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GeschGehG § 19 Weitere gerichtliche Beschränkungen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen

1.
zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
2.
zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Dies gilt nur, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind.

(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,

1.
kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
2.
gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.

(3) Die §§ 16 bis 19 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend im Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn das Gericht der Hauptsache Informationen nach § 16 Absatz 1 als geheimhaltungsbedürftig eingestuft oder zusätzliche Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Ta 699/25
13. Oktober 2025
18 Ta 699/25 13. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - X ZR 107/24
13. Oktober 2025
X ZR 107/24 13. Oktober 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 45/23
28. Mai 2025
12 TaBV 45/23 28. Mai 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 63/24
13. Februar 2025
III ZR 63/24 13. Februar 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 21 O 9922/23
22. November 2024
21 O 9922/23 22. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 32/23
2. Mai 2024
I ZB 32/23 2. Mai 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 3 W 545/24 UWG
5. April 2024
3 W 545/24 UWG 5. April 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 W 43/23
6. Dezember 2023
6 W 43/23 6. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (6. Zivilsenat) - 6 U 122/22
4. Oktober 2023
6 U 122/22 4. Oktober 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (7. Kammer) - 7 Ta 1/22
22. September 2023
7 Ta 1/22 22. September 2023