Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 124/13

Gründe

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Soweit im Verfahren 3 M 124/13 die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

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Im Übrigen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie sind der Auffassung, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mit der in der Ordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 25. April 2012 (Amtsblatt der Martin-Luther-Universität (...), S. 5) festgesetzten Zahl von 223 Studienanfängern nicht ausgeschöpft sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aufnahmekapazität bei 234,92, gerundet 235 Studienplätzen liegt. Infolge einer Überbuchung seien 225 Studienplätze besetzt worden. Die verbleibenden zehn Studienplätze seien wegen der geringeren Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs als Teilstudienplätze im Wege eines Los- und Nachrückverfahrens zu vergeben. Die Antragsteller verfolgen mit den Beschwerden ihre Anträge insofern weiter, als sie die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren.

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Die Überprüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Berücksichtigung der von der von der Antragsgegnerin erteilten Lehraufträge zu korrigieren ist. Hiernach besteht bei der Antragsgegnerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Berechnungszeitraumes eine Aufnahmekapazität von weiteren 8 Teilstudienplätzen.

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Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragsteller in den Verfahren 3 M 168/13, 3 M 177/13 und 3 M 178/13 das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, da sich diese nicht vor bzw. mit Stellung des Antrages auf außerkapazitäre Zulassung bei der Antragsgegnerin auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung um eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben hatten, greift der Einwand nicht durch. Im Verfahren 3 M 168/13 greift der Einwand bereits deshalb nicht durch, weil der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 14. August 2012 vorgelegt hatte (GA Bl. 4).

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Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 20.03.2013 - 13 C 91/12 -, juris) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: Beschl. v. 30.04.2013 - 7 CE 13.10032 -, juris) an seiner Auffassung (Beschl. v. 08.03.2012 - 3 M 27/11 -, juris) fest, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann nicht gegeben ist, wenn der Studienbewerber nicht die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um ohne gerichtliche Hilfe einen Studienplatz in dem gewünschten Studiengang zu erhalten. Der Senat hatte allerdings bereits im vorgenannten Beschluss einschränkend festgestellt, dass es einem Studienbewerber nicht zuzumuten ist, sich um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrages nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung besteht.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Senat in dem o. g. Beschluss kein materiell-rechtliches Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 123 VwGO in Bezug auf eine außerkapazitäre Zulassung aufgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt und der Landesgesetzgeber dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln kann (BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 - 6 CN 3.10 -, juris). Der Senat hatte mit Urteil vom 19. Oktober 2011 (3 K 330/11, juris) jedoch die Regelung des § 23 Abs. 2 Vergabeverordnung Stiftung, wonach Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ein fristgerecht gestellter Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort war, wegen eines Verstoßes gegen Art. 25 VerfLSA in Bezug auf ausländische Studienbewerber für unwirksam erklärt. Eine Nachfolgeregelung ist bislang nicht in die Vergabeverordnung aufgenommen.

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Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Anordnungsgrund dann nicht gegeben ist, wenn ein Studienbewerber von einem zumutbaren und möglichen innerkapazitären Antrag bei der Stiftung für Hochschulzulassung absieht und sich auf die Stellung eines fristgerechten Antrages auf außerkapazitäre Zulassung nach § 23 Vergabeverordnung Stiftung bei der Hochschule beschränkt hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht.

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Eine solche Auffassung ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Für das Verneinen eines Anordnungsgrundes im Rahmen des § 123 VwGO bei den Anträgen auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium gelten zwar hohe verfassungsrechtliche Anforderungen. Dies gilt insbesondere in den Fällen wie hier, wo der Anordnungsanspruch - also die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren - vorliegt und ein Antragsteller seinen geltend gemachten Anspruch in einem Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht mehr effektiv weiter verfolgen kann, weil ihm rechtswirksame kapazitätsdeckende Immatrikulationen der im vorläufigen Rechtsschutz zugelassenen Antragsteller entgegen gehalten werden, da die Hochschulen nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig eine endgültige (außerkapazitäre) Zulassung aussprechen. Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich von Kapazitätsrechtsstreitigkeiten um Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers die Gerichte zu einer tatsächlich und rechtlich wirksamen Kontrolle verpflichtet. Dabei haben sie die Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris und Beschl. v. 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -, juris).

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Ferner ist die Bejahung des Anordnungsanspruchs bei einer Fallgestaltung, in der dieser bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes nachgehend endgültig vereitelt wird, für die Prüfung des Anordnungsgrundes in weitem Umfang vorgreiflich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht - wie hier Art. 12 Abs. 1 GG - in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/99 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, Entscheidung v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris; Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.04.2013, a. a. O. m. w. N.). Sofern mit der für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichenden Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann, ist der Anordnungsgrund bei solcher Sachlage von Verfassungs wegen indiziert. Die einstweilige Anordnung muss dann zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergehen, da anderenfalls die Gefahr fortschreitender Rechtsvereitelung besteht, es sei denn, der Anordnung stünden sonst gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.09.2009, a. a. O.).

