Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 162/20

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.370,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.10.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 14.370,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Einzahlung auf übernommene Genossenschaftsanteile.

2

Insolvenzschuldnerin ist die G. Wohnungsbaugenossenschaft eG in D., über deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 01.08.2018 eröffnet wurde. Der Kläger wurde zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt.

3

Der Beklagte trat der Genossenschaft am 30.09.2019 als Genosse bei mit 240 Genossenschaftsanteilen je 100 €, wovon ein Anteil Pflichtanteil war. 3.000 € sollten als Soforteinlage geleistet werden kann. „Restliche“ 19.000 € wurden gestundet bei einem monatlichen „Stundungsbetrag“ von 65 €.

4

Der Beklagte leistete sukzessive insgesamt 9.630 €. Der Beklagte verlangt die Differenz zu 24.000 €.

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Der Kläger macht geltend, es könnten über den Pflichtanteil hinaus keine „weiteren Geschäftsanteile“ bei ratenweiser Zahlung erworben werden. Die Stundungsabrede sei wegen Verstoßes gegen § 15b II GenG nichtig. § 38 III der Satzung sei ebenfalls nichtig, insoweit er die Stundung entgegen § 15b II GenG zulasse.

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Der Kläger beantragt

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wie erkannt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte macht geltend, die Stundung sei wirksam. Im Übrigen seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar. Eine Zulassung der Mitgliedschaft durch den Vorstand sei nicht vorgetragen, weshalb es nicht einmal eine fehlerhafte Gesellschaft gebe. Im Übrigen sei Rechtsfolge der fehlerhaften Gesellschaft die Anwendung des mangelhaften Vertrags (also mit Stundung) und nicht der Vertrag, wie er hätte sein müssen. An die Stelle der mangelhaften Regelung könne nicht automatisch das Gesetz treten, weil das dem schützenswerten Willen der Genossen widerspräche. Wenigstens bis zur Insolvenzeröffnung gelte die mangelhafte Klausel. Ein eventueller Anspruch sei verjährt.

11

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum 06.10.2020 eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Bezahlung der noch offenen Beträge aus den vom Beklagten übernommenen Genossenschaftsanteilen in beantragter Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus dem Beitrittsvertrag (K1) i.V.m. § 12 der Satzung (K2).

13

Der Kläger ist als Insolvenzverwalter aktivlegitimiert für Ansprüche der Schuldnerin auf ausstehende Beträge.

14

Die noch offenen Beträge sind fällig, da die Stundungsvereinbarung wegen Gesetzesverstoß gemäß § 134 BGB unwirksam ist. Sie verstößt gegen § 15b Abs. 2 GenG. Diese Norm lautet:

15

„Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.“

16

Die „weiteren Geschäftsanteile“ sind diejenigen, die der Beklagte über den einen Pflichtanteil hinaus übernommen hat. Bei ihnen handelt es sich nicht um eine „Pflichtbeteiligung“ im obigen Sinne, da nach Satzung und Beitrittserklärung nur ein Anteil Pflichtanteil war und die übrigen Anteile freiwillig übernommen wurden. Demgemäß durften sie nicht übernommen werden, bevor sie bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind. Dies festzustellen, bedarf keiner Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung und Literatur, denn dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige des Beitritts (LG Paderborn, Anlage K3, Seite 9). Im Zeitpunkt des Beitritts war überhaupt kein Anteil des Beklagten eingezahlt.

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Ist ein Anteil entgegen § 15b Abs. 2 GenG übernommen worden, dies aber trotzdem vom Vorstand zugelassen worden, so ist es unerheblich, ob lediglich die Stundungsvereinbarung oder auch die Übernahme der weiteren Anteile unwirksam ist. In beiden Fällen führt die Unwirksamkeit über § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Beitritts. Und in beiden Fällen führt dies zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Diese haben hier zur Folge, dass die Übernahme der Anteile als wirksam und die Stundungsvereinbarung als unwirksam zu behandeln ist. Das ergibt sich aus BGH NJW-RR 2009, 1262. Zwar betraf jene Entscheidung die Unwirksamkeit einer Stundung gemäß § 7 GenG wegen Nichtregelung der Stundung durch die Satzung, während es vorliegend um eine Unwirksamkeit nach § 15b Abs. 2 GenG geht. Das hat jedoch auf das Bestehen und die Reichweite einer fehlerhaften Gesellschaft keinen Einfluss.

18

Fehl geht die Ansicht des Beklagten, im Rahmen einer fehlerhaften Gesellschaft sei der Gesellschaftsvertrag mit seinem unwirksamen Inhalt - hier also mit der Stundungsvereinbarung - anzuwenden. Im Rahmen einer fehlerhaften Gesellschaft sind nichtige Klauseln nicht anzuwenden (BGH WM 1976, 1027, 2. Ls.).

19

Insoweit der Beklagte gegen eine Anwendung der Regeln der fehlerhaften Gesellschaft einwendet, dass der Kläger keine Zustimmung des Vorstands zum Beitritt vorgetragen hat, übersieht er, dass eine solche Zustimmung auch konkludent erfolgen kann (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 4. Auflage, § 15 GenG, Rn. 14), was hier durch die jahrelange widerspruchslose Entgegennahme der Zahlungen des Beklagten (und vermutlich auch durch Jahresabrechnungen) gegeben ist. Es kann daher dahinstehen, ob ohne eine solche konkludente Zustimmung die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft nicht zur Anwendung kämen.

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Insoweit der Kläger geltend macht, die Insolvenzeröffnung (und die damit durch § 48 der Satzung bewirkte Auflösung und die damit gemäß § 4 der Satzung bewirkte Beendigung der Mitgliedschaft) lasse den Anspruch gemäß der Rechtsprechung (RGZ 73, 410; BGH NJW 1978, 2595) auf die offenen Beiträge entfallen, steht dem für die vorliegende Fallgestaltung die neuere Rechtsprechung des BGH entgegen (BGH NJW-RR 2009, 1262).

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Anspruch auf die beantragten Prozesszinsen hat der Kläger gemäß § 291 BGB.

22

Die Forderung des Klägers ist nicht verjährt. Gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 GenG verjähren Ansprüche der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlung auf den Geschäftsanteil in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Vorliegend wurde die Verjährung gehemmt durch den am 08.10.2019 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 12.10.2019 - und damit demnächst - zugestellt wurde. Damit sind Ansprüche, die nach dem 08.10.2009 entstanden sind, nicht verjährt. Ausweislich der Beitrittserklärung sollte der erste Anspruch der Genossenschaft per 01.01.2010 entstehen.

23

Der nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 08.10.2020 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da darin keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden.

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