Urteil vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (6. Kammer) - 6 SaGa 5/24

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Neumünster, 4. September 2024, 1 Ga 7 d/24, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.09.2024 – 1 Ga 7d/24 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.07.2024 wird abgeändert.

2. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, die in Anlage ASt 31 aufgelisteten Kunden- und Interessentendaten und/oder die diese Kunden betreffenden Vertragsdaten, insbesondere Verbrauchsmengen und/oder Umsätze und/oder Preise und/oder Deckungsbeiträge von Verträgen mit und/oder Angeboten an diese/n Kunden, sich anzueignen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen und/oder offenlegen zu lassen.

3. Die in der Anlage AS 31 enthaltenen Informationen werden gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig eingestuft.

4. Im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 26.07.2024 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

5. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

6. Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin 87 % und der Beklagte 13 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem GeschGehG und über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

2

Die Antragstellerin und Verfügungsklägerin (Klägerin) handelt mit Energie und erbringt in diesem Zusammenhang Beratungs- und sonstige Dienstleistungen. Sie vermittelt Energie vom Lieferanten an Kunden und tritt selbst als Energieversorger auf. Bei ihr sind knapp 100 Mitarbeitende beschäftigt, davon 13 im Vertriebsinnendienst und 10 im Vertriebsaußendienst.

3

Der Antragsgegner und Verfügungsbeklagte (Beklagter) trat Anfang 2017 auf Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrags vom 01.09.2016 in die Dienste der Klägerin. Er arbeitete zuletzt als Key Account Manager im Fachbereich Vertrieb. Sein monatliches Grundgehalt betrug 6.787,50 Euro brutto. Im Jahr 2023 verdiente er monatlich einschließlich Provision rund 26.000,00 Euro brutto.

4

Der Anstellungsvertrag verpflichtet den Kläger in § 17 auf das Datengeheimnis:

5

„Aufgrund der Tätigkeit für den Arbeitgeber unterliegt der Arbeitnehmer den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) und wird insoweit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Nach § 5 BDSG ist es dem Arbeitnehmer untersagt, personen- und kundenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen.

6

Die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Datenschutzgesetz bestehen auch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. Die Anlage II (Verpflichtungserklärung) und das Merkblatt bzgl. des Bundesdatenschutzgesetzes sind Bestandteil des Vertrages.“

7

§ 18 des Vertrags verpflichtet den Kläger u.a., keine fremden Programme, externe Datenträger und andere Medien ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch den Arbeitgeber auf betriebliche Rechner aufzuspielen oder zu nutzen. Als unzulässig wird jede Nutzung bezeichnet, die geeignet erscheint, den Interessen der Beklagten zu schaden.

8

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in § 19 des Anstellungsvertrags lautet:

9

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht in irgendeiner Weise, insbesondere weder im Rahmen eines festen Arbeitsverhältnisses noch eines freien Beratungs- oder Vertretungsverhältnisses, für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft in Wettbewerb steht, sowie auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu machen und keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen (ausgenommen eine Beteiligung von bis zu 3 %, die als reine Kapitalbeteiligung anzusehen ist) zu erwerben, das auf dem Arbeitsgebiet der Gesellschaft tätig ist. Sachlich bezieht sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot damit auf das gesamte Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft in dem Zeitraum von 24 Monaten von dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet. Das Wettbewerbsverbot ist räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland und Österreich beschränkt. Bei der räumlichen Beschränkung ist auf den tatsächlichen Tätigkeitsort des Arbeitnehmers abzustellen, nicht auf einen ggf. abweichenden Sitz des anderen Unternehmens/Arbeitgebers. Für Unternehmen/Arbeitgeber, die nicht im räumlichen Geltungsbereich tätig sind, gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht.

10

Als Unternehmen, die mit der Gesellschaft in Wettbewerb stehen, gelten insbesondere solche Unternehmen, die sich mit dem Einkauf und Vertrieb von leitungsgebundenen Energien (Strom und Gas) an Endverbraucher und dem Handel mit diesen Energien sowie der Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen dazu befassen.

11

Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Gesellschaft dem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen Bruttovergütung.