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Auch gemessen an diesen Maßstäben ist es einem Bewerber um einen Studienplatz vor Stellung eines Antrages auf außerkapazitäre Zulassung jedoch zuzumuten, sich über allgemein zugängliche Quellen zu informieren und nachfolgend einzuschätzen, ob eine realistische Aussicht besteht, nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens, sondern über eine innerkapazitäre Bewerbung einen Studienplatz im gewünschten Studiengang zu erhalten. Für die hier in Rede stehenden medizinischen Studiengänge ist hierzu auf das Internetangebot der Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de) zu verweisen, wobei hier als Referenzsemester das dem Bewerbungssemester vorgehende Wintersemester, mithin das Wintersemester 2011/2012 heranzuziehen ist. Hieraus ergibt sich, dass für eine Zulassung in der Abiturbestenquote - je nach Landesquote - eine Abiturnote zwischen 1,0 und 1,2 erforderlich war. Die mittlere Abiturnote in den Bundesländern lag im Jahr 2011 zwischen 2,20 (Thüringen) und 2,60 (Rheinland-Pfalz). Bei der Auswahl nach der Wartezeitquote lag diese im Wintersemester 2011/2012 bei 12 Halbjahren (Auswahlgrenze bei der Abiturnote 2,7). Im Auswahlverfahren der Hochschulen, in welchem 60 v. H. der Studienplätze vergeben werden, können die Hochschulen die Einzelheiten der Bewerberauswahl selbst festlegen. Dabei können sie insbesondere eines oder mehrere der im Hochschulrahmengesetz und im Staatsvertrag 2008 aufgezählten Kriterien verwenden (Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und Auswahlgespräch). Dem Grad der Qualifikation muss dabei allerdings stets „ein maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Die einzelnen Länder haben zudem den Hochschulen zum Teil nähere Vorgaben zum Auswahlverfahren bestimmt. So muss in einigen Ländern neben dem Grad der Qualifikation (Abiturnote) mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zur Anwendung kommen (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen). In einigen Ländern werden weitere bei der Hochschulauswahl anwendbare Kriterien festgelegt, wie z.B. ein Motivationsschreiben (Baden-Württemberg, Hamburg).

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Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 gestattet den Hochschulen ferner, die Zahl der Teilnehmer an dem jeweiligen hochschuleigenen Auswahlverfahren durch eine sogenannte Vorauswahl zu beschränken. Als Auswahlkriterien im Rahmen der Vorauswahl kommen die oben genannten Kriterien (mit Ausnahme des Auswahlgesprächs) und/oder ein Abstellen auf den Grad der Ortspräferenz in Betracht. Tatsächlich führen derzeit ca. zwei Drittel der Hochschulen eine entsprechende Vorauswahl durch, wobei sie in der Regel auf das Auswahlkriterium Durchschnittsnote, das Auswahlkriterium Ortspräferenz oder eine Kombination dieser beiden Kriterien abstellen. Eine weitere erhebliche Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschule wird ferner dadurch bewirkt, dass der einzelne Bewerber sich höchstens an sechs Hochschulen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen bewerben darf (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008). Dies bedeutet, dass ein Bewerber sich an 29 von 35 Hochschulen, die den Studiengang Medizin im Wintersemester 2011/2012 angeboten haben, nicht im hochschuleigenen Auswahlverfahren bewerben kann. Eine Vielzahl von theoretisch möglichen Wahlkombinationen wird weiter dadurch ausgeschlossen, dass knapp zwei Drittel der Hochschulen nur solche Bewerber an ihrem Auswahlverfahren beteiligen, welche die betreffende Hochschule mit der Ortspräferenz 1 (16 Hochschulen) bzw. 1 oder 2 (drei Hochschulen) bzw. 1 bis 3 (drei Hochschulen) benannt haben (zur „wertvollen“ Ortspräferenz 1: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.03.2013 - 6 K 4171/12 -, juris, Rdnr. 404). Die Ergebnisse des Auswahlverfahrens der Hochschulen (Grenzränge) sind anders als die Ergebnisse für die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote in der im Internet veröffentlichten Übersicht der Stiftung für Hochschulzulassung nicht bei allen Hochschulen abgedruckt und lassen nicht immer hinreichend erkennen, bis zu welcher Abiturnote (ohne weitere Voraussetzungen) tatsächlich noch eine Zulassung erfolgt ist. Die Übersicht über die Erfolgschancen einer innerkapazitären Bewerbung im Wintersemester 2011/2012 (und Wintersemester 2012/2013) im Studiengang Humanmedizin im Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2013 (a. a. O., dort Randnummern 129 bis 270) beruht nur zu einem Teil auf den allgemein veröffentlichten Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung, sondern auch auf bei den einzelnen Hochschulen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung eingeholten Auskünften.

