, nach der sich gemäß § 18 Satz 1 GenG das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zunächst richtet. Bereits die Zulässigkeit von Satzungsregelungen, die unter bestimmten Umständen eine "automatische" Beendigung der Mitgliedschaft (zum Ende des laufenden Geschäftsjahres) vorsehen, wird von der in der Literatur vorherrschenden Meinung abgelehnt (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 65 GenG Rn. 1; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Gschwandtner in Beck´sches Handbuch der Genossenschaft, § 4 Rn. 22; Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 2; Blomeyer/Förstner-Reichstein, ZfgG 47, 187, 195 f.). Sie wird teilweise aber auch befürwortet (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1; Holthaus/Lehnhoff in Lang/ Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 2, § 65 Rn. 12; Schulte, Festschrift für Schaffland, 2008, S. 103 ff.).

39

Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es in der vorliegenden Sache nicht. Denn unabhängig davon, ob in der Satzung bedingungsabhängig eintretende Ausscheidenstatbestände normiert werden können, scheidet jedenfalls die Festlegung eines solchen Beendigungsgrundes durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Genossenschaft und Mitglied, worum es im Streitfall allein geht, aus. Denn damit würde nicht nur ein weiterer, vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener, Ausscheidensgrund zugelassen, sondern es würden auch die aus § 18 Satz 1, §§ 65 ff. GenG ableitbaren Beschränkungen außer Acht gelassen, denen Beendigungstatbestände genossenschaftsrechtlich unterliegen.

40

Eine Genossenschaft kann ein Mitglied gemäß § 68 GenG ausschließen. Eine andere Möglichkeit der Genossenschaft, auf eine Beendigung der Mitgliedschaft hinzuwirken, sehen die §§ 65 ff. GenG nicht ausdrücklich vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein. Damit können sie auch nicht durch Einzelvereinbarungen mit den Mitgliedern im Voraus festgelegt werden. Dieses Erfordernis einer Satzungsregelung ist auf bedingungsgemäß eintretende Beendigungsgründe, sofern man sie grundsätzlich anerkennen will, zu übertragen.

41

Bedingungsabhängige Ausscheidensgründe sind jedenfalls nicht unter gegenüber den §§ 65 ff., 68 GenG erleichterten Voraussetzungen zuzulassen. Zwar kann ein bedingungsgemäßes Ausscheiden mit einer Ausschließung nicht in jeder Hinsicht gleichgesetzt werden. Es geht aber jeweils darum, beim Eintritt bestimmter Umstände, die je nachdem die Bedingung erfüllen oder den Ausschlussgrund bilden, die Beendigung der Mitgliedschaft - ggf. entgegen dem dann bestehenden Willen des Mitglieds - zu bewirken. Die Gründe, die typischerweise für ein bedingungsabhängiges Ausscheiden in Betracht gezogen werden, wie etwa der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen, können auch als Ausschließungsgründe festgelegt werden (vgl. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, § 68 Rn. 7; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 68 GenG Rn. 22).

42

Dafür, dass bedingungsabhängige Ausscheidensgründe in der Satzung festzulegen sind und nicht einzelvertraglich vereinbart werden können, sprechen im Übrigen die mit der Notwendigkeit einer Satzungsregelung verbundene Transparenz und, hiermit in Zusammenhang stehend, eine bessere Gewährleistung der Gleichbehandlung der Genossen sowie der Einhaltung der gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.

43

(c) An der Notwendigkeit einer Satzungsregelung ändert sich nichts dadurch, dass die hier in Rede stehende "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 nicht die Mitgliedschaft des Klägers im Ganzen, sondern lediglich seine Beteiligung mit den freiwilligen Anteilen betrifft (vgl. §§ 7a, 15b, 67b GenG). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, bedingungsabhängige Ausscheidenstatbestände insofern unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob sie die vollständige Beendigung der Mitgliedschaft betreffen oder nur das Ausscheiden mit einem Teil der Geschäftsanteile. Zwar wird die Möglichkeit einer Teilausschließung abgelehnt (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 68 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 67b Rn. 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 68 Rn. 1). Das mag dafür sprechen, bedingungsabhängige Beendigungsgründe in der Satzung einer Genossenschaft zuzulassen, die dann auch auf einen Teil der Anteile bezogen werden könnten. Es rechtfertigt aber keine noch weitergehend erleichterte Ermöglichung eines bedingungsabhängigen teilweisen Ausscheidens auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung.

Drescher     

        

Wöstmann     

        

Sunder

        

Bernau      

        

B. Grüneberg      

        

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