12

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Wettbewerbsverbot und im Falle der Eingehung eines Anstellungsverhältnisses für jeden Monat der Anstellung verpflichtet sich der Mitarbeiter, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Bei Dauerverstoß wird die Vertragsstrafe mit jedem Monat jeweils wieder neu verwirkt. Weiterhin ist die Gesellschaft berechtigt, neben der verwirkten Vertragsstrafe oder dem weitergehenden Schadensersatz auch die Erfüllung des Wettbewerbsverbotes zu verlangen. […]“

13

In § 21 des Arbeitsvertrags ist eine Verschwiegenheitspflicht wie folgt geregelt:

14

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über seine Regelungen sowie über alle betrieblichen Angelegenheiten vertraulicher Art, insbesondere Betriebsgeheimnisse wie Daten, Produkte, Vertriebs-Konzepte, Strategien die im Rahmen oder aus Anlass ihrer Tätigkeit in der C. Energie AG zur Kenntnis gelangen, sowohl während der Dauer dieses Vertrages, als auch nach ihrer Beendigung, Stillschweigen zu bewahren. Dazu gehören auch die persönlichen Verhältnisse von Kollegen und Vorgesetzten.

15

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf entsprechende Angelegenheiten anderer Unternehmen bzw. Vertragspartner, sämtliche Daten und Informationen von Privat- und Firmenkunden, mit denen der Arbeitgeber organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Sie dauert über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort.

16

Bei Tätigkeitswechsel und / bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle betrieblichen Gegenstände und Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien herauszugeben.“

17

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Anlagen ASt 5 und 6 Bezug genommen.

18

Aufgrund seines Arbeitsvertrags schuldete der Beklagte neben der Akquise neuer Kunden auch die Betreuung von Bestandskunden. Für seine Arbeit nutzte er das Kundenbeziehungsmanagementsystem (CRM), etwa zur Abstimmung der Verhandlungsstrategie und um für Kunden Angebote zu erstellen. Im CRM sind die Kundendaten, Kundenverträge und Preislisten gespeichert (vgl. beispielhaft Anlage ASt 31). Zusätzlich hat die Klägerin diese Daten in entsprechenden Kundenordnern auf einem Server abgelegt, wobei der Beklagte in der Berufung mit Nichtwissen bestreitet, dass es sich um einen eigenen Server der Klägerin handelt. Streitig ist in der Berufung nun auch, ob zu den Kundeninformationen nur die auf dem System angemeldete Mitarbeiter der Klägerin Zugang haben und ob nur solche Mitarbeiter auf die Daten zugreifen können, die über einen ausdrücklichen „CRM-Zugang“ verfügen. Streitig ist ferner, ob Zugriffsrechte und Berechtigungen für Funktionen rollenbasiert sind und von der Benutzergruppe abhängen, ob CRM-Auswertungen über das Portal ConNI möglich sind und ob der Zugriff nur für einzelberechtigte Benutzer freigeschaltet ist.

19

Mit E-Mail vom 25.07.2018 wies die Klägerin alle Mitarbeiter darauf hin, dass es nicht gestattet ist, USB-Geräte einschließlich Speichermedien wie USB-Sticks oder Festplatten an Rechner der Klägerin anzuschließen. Darüber hinaus weist die Klägerin im Intranet darauf hin, dass es nicht gestattet ist, Speichermedien wie USB-Sticks und Festplatten an Rechner der Klägerin anzuschließen.

20

Im Jahr 2023 erzielte die Klägerin aus der Vertriebstätigkeit des Beklagten einen Rohertrag von ca. 4 Mio. Euro. Für die ersten fünf Monate des Jahres 2024 erreichte der Beklagte lediglich eine Vertriebsleistung von weniger als 200.000,00 Euro. In dieser Zeit verlor die Klägerin einige Bestandskunden, die zuvor vom Beklagten betreut worden waren.