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Selbst wenn man annimmt, dass ein Antragsteller in Sachsen-Anhalt trotz einer fehlenden gesetzlichen Verknüpfung zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Bewerbung zur Optimierung seiner Zulassungschancen aus prozessualen Gründen gehalten ist, die von ihm Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschule zu benennenden maximal sechs Wunschstudienorte nicht nach seiner persönlichen Neigung, sondern nach den „besten“ Zulassungschancen auszuwählen und er sich daher maßgeblich auf solche Hochschulen beschränkt, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz und/oder (weit überdurchschnittlicher) Abiturnote treffen, lässt sich feststellen, dass im Wintersemester 2011/2012 selbst eine Abiturnote von 1,5 nicht immer zu einer Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen führte. Bei den Hochschulen, die keine Vorauswahl nach Ortspräferenz bzw. Abiturnote getroffen hatten, lagen die (veröffentlichten) Noten der noch zugelassenen Bewerber zwischen 1,0 (Erlangen-Nürnberg und Kiel jeweils unter ergänzender Berücksichtigung eines Testergebnisses bzw. einer medizinbezogenen Berufsausbildung sowie Würzburg) und 1,5 (Universität des Saarlandes). Bei der Antragsgegnerin, welche in der Vorauswahl die Ortspräferenz 1 bis 3 berücksichtigt, lag die Auswahlgrenze im Wintersemester 2011/2012 bei der gewichteten Durchschnittsnote bei 1,4. Der Ranglistenplatz im Auswahlverfahren bestimmt sich bei der Antragsgegnerin nach der Durchschnittsnote in Kombination mit dem TMS-Ergebnis und einer Berufsausbildung. Sofern ein TMS-Ergebnis vorliegt, das besser als die Durchschnittsnote ist, wird eine neue gewichtete Durchschnittsnote gebildet. Hierbei werden die Durchschnittsnote zu 51 v. H. und das TMS-Ergebnis zu 49 v. H. berücksichtigt. Wird eine abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Altenpfleger, Hebamme/Entbindungspfleger, Logopäde, Medizinisch-technischer Assistent, Physiotherapeut und Rettungsassistent) nachgewiesen, verbessert sich die Durchschnittsnote bzw. bei Vorliegen eines TMS-Ergebnisses die gewichtete Durchschnittsnote zusätzlich um 0,1. In den Anmerkungen der Stiftung für Hochschulzulassung wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht jeder Bewerber mit einer der o. g. Noten auch tatsächlich zugelassen worden ist, da bei Notengleichheit unter Umständen noch ein Losverfahren durchgeführt wurde. Aus der vorgenannten Übersicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Vorlagebeschluss vom 19. März 2013 ergibt sich auch, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das hier streitige Wintersemester 2012/2013 jedenfalls nicht günstiger für die Studienplatzbewerber gestaltet haben.

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Hieraus ergibt sich, dass es einem Bewerber mit der Abiturnote besser als 1,6 zumutbar war, vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der Stiftung für Hochschulzulassung zu stellen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den von den Antragstellern in den beim Senat anhängigen Verfahren 3 M 107/13 und 3 M 115/13 vorgelegten Ablehnungsbescheiden (für das Wintersemester 2012/2013), wonach diese Bewerber jeweils mit der Abiturnote 1,6 im Auswahlverfahren der Hochschulen an den ihnen ausgewählten Universitäten zwischen 130 und 1600 Rangplätze nach dem zuletzt ausgewählten Bewerber belegt hatten, obwohl nach den ausgewählten Hochschulen erkennbar ist, dass diese Auswahl der Hochschulen gemessen an den Bedingungen des Auswahlverfahrens der Hochschulen bereits „taktisch“ getroffen worden war.

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Vor diesem Hintergrund können die Antragsteller im Verfahren 3 M 177/13 (Abiturnote 2,9) und 3 M 178/13 (Abiturnote 3,4) nicht darauf verwiesen werden, dass sie gehalten gewesen sind, sich vorrangig um eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität zu bewerben.

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Die von den Antragstellern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nur teilweise durch.

