Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GeschGehG § 20 Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

(2) Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

(3) Die den Antrag nach § 16 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

(4) Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Im Fall des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann. Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.

(5) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach § 16 Absatz 2 und § 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach § 17 hinzuweisen. Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach § 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.

(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
das Gericht des ersten Rechtszuges oder
2.
das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Ta 699/25
13. Oktober 2025
18 Ta 699/25 13. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 107/24
13. Oktober 2025
X ZR 107/24 13. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (8. Kammer) - 8 Ta 1/25
3. Juli 2025
8 Ta 1/25 3. Juli 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 SaGa 5/24
28. Mai 2025
6 SaGa 5/24 28. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 45/23
28. Mai 2025
12 TaBV 45/23 28. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 17/24
14. November 2024
2 U 17/24 14. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 77/23
14. November 2024
2 U 77/23 14. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 W 545/24 UWG
5. April 2024
3 W 545/24 UWG 5. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 W 43/23
6. Dezember 2023
6 W 43/23 6. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 U 122/22
4. Oktober 2023
6 U 122/22 4. Oktober 2023