21

Seit Anfang des Jahres 2024 forderte der Beklagte beim Vertriebsinnendienst für viele der von ihm betreuten Bestandskunden Verbrauchsübersichten und sog. „Lastgänge“ an. Mitte/Ende Mai 2024 wies die Klägerin den Beklagten an, nur noch im Neukundengeschäft tätig zu werden. Die Betreuung seiner Bestandskunden übernahm Herr I.. Dieser stellte fest, dass mehrere dieser Kunden von einem Drittunternehmen, der e. GmbH aus H., angeschrieben und an andere Energie-Lieferanten vermittelt worden waren. Die e. GmbH handelt ebenfalls mit Energie. Geschäftsführer ist Herr R. P. L., ein langjähriger Freund des Beklagten.

22

Der Beklagte wurde an mehreren Tagen beim Betreten der Geschäftsräume der e. GmbH beobachtet. Er wählte sich mehrfach mit seinem Dienstrechner mit der IP-Adresse der e. GmbH ins Internet ein.

23

Die Klägerin stellte den Beklagten daraufhin am 19.06.2024 von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. In einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten, Herrn I., dem Aufsichtsratsmitglied Herrn G. und Frau Rechtsanwältin Dr. von S. konfrontierte die Klägerin den Beklagten mit dem Vorwurf, in unzulässiger Weise Wettbewerbstätigkeiten zu Gunsten der e. GmbH auszuüben. Der Beklagte äußerte sich hierzu nicht. Auch der Bitte, seinen Dienstlaptop an die Klägerin herauszugeben, kam er nicht nach. Der Beklagte suchte nach diesem Gespräch zwei Mal einen Computerladen in H. auf, um Daten löschen zu lassen. Am 19.06.2024 übergab er den Laptop an eine Polizeiwache in N..

24

Mit Schreiben vom 21.06.2024 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 03.07.2024 wendet sich der Beklagte vor dem Arbeitsgericht Neumünster gegen die Wirksamkeit der Kündigung (1 Ca 656d/24). Mit Schreiben vom 12.07.2024 mahnte ihn die Klägerin aufgrund der vorstehenden Vorwürfe ab und gab ihm Gelegenheit, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2024 wies der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2024 auf, bis zum 05.08.2024 Auskunft über jeglichen anderweitigen Erwerb aus der Verwertung seiner Arbeitskraft während des Bezugs der Karenzentschädigung zu geben (Anlage BB 7). Am 01.08.2024 ließ der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen, er erziele keine Einkünfte und erhalte wegen der Sperrzeit auch kein Arbeitslosengeld (Anlage BB 5). Die Klägerin zweifelte diese Auskunft mit Schreiben vom 08.08.2024 an, verlangte eine hinreichende Auskunft und rechnete mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis auf (Anlage BB 9). Der Beklagte bekräftigte mit Schreiben vom selben Tag, dass er keine Einkünfte erzielt (Anlage BB 6). Am 02.09.2024 erklärte er den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

25

Die Klägerin hat mit ihrer Antragsschrift vom 25.07.2024 im Wesentlichen die Unterlassung der Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, die Einhaltung des Wettbewerbsverbots und Auskunftserteilung begehrt. Das Arbeitsgericht gab den Anträgen mit Beschluss vom selben Tag statt. Hiergegen hat der Beklagte am 29.07.2024 Widerspruch eingelegt.

26

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe heimlich für die e. GmbH Vertriebsdienstleistungen erbracht. Hierzu habe er Vorbereitungshandlungen getroffen und insbesondere Informationen zu Bestandskunden in Bezug auf konkrete Ansprechpartner, Verbrauchsmengen und Preiskalkulationen abgerufen, ohne dass dies für seine Tätigkeit für die Klägerin erforderlich gewesen sei. Diverse Kunden hätten Herrn I. ausdrücklich bestätigt, dass sie von der e. GmbH zu einem anderen Lieferanten vermittelt worden seien und im Rahmen der Neuvergabe von Energiedienstleistungsverträgen nicht die Klägerin, sondern die e. GmbH gewählt hätten. Die hierfür erforderlichen Informationen und Daten habe der Beklagte beschafft und sie der e. GmbH zur Verfügung gestellt. Durch diesen unzulässigen Wettbewerb sei der Klägerin bisher ein Schaden in Höhe von 750.000,00 Euro entstanden. Der Beklagte sei der Beschlagnahme seines Dienstrechners zuvorgekommen. Wahrscheinlich habe er jemanden gefunden, der die Daten von dem Rechner gelöscht habe.