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Soweit die Antragsteller das vom Verwaltungsgericht berechnete Lehrangebot deshalb in Frage stellen, weil im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens - wie in einigen anderen Bundesländern - die Lehrverpflichtung für Hochschullehrer, Assistenten und für wissenschaftliche Mitarbeiter gegenüber den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ geregelten Lehrdeputaten - fiktiv - anzuheben sei, greift dieser Einwand nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen allein nach den in § 4 Abs. 1 LVVO normativ bestimmten Lehrdeputaten bestimmt. Auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Hochschullehrern und wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 31.07.2013 - NC 2 B 294/13 -, juris).Materiellrechtlich berührt die Regelung der Lehrverpflichtung den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einerseits und des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG andererseits. Es überschneiden sich damit zwei verfassungsrechtlich geschützte Interessen, nämlich die durch Dienstrecht und Wissenschaftsfreiheit bestimmte Rechtsposition des Lehrpersonals und die durch den verfassungsrechtlichen Zulassungsanspruch der Studienbewerber bestimmte Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 - 6 CN 1.11 -, juris zur Lehrverpflichtungsverordnung Schleswig-Holstein; VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, juris). In diesem Spannungsverhältnis kommt keiner der beiden Rechtspositionen für sich genommen ein Vorrang zu. Es ist vielmehr Sache des Gesetz- oder Verordnungsgebers, im Sinne praktischer Konkordanz einen Ausgleich zu schaffen, der beiden Verfassungsgütern zu möglichst weitreichender Geltung verhilft. Dabei können Art. 5 Abs. 3 GG selbst keine starren Ober- oder Untergrenzen für den Umfang der Lehrverpflichtung entnommen werden. Das Grundrecht gebietet (lediglich), die Lehrverpflichtung nicht so hoch anzusetzen, dass kein ausreichender zeitlicher Freiraum für die Forschung verbleibt (VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ebenso wenig lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Beschränkung des Spielraums des Verordnungsgebers solcher Art ableiten, dass nur eine ganz bestimmte Höhe der Lehrverpflichtung zulässigerweise festgesetzt werden könnte.

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Ein Anspruch auf Erhöhung der Lehrdeputate der Hochschullehrer lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus Art. 25 Abs. 1 VerfLSA ableiten. Art. 25 Abs. 1 VerfLSA begründet das Recht auf Ausbildung, welches landesverfassungsrechtlich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ausbildungseinrichtungen eröffnet. Das Recht auf Ausbildung umfasst auch den Zugang zu den Hochschulen, weil die Ausbildung dem Wortsinn nach auf den Erwerb eines (ersten) berufsqualifizierenden Abschlusses gerichtet ist. Allerdings verbürgt Art. 25 Abs. 1 VerfLSA i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VerfLSA als Einrichtungsgarantie nur, dass das Land Hochschulen als Ausbildungseinrichtungen vorhält. Das mit Art. 25 Abs. 1 VerfLSA zudem begründete Recht auf eine den Begabungen und der Befähigung entsprechenden Ausbildung vermittelt einen Anspruch auf Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen als Teilhaberecht nur im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazität. Steht knappen Ausbildungsressourcen ein Bewerberüberhang gegenüber, so geht die Verwirklichung des Rechts auf Ausbildung durch die zugelassenen Bewerber mit dem Ausschluss der weiteren Bewerber einher. Auch wenn Teilhaberechte nicht von vornherein auf die Teilhabe am Vorhandenen beschränkt sind, so stehen sie unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Diese Frage hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinwohlbelange mit Verfassungsrang zu berücksichtigen hat (Urt. d. Senates v. 19.10.2011, a. a. O.).

