GenG § 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (22. Zivilkammer) - 322 O 162/20
16. Oktober 2020
322 O 162/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 2/16
15. Mai 2018
II ZR 2/16 15. Mai 2018