27

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

28

1. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

29

Kundendaten der Antragstellerin und/oder Kundenverträge der Antragstellerin und/oder Bedingungen, insbesondere Preise, solcher Verträge und/oder Bedingungen von Angeboten der Antragstellerin sich anzueignen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen und/oder offenlegen zu lassen,

30

hilfsweise, Daten von Kunden und Interessenten der Antragstellerin, auf die Herr S. T. während seiner Tätigkeit bei der Antragstellerin Zugriff hatte, nämlich deren Identitäten und/oder Kontaktdaten und/oder diese Kunden betreffende Vertragsdaten, insbesondere Verbrauchsmengen und/oder Umsätze und/oder Preise und/oder Deckungsbeiträge von Verträgen mit und/oder Angeboten an diese/n Kunden, sich anzueignen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen und/oder offenlegen zu lassen,

31

erneut hilfsweise, die in Anlage ASt 30 aufgelisteten Kunden- und Interessentendaten und/oder die diese Kunden betreffenden Vertragsdaten, insbesondere Verbrauchsmengen und/oder Umsätze und/oder Preise und/oder Deckungsbeiträge von Verträgen mit und/oder Angeboten an diese/n Kunden, wie beispielhaft dargestellt in Anlage ASt 31 und ASt 32 sich anzueignen und/oder zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder offenzulegen und/oder offenlegen zu lassen,

32

erneut hilfsweise, zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäften betreffend die Lieferung von Energie gezielt in Verbindung zu den in Anlage ASt 31 auf geführten Personen und Interessenten zu treten.

33

2. Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, für Dauer von zwei Jahren ab dem 20.06.2024 für die e. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 000000, geschäftsansässig W. Weg, H., und/oder ein mit diesen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 16 AktG und/oder ein sonstiges Unternehmen auf dem Gebiet des Handels (Einkauf und Vertrieb) von Energie und Energieträgern sowie der Erbringung von hiermit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen sowie der Durchführung der Beschaffung von Energien in Form von Ausschreibungen zum Zwecke der Lieferantensuche tätig zu werden.

34

3. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin unverzüglich Auskunft zu erteilen über

35

(i) die sich in seinem Besitz befindenden Kundendaten der Antragstellerin und/oder Kundenverträge der Antragstellerin und/oder Bedingungen, insbesondere Preise, solcher Verträge und/oder Bedingungen von Angeboten der Antragstellerin, und zwar unter Angabe der Form der Verkörperung dieser Informationen,

36

(ii) Umfang der auf Grundlage der Vertragsdaten der Antragstellerin, nämlich insbesondere Verbrauchsmengen und/oder Umsätze und/oder Preise und/oder Deckungsbeiträge von Verträgen mit und/oder Angeboten an diese/n Kunden, wie beispielhaft dargestellt in Anlage ASt 31 und ASt 32, begangenen Kontaktaufnahmen zu den in Anlage ASt 30 aufgeführten Kunden, und zwar unter Angabe des Inhalts der Kontaktaufnahmen, der unterbreiteten Angebote, der geschlossenen Verträge und/oder der mit diesen Kunden erzielten und noch zu erzielenden Umsätze, und zwar jeweils unter Angabe des maßgeblichen Zeitpunktes.

37

4. Gleichzeitig wird beantragt, die in den Anlagen ASt 30, ASt 31 und ASt 32 enthaltenen Daten gemäß § 16 Absatz 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftige Informationen einzustufen und sämtliche Antragsgegner gemäß § 20 Absatz 5 Satz 2 GeschGehG auf die Rechtsfolgen der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig hinzuweisen.

38

Der Beklagte hat beantragt,

39

den Beschluss aufzuheben und sämtliche Anträge zurückzuweisen.