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens kein Anspruch ableiten, dass auch in Sachsen-Anhalt - entgegen der normativen Bestimmung in der Lehrverpflichtungsverordnung - die höheren Lehrdeputate aus anderen Bundesländern zugrunde zu legen sind. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass sich aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Bundesstaatlichkeit das verfassungsrechtliche Gebot des bundesfreundlichen Verhaltens ergibt. Es kann bestehende Rechte und Pflichten auch im Verhältnis der Länder untereinander moderieren, variieren oder durch Nebenpflichten ergänzen. Die auf diese Weise begründeten Nebenpflichten können insbesondere auf gegenseitige Abstimmung, Rücksichtnahme und Zusammenarbeit gerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.06.2005 - 1 BvR 1506/04 -, juris). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz liegt nur vor, wenn von der eingeräumten Kompetenz - hier zur Festlegung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals - missbräuchlich Gebrauch gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01 -, juris). Für eine solche missbräuchliche Wahrnehmung der Regelungskompetenz durch den Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Bundesländer haben mit Beschluss vom 12. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen getroffen (veröffentlicht unter www.kmk.org). In Ziffer 1.1. der Vereinbarung haben sich die Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach der Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Einzelne Länder haben zu bestimmten Regelungen Protokollerklärungen zu beabsichtigten Abweichungen abgegeben. Das Land Sachsen-Anhalt hat mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. April 2006 (GVBl. LSA S. 232) unter anderem die unter Ziffer 2.1. der KMK-Vereinbarung vom 12. Juni 2003 aufgeführten Lehrdeputate in Landesrecht umgesetzt, wobei die in der KMK-Vereinbarung genannten Regellehrverpflichtungen keine Mindestdeputate darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Im Weiteren war es regelmäßig weder Intention noch Ergebnis der Erhöhung der Lehrdeputate in einzelnen Bundesländern, dass die jährliche Aufnahmekapazität in den jeweiligen Studiengängen erhöht wird. Wie auch mit der regelmäßig zeitgleich durchgeführten Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beamten standen in erster Linie fiskalische Gründe im Vordergrund. Mit der Anhebung der Lehrdeputate für das wissenschaftliche Personal sollten durch bereits vorgenommene bzw. geplante Stellenstreichungen auftretende Einschränkungen des Lehrangebots (teilweise) kompensiert werden (vgl. exemplarisch zur Situation in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006, a. a. O.). Ferner war die Erhöhung der Lehrdeputate eine Reaktion auf die Umstellung der Studiengänge auf die gestufte Studiengangsstruktur (Bachelor- und Masterstudiengänge) und die damit verbundenen Änderungen der Betreuungsrelationen im Vergleich zu den bisherigen Diplom- und Masterstudiengängen (vgl. z.B.: Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. April 2008, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/1442, Verordnung 16/101, Seite 4). Mit der zeitlich befristeten Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren in Niedersachsen soll lediglich den niedersächsischen Schülern des doppelten Abiturjahrganges 2011 ein Studium in Niedersachsen ermöglicht werden (vgl. Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 84. Plenarsitzung v. 06.10.2010, S. 10570 f.), ohne dass eine dauerhafte und nachhaltige Erhöhung der Kapazitäten beabsichtigt war. Die Antragsteller legen somit bereits nicht dar, dass es allein wegen der Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Ländern allgemein auch zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazitäten gekommen ist, wobei hinzukommt, dass in Sachsen-Anhalt die wöchentliche Arbeitszeit für Beamte nicht erhöht worden ist und auch die Problematik des doppelten Abiturjahrganges sich in Sachsen-Anhalt nur im Jahr 2007 stellte.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch der Ansatz von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) für die von der Juniorprofessorin Dr. Dr. G. seit dem 1. Juni 2010 besetzte W1-Stelle im Institut für Physiologie mit der Stellennummer 020109,0 nicht zu beanstanden. Mit der Regelung der Lehrverpflichtung für Juniorprofessoren in § 4 LVVO hat sich der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt im Rahmen der Vereinbarungen gehalten, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen durch Beschluss vom 12. Juni 2003 getroffen hat. Danach haben sich die Länder für die Juniorprofessoren auf eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten Anstellungsphase (die ersten drei Jahre der Juniorprofessur) sowie 4 bis 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase (4. Jahr der Juniorprofessur) verständigt. Ausweislich der Anlage 1 (Besoldungsgruppen W1 bis W3) zum Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) ist das Amt des Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W1 zugeordnet. Der vormalige Stelleninhaber Privatdozent Dr. R., für welchen als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase die höhere Lehrverpflichtung von 6 LVS angesetzt worden war, ist ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitsvertrages ab dem 1. Juli 2010 als nicht zur Lehre verpflichteter Drittmittelbeschäftigter in dem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekt „Endotoxin-vermittelte Hemmung des kardialen Schrittmacherstroms If - Mechanismen und Auswirkungen auf Herzfrequenz/Herzfrequenzvariabilität sowie deren pathophysiologische Relevanz“ (Projektleiter Prof. Dr. G., www.medizin.uni-halle.de/index.php?id=2502; gepris.dfg.de/gepris/OCTOPUS/?module=gepris&task=showDetail&context=projekt&id=161842490) tätig. Er war ferner ausweislich der in dem Verfahren 3 M 189/12 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2012, welche dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller bekannt ist, weder im Wintersemester 2011/12 noch im Sommersemester 2012 als Dozent im Rahmen der Lehrveranstaltung „Physiologiepraktikum und Seminar II“ tätig.

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Soweit die Antragsteller generell die Deputatsermäßigungen für die sog. Funktionsstellen für Sicherheitsbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Arbeitssicherheit, Beauftragte für die Wartung und Betreuung bestimmter technischer Großgeräte sowie den Studienfachberater beanstanden und eine - fiktive - Kürzung der Deputatsreduzierungen begehren, greift dieser Einwand nicht durch. Bei der Würdigung der Rechtmäßigkeit dieser Deputatsreduzierungen sind neben den Interessen der Studienbewerber auch andere verfassungsrechtlich geschützte Interessen betroffen. Hochschulen erfüllen vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe und dienen so den in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten der Studierenden. Zum anderen werden die Hochschulen, damit sie ihren Aufgaben in Lehre und Forschung nachkommen können, in ihrer Funktionsfähigkeit ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Hochschulen sind hiernach verpflichtet, diejenige Lehre anzubieten, die die Studierenden benötigen, um ihr Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, a. a. O.). Das Ausbildungsziel wird in § 1 Abs. 1 ÄApprO definiert, wonach Ziel der ärztlichen Ausbildung der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt ist, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Insofern haben die Hochschulen auch zu gewährleisten, dass das Studium nach den einschlägigen nationalen und zunehmend auch unionsrechtlichen Bestimmungen zu Arbeitsicherheit, Strahlenschutz und Stoffsicherheit sicher absolviert werden kann und auch die Forschungseinrichtungen einen gesetzeskonformen Standard aufweisen. Insoweit greift auch der Einwand der Antragsteller nicht durch, dass hinsichtlich der vorklinischen Institute der Otto-von-Guericke-Universität (…) in wesentlich geringerem Umfang Deputatsreduzierungen angesetzt werden, da die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Lehrdeputatsermäßigungen eine einzelfallbezogene Betrachtung der sachlichen und personellen Ausstattung der jeweiligen Hochschule erfordert.

