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GenTSV § 18 Aufgaben des Beauftragten

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen

(1) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist berechtigt und verpflichtet,

1.
die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte in regelmäßigen Abständen, durch Mitteilung festgestellter Mängel und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel,
2.
den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen und die verantwortlichen Personen zu beraten
a)
bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz,
b)
bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Einrichtungen, in denen ein Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgt,
c)
bei der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen,
d)
bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen und
e)
vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen.

(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 11/19
28. Mai 2019
3 M 11/19 28. Mai 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 B 334/15
26. Januar 2016
7 B 334/15 26. Januar 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 124/13
31. Januar 2014
3 M 124/13 31. Januar 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 311/12
23. Juli 2013
3 M 311/12 23. Juli 2013