40

Er hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Kundenbeziehungen der Klägerin nicht um ein Geschäftsgeheimnis handele. Auch sei die Regelung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot in ihrem sachlichen und örtlichen Anwendungsbereich zu weit gefasst und damit unwirksam. In der Sache hat der Beklagte bestritten, die geschützten Kundendaten der Klägerin zugunsten eines Mitbewerbers, der e. GmbH, eingesetzt zu haben. Es sei üblich, Verbrauchsübersichten und „Lastgänge“ von Bestandskunden abzurufen, da dies für die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit erforderlich sei. Der Beklagte hat ferner bestritten, dass bei nahezu jedem von ihm betreuten Kunden, dem die Klägerin ein Angebot unterbreitet hatte, ein Wettbewerbsangebot eines anderen Lieferanten vorgelegen habe. Schließlich hat er bestritten, dass die von der Klägerin benannten Kunden an die e. GmbH verloren gegangen seien und dass er irgendetwas damit zu tun habe.

41

Nachdem das Arbeitsgericht zunächst ohne mündliche Verhandlung den Anträgen der Klägerin entsprochen hatte, hat es seinen Beschluss vom 25.07.2024 auf den Widerspruch des Beklagten teilweise aufgehoben. Es hat den Beschluss aufrechterhalten, soweit es die in der Anlage ASt 31 enthaltenen Informationen als Geschäftsgeheimnis eingestuft hat. Die Klägerin habe die Geheimhaltung ihrer Daten ausreichend geschützt und glaubhaft gemacht, dass der Beklagte ihre Rechte verletzt hat. Das Arbeitsgericht hat dem Beklagten die Nutzung sowie Offenlegung von Daten aus der Anlage ASt 31 untersagt. Schließlich hat es dem Beklagten untersagt, für die e. GmbH tätig zu werden und das mit dem (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbot begründet, das beachtet werden müsse. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Seiten 16 – 21 der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

42

Gegen das ihm am 09.09.2024 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte am 01.10.2024 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

43

Er behauptet, er habe den Dienstlaptop bei der Polizei abgegeben, um Manipulationen seitens der Klägerin zu verhindern. Er selbst habe ausschließlich persönliche Daten gelöscht. Die Klägerin verdächtige ihn zu Unrecht, Daten aus der Anlage ASt 31 kopiert und an den Wettbewerber e. GmbH weitergeleitet zu haben.

44

Der Beklagte ist der Ansicht, es sei ebenso wenig unlauter, sich über ein fremdes WLAN ins Internet einzuwählen, wie sich in den betrieblichen Räumen eines langjährigen Bekannten aufzuhalten. Da seine Ehefrau ab Frühjahr 2024 im Homeoffice gearbeitet habe, habe er das Angebot des Bekannten angenommen, von dessen Betriebsräumlichkeiten aus für die Klägerin zu arbeiten.

45

Der Beklagte behauptet, er habe Kundendaten angefordert, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass er zuletzt mehr Informationen angefordert habe, als zuvor. Der Beklagte bestreitet, der e. GmbH Informationen aus den Anlagen ASt 30 – 32 zugeleitet zu haben.

46

Der Beklagte ist der Auffassung, mangels Geschäftsgeheimnisses stünden der Klägerin keine Ansprüche nach dem GeschGehG zu. Die in der Anlage ASt 31 enthaltenen, für einen Wettbewerber möglicherweise interessanten Informationen könne dieser ohne weiteres vom Kunden selbst erlangen, sofern der Kunde an einem Wettbewerbsangebot interessiert sein sollte. Die Klägerin selbst veröffentliche Namen ihrer Kunden auf ihrer Internetseite.

47

Überdies habe die Klägerin keine wirksame arbeitsvertragliche Geheimhaltungsmaßnahme getroffen und kein Schutzkonzept implementiert. Die Datenspeicherung auf Servern sei keine besondere Sicherungsmaßnahme. Dass es sich um eigene Server der Klägerin handelt und dass nur Mitarbeiter mit ausdrücklicher CRM-Berechtigung Zugriff auf das CRM haben, bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, ebenso, dass Zugriffsrechte und Zugriffsberechtigungen von der Benutzergruppe abhängen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass in den Verträgen anderer Mitarbeiter Verschwiegenheitspflichten wirksam vereinbart worden sind. Auf die allgemeine vertragliche Nebenpflicht zur Verschwiegenheit könne sich die Klägerin mangels Erkennbarkeit nicht berufen. Die anderen vermeintlichen Geheimhaltungsmaßnahmen seien ohne Substanz. Sowohl die E-Mail vom 25.07.2018 zum (verbotenen) Anschluss externer Geräte als auch der diesbezügliche Eintrag ins Intranet der Klägerin dienten nicht der Geheimhaltung, sondern sollten vor Schadsoftware schützen. Die in § 21 des Arbeitsvertrags enthaltene unbestimmte und zeitlich nicht beschränkte Geheimhaltungspflicht sei unwirksam. Verstanden als nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei die Klausel unwirksam, weil sie keine Karenzentschädigung vorsehe.