23

Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsermäßigungen sind auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Deputatsermäßigungen für die Beauftragten für Arbeitssicherheit in den verschiedenen Instituten der vorklinischen Lehreinheit (Dr. S., Dr. K., Dr. K. und Dr. G.). Ein Arbeitgeber hat gemäß §§ 1 und 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 - Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG - (BGBl. I S. 1885, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20.04.2013, BGBl. I S. 868) Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Regelung des § 16 ASiG begründet weiter die Verpflichtung, in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einen den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten. Durch die Gleichwertigkeitsklausel des § 16 ASiG sollen die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet werden, innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils einheitliche Regelungen unter Einbeziehung der Beamten zu schaffen. Dabei sollen den öffentlichen Arbeitgebern ausdrücklich die gleichen Verpflichtungen wie den privaten Arbeitgebern auferlegt werden (vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 769/08 -, juris), wobei sich die konkreten Verpflichtungen aus den Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Die Antragsgegnerin hat in den jeweiligen Stellenbeschreibungen plausibel dargelegt, dass der Umgang mit Gefahrstoffen und Betäubungsmitteln, Chemikalien und Lösungsmitteln in den Laboren und sonstigen Einrichtungen der vorklinischen Institute angesichts des gesetzlich bestimmten Aufgabenkreises der Beauftragten für Arbeitssicherheit einen Arbeitskraftaufwand erfordert, der (zumindest) die gewährte Deputatsermäßigung rechtfertigt.

24

Auch die weitere Deputatsermäßigung für Frau Dr. S. als Beauftragte für Biologische Sicherheit im Institut für Anatomie und Zellbiologie gemäß § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen - Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 14. März 1995 - (GenTSV, BGBl. I S. 297; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung v. 18.12.2008, BGBl. I S. 2768) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 18 GenTSV aufgezählten Pflichten des Beauftragten für Biologische Sicherheit hat die Antragsgegnerin in der Stellenbeschreibung nachvollziehbar dargelegt, dass die gewährte Deputatsermäßigung auch im Umfang angemessen ist.

25

Die von Dr. K., Prof. Dr. K., Dr. C., Dr. K. und Dr. L. übernommene Betreuung technischer Großgeräte (Patch clamp-Apparaturen, Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen, Messplätze zur Elektrophysiologie, Betreuung des Computerpools CIP) kann nicht mehr zum normalen Aufgabenbereich eines in der Vorklinik tätigen Hochschullehrers gerechnet werden, die von dem für Forschung angesetzten Zeitanteil abgedeckt wäre (vgl. zur Deputatsermäßigung für die Betreuung technischer Großgeräte: BayVGH, Beschl. v. 28.09.2011 - 7 CE 11.10711 -, juris). Die Betreuung einer Patch clamp-Apparatur wird auch nicht in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt. Dr. K. betreut die Patch clamp-Apparatur am Institut für Anatomie und Zellbiologie, während Dr. K. diese Aufgabe am Institut für Physiologie wahrnimmt.

26

Die Antragsgegnerin hat auch die Deputatsermäßigung für Prof. Dr. K. als Projektleiter für gentechnische Arbeiten am Institut für Physiologie nachvollziehbar begründet. Die Tätigkeit als Projektleiter setzt gemäß § 15 GenTSV besondere Sachkunde voraus, die über den Abschluss eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums hinausgeht. Angesichts der in §§ 10f. des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (GenTG, BGBl. I S. 2066, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.08.2013, BGBl. I S. 3154) gesetzlich umrissenen Aufgaben bei der Genehmigung und dem Betrieb von gentechnischen Anlagen ist in der Stellenbeschreibung plausibel dargelegt, dass es sich hierbei um einen besonderen Arbeitsaufwand handelt, der nicht von dem für Forschung angesetzten Arbeitskraftanteil abgedeckt werden kann.

27

Auch die Tätigkeit von Frau Dr. F. als Beauftragte für Personendosimetrie bzw. Isotopenbeauftragte nach § 31 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (StrlSchV, BGBl. I S. 1714, zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24.02.2012, BGBl. I S. 212) bzw. § 13 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (RöV, BGBl. I S. 604 , zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.10.2011, BGBl. I S. 200) rechtfertigt angesichts des in der Stellenbeschreibung beschriebenen Aufgabenbereiches, welcher im Wesentlichen durch die gesetzlichen Regelungen des § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV vorgegeben ist, die gewährte Deputatsermäßigung (vgl. zur Deputatsreduzierung für Strahlenschutzbeauftragte: BayVGH, Beschl. v. 10.01.2012 - 7 ZB 11.783 -, juris).

28

Der Fakultätsvorstand hat sich im Übrigen bei der Beschlussfassung ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Senats zur Höhe der Deputatsermäßigungen bei den sog. Funktionsstellen i. S. d. § 6 Abs. 5 LVVO bezogen und die Deputatsermäßigungen auf zwei Semesterwochenstunden begrenzt, auch wenn nach den Stellenbeschreibungen eine höhere Deputatsermäßigung vertretbar wäre. § 6 Abs. 5 LVVO ermöglicht auch eine Deputatsermäßigung für sog. Funktionsstellen (Beschl. d. Senates v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -, juris). Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 18.08.2009 - 3 M 18/09 u. a. -, juris) auch im Einzelnen dargelegt, warum die Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben (weiterhin) nicht kapazitätsneutral etwa durch Drittmittelbeschäftigte oder technische Mitarbeiter erfolgen kann und daher eine Deputatsermäßigung gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine kapazitätsrechtlich unzulässige Niveaupflege betrieben wird oder bei der Antragsgegnerin eine „Luxusgeräteausstattung“ vorliegt, sind nicht ersichtlich.

29

Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebotes nur die an Prof. Dr. W., Prof. Dr. B. und Dr. S. erteilten Lehrauftragsstunden für die Praktika der Physiologie und der Biochemie kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

30

Gemäß § 10 Satz 1 KapVO LSA werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung des Lehrangebots einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO LSA in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (hier: Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach § 10 Satz 2 KapVO LSA gilt dies nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, da diese Stellen nach dem abstrakten Stellenprinzip i. S. d. § 8 KapVO LSA kapazitätserhöhend bereits beim unbereinigten Lehrangebot berücksichtigt werden. Gemäß § 10 Satz 3 KapVO LSA werden ferner Lehraufträge nicht berücksichtigt, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO LSA verankerte Stellenprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen (vgl. zum Zusammenhang zwischen Lehrauftrag und Vertretung bei der Vakanzverrechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2009 - 5 NC 31.09 -, juris). Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO LSA ist es nicht erforderlich, dass mit dem Lehrauftrag gerade Leistungen einer konkreten unbesetzten Stelle im Fachbereich ersetzt werden sollen. Ausreichend ist ein finanzieller Zusammenhang zwischen der Stellenvakanz und dem Lehrangebot (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris).

31

Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. S. und Dr. R. sowie die an die in den Bezugssemestern nicht bei der Antragsgegnerin beschäftigte Dr. Z. erteilten Lehraufträge am Institut für Anatomie und Zellbiologie wurden zum Ausgleich der in den Bezugssemestern infolge von Mutterschutz vakanten Planstellen zweier wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen sowie für die Stelle des ausgeschiedenen Prof. Dr. P. eingesetzt. Die an die im Ruhestand befindlichen Prof. Dr. L. und Dr. W. erteilten Lehraufträge am Institut für Physiologische Chemie dienten zum Ausgleich der Vakanz einer W3-Stelle. Die Angaben der Antragsgegnerin sind anhand der vorgelegten Stellenpläne und Anträge auf Genehmigung der Lehraufträge plausibel und nachvollziehbar. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die in den Anträgen auf Genehmigung der Lehraufträge genannten Stellen auch in den Bezugssemestern tatsächlich vakant waren. Prof. Dr. P. hat zum Sommersemester 2010 den Lehrstuhl II am Institut für Anatomie der Friedrich-Alexander-Universität (…) übernommen(www.vision-research.eu/fileadmin/user_upload/researcher/p/paulsen-friedrich-cv_full.pdf). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den erteilten Lehrauftragsstunden und einer Stellenvakanz in der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist daher für die Bezugssemester nicht zweifelhaft.

32

Hingegen ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine nicht kapazitätserhöhende Verrechnung der an Prof. Dr. W. (2,4 SWS) und Dr. B. (2,6 SWS) für die Praktika der Physiologie und an Dr. S. (0,75 SWS) für das Praktikum Biochemie erteilten Lehraufträge nicht möglich. Bereits die Anträge zur Genehmigung der Lehraufträge weisen keinen Bezug zu einer Stellenvakanz auf. Während bei dem an Dr. S. erteilten Lehrauftrag jegliche Begründung fehlt, wird bei den an Prof. Dr. W. und Dr. B. erteilten Lehraufträgen lediglich angegeben, dass diese als Ersatz der Lehraufgaben wegen der Lehrdeputatsreduzierung von Prof. Dr. G. als Dekan dienten. Insoweit wird bereits in der Begründung der Lehraufträge nicht auf den Ausgleich einer Stellenvakanz, sondern nur auf eine „Deputatsvakanz“ verwiesen. Die Deputatsreduzierung für die Tätigkeit von Prof. Dr. G. als Dekan ist allerdings bereits an anderer Stelle bei der Kapazitätsberechnung zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Auch der an Dr. S., welche als wissenschaftliche Angestellte an der Universität (…) tätig ist, erteilte unvergütete Lehrauftrag ist berücksichtigungsfähig, da das Praktikum Biochemie im Bereich der Pflichtlehre erbracht worden ist (vgl. hierzu: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rdnr. 411 m. w. N.).