48

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei unwirksam, da zu weit gefasst und hinsichtlich des Umfangs der Karenzentschädigung unklar. Weiter rügt der Beklagte, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er am 02.09.2024 vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückgetreten sei, weil sich die Klägerin mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Verzug befunden habe.

49

Er beantragt,

50

das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 04.09.2024 – 1 Ga 7d/24 – teilweise abzuändern und die Anträge der Klägerin auch im Übrigen abzuweisen.

51

Die Klägerin beantragt,

52

die Berufung zurückzuweisen.

53

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte habe sich Geschäftsgeheimnisse unter Verstoß gegen seine Geheimhaltungspflicht angeeignet, diese genutzt und Dritten offengelegt.

54

Bei den in der Anlage ASt 31 aufgeführten Kundendaten handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Sie seien nicht allgemein bekannt und hätten einen wirtschaftlichen Wert. Die Werbung mit den Namen einzelner Kunden ändere daran nichts.

55

Die Klägerin habe angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Sie speichere die Daten auf eigenen Servern und nicht etwa in einer public cloud. Für den Datenzugriff seien im Sinne eines need-to-know-Prinzips Benutzergruppen mit unterschiedlichen Zugriffsrechten gebildet. Es gebe neben einer sog. IT-Richtlinie Regeln zum Umgang mit Zugangsdaten und Kennwörtern. Die Regelung zum Datengeheimnis, die Passwort-Richtlinie und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zielten gleichfalls auf Geheimhaltung. Dem Geheimnisschutz diene schließlich das Verbot, externe Speichermedien zu nutzen, sowie die in den Arbeitsverträgen geregelte Verschwiegenheitspflicht. Anders als der Beklagte meine, sei die Regelung in § 21 seines Arbeitsvertrags wirksam. Aber selbst wenn man das anders sähe, wären die übrigen Maßnahmen angemessen. Etwaige Schwachstellen im Schutzkonzept stünden nicht entgegen.

56

Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte der e. GmbH Geschäftsgeheimnisses offengelegt und/oder unbefugt kopiert hat. Dafür sprächen die auf Seiten 17 -21 der Berufungserwiderung aufgelisteten und erläuterten Indizien.

57

Das Arbeitsgericht habe dem Beklagten zu Recht untersagt, für die e. GmbH tätig zu werden. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei weder zu weit gefasst, noch objektiv mehrdeutig hinsichtlich der Höhe der zugesagten Karenzentschädigung. Jedenfalls könne sich der Beklagte nicht mehr auf Unwirksamkeit berufen, da er sich für die Karenzentschädigung entschieden habe. Der Beklagte habe mangels Rücktrittsrechts auch nicht vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurücktreten können.

58

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

59

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

60

II. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Untersagung von Wettbewerb richtet (Tenor Ziffer 4). Die Klägerin kann vom Beklagten nicht verlangen, dass er ab dem 20.06.2024 für die Dauer von zwei Jahren Wettbewerb unterlässt. Sie hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem Wettbewerbsverbot gemäß § 19 Arbeitsvertrag (1). Der Beklagte ist am 02.09.2024 wegen Verzugs der Klägerin mit der Zahlung der Karenzentschädigung wirksam vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückgetreten. Ein Verfügungsanspruch folgt auch nicht aus einer vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens Wettbewerb zu unterlassen (2).