33

Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorträgt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Kapazitätsberechnung auch sog. fiktive Stellen führe und die vorgenannten Lehraufträge mit dem Deputat dieser fiktiven Stellen zu verrechnen seien und damit im Ergebnis keine Erhöhung des Lehrangebotes eintrete, greift dieser Einwand nicht durch.

34

Die fiktive Weiterführung einer nicht den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebotes entsprechend verlagerten bzw. gestrichenen Stelle und des damit verbundenen Lehrdeputates stellt eine Sanktion für die nicht verfassungsgemäße Minderung des Lehrangebotes dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, juris). Diese Sanktion der Anrechnung fiktiver Kapazitäten für real nicht mehr existierende Stellen beruht auch auf dem Gedanken, dass die betreffenden Stellen bei entsprechendem Willen der Hochschule in der jeweiligen Lehreinheit wieder neu geschaffen werden bzw. die nicht verfassungskonforme Minderung des Lehrdeputates durch andere Maßnahmen, wie z. B. eine (kapazitätswirksame) Erhöhung der Lehraufträge ausgeglichen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris Rdnr. 108). Mit dem Sanktionscharakter der Fortführung fiktiver Stellen wäre es nicht vereinbar, wenn ohne jeglichen finanziellen Zusammenhang zwischen der Vakanz der fiktiven Stellen, welche naturgemäß nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, und dem Lehrangebot durch die Lehrauftragsstunden eine Verrechnung der Lehraufträge zulässig wäre.

35

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind hingegen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schwundquote nach § 16 KapVO fehlerhaft ermittelt worden ist. Soweit die Antragsteller auf eine im ZDF im April 2013 ausgestrahlte TV-Komödie Bezug nehmen, wonach nach einer dort getroffenen Aussage von den jährlich 350 Studienanfängern bei der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin ca. 100 Studenten bereits im ersten Jahr das Studium wieder aufgeben würden, ist eine solche Aussage bereits nach den vorliegenden Zulassungszahlen nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller zitieren selbst einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2010, wonach die jährliche Aufnahmekapazität im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 bei 255 Studienanfängern lag. Dieser Wert von jährlich ca. 250 Studienanfängern im Studiengang Humanmedizin bildete in den letzten Jahren die Obergrenze der Anfangskapazität bei der Antragsgegnerin, so dass eine Zahl von 350 jährlichen Studienanfängern nicht plausibel ist. Zu dem durch die Beschwerde gerügten Zulassungszahlen bei einzelnen Semesterkohorten hat die Antragsgegnerin jeweils nachvollziehbar ausgeführt, wie diese zustande gekommen sind. Wesentliche Gründe waren demzufolge Neueinschreibungen sowie gerichtliche Zulassungen mit dem Ziel, freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern im Rahmen der festgesetzten Grenzen aufzufüllen.

36

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin waren die Beschwerden der Antragsgegnerin auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Dienstleistungsexport in einige nicht zugeordnete Studiengänge nicht berücksichtigt hat. Insoweit wird auf den Beschluss des Senates vom heutigen Tag zu den Aktenzeichen 3 M 107/13 u. a. verwiesen.

37

Das vom Verwaltungsgericht ermittelte bereinigte Lehrdeputat von 174 SWS war daher um 5,75 SWS für die drei o. g. Lehraufträge zu erhöhen. Auf der Grundlage des bereinigten Lehrdeputats in Höhe von 179,75 errechnet sich hiernach bei einem Curriculareigenanteil von 1,5497 eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von (179,75 x 2 = 359,5 : 1,5497 =) 231,9804, so dass sich unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,9559 eine Gesamtzahl von (231,9804 : 0,9559 =) 242,68, aufgerundet 243 Studienplätzen ergibt, so dass über die vom Verwaltungsgericht vergebenen zehn Teilstudienplätze noch weitere acht Teilstudienplätze nach der von der Antragsgegnerin bereits ermittelten Rangfolge zu vergeben sind.

38

Die Kostenentscheidung für das jeweilige Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht auch in den Verfahren der Antragsteller zu 1. bis 8., in denen die Beschwerdeverfahren erfolgreich waren, von einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ab, da anders als im Beschwerdeverfahren im Hauptantrag noch jeweils die Vergabe eines Vollstudienplatzes beantragt worden war und insofern eine Kostenaufhebung für das erstinstanzliche Verfahren angemessen ist.

39

Die Höhe des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da die Antragsteller nur die Vergabe weiterer Teilstudienplätze begehren, war der Auffangstreitwert zu halbieren. Die Halbierung des Auffangstreitwerts im Fall der vorläufigen Zulassung auf einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin ist dem Umstand geschuldet, dass das Teilstudium von vornherein auf den vorklinischen Abschnitt des Studiums beschränkt ist und weder mit dem Ablegen der ärztlichen Vorprüfung noch mit einem Bachelorabschluss vergleichbar ist, mithin nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.05.2012 - 2 OA 187/12 -, juris).

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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