61

1. Wie die zeitliche Beschränkung im Antrag („für die Dauer von zwei Jahren“) und seine Begründung (Seite 35 der Antragsschrift) zeigen, stützt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren in erster Linie auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus § 19 des Anstellungsvertrags. Sie geht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der fristlosen Kündigung vom 21.06.2024 geendet hat und der Beklagte in der Folge gemäß § 19 Anstellungsvertrag verpflichtet ist, zwei Jahre lang Wettbewerb zu unterlassen.

62

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der fristlosen Kündigung geendet haben sollte, ist der Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Denn er ist wegen Verzugs der Klägerin mit der Zahlung der Karenzentschädigung wirksam von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückgetreten. Ob die Regelung in § 19 Anstellungsvertrag überhaupt wirksam ist, kann dahinstehen.

63

a) Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, begründet Zahlungsverzug mit der fälligen Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer ein Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB (BAG 31.01.2018 – 10 AZR 392/17 Rn. 14 ff.). Die Karenzentschädigung ist gemäß § 74b Abs. 1 HGB am Schluss jeden Monats, gerechnet ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also nicht am Schluss des Kalendermonats; vgl. Schaub/Vogelgang, 20. Aufl., § 55 Rn. 89), zu zahlen. Der Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entfaltet Wirkung für die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung (ex nunc), ab diesem Zeitpunkt entfallen die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Wettbewerbsabrede.

64

b) Unstreitig hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2024 den Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt, § 349 BGB.

65

Anders als die Klägerin meint, war der Beklagte zum Rücktritt berechtigt. Der Beklagte hat sich nach Zugang der fristlosen Kündigung am 21.06.2024 gemäß seiner aus § 19 Anstellungsvertrag folgenden Pflicht des Wettbewerbs enthalten. Die Klägerin schuldete dem Beklagten daher eine Karenzentschädigung für die Zeit vom 22.06. bis 21.07.2024 in Höhe von 13.000,00 Euro brutto, die gemäß § 74b Abs. 1 HGB am 21.07.2024 fällig war. Ferner schuldete die Klägerin dem Beklagten für die Zeit vom 22.07. bis 21.08.2024 eine Karenzentschädigung in gleicher Höhe, die gemäß § 74b Abs. 1 HGB am 21.08.2024 fällig war. Auf diese Karenzentschädigung hat die Klägerin bis zum 02.09.2024 nur rund 3.000,00 Euro netto an den Beklagten gezahlt (vgl. Abrechnung vom 08.08.2024 = Anlage BB 11).

66

Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2024 (Anlage BB 5), also nach Fälligkeit der Entschädigung für den ersten Monat der Karenz, eine Zahlungsfrist bis zum 09.08.2024 gesetzt. Für die Klägerin ist damit deutlich geworden, welche Leistung der Beklagte von ihr bis zu welchem Zeitpunkt erwartete. Da sich die Höhe des Anspruchs aus § 19 des Anstellungsvertrags iVm. der der Klägerin bekannten Vergütungshöhe des Beklagten ergab, bedurfte es keiner Bezifferung der Forderung.

67

Die Klägerin konnte sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen. Zwar hat der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht und kommt nicht in Verzug, solange der zur Auskunft über sein anderweitiges Einkommen verpflichtete Arbeitnehmer (§ 74c Abs. 2 HGB) diese Auskunft verweigert (so schon BAG 14.05.1969 – 3 AZR 137/68 -). Denn nur auf Grundlage dieser Auskunft kann der Arbeitgeber seiner Darlegungspflicht für den anderweitigen Verdienst genügen.

68

Der Beklagte hat hier jedoch ausreichend Auskunft erteilt. Die Klägerin hat ihn am 22.07.2024 (Anlage BB 7) zur Auskunft über jeglichen anderweitigen Erwerb (einschließlich eines etwaigen Bezugs von Arbeitslosengeld) aus der Verwertung seiner Arbeitskraft während des Bezugs einer Karenzentschädigung aufgefordert, ihm eine Frist bis zum 05.08.2024 gesetzt und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Hierauf hat der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2024 mitgeteilt, bisher keine Einkünfte erzielt und auch kein Arbeitslosengeld erhalten zu haben (Anlage BB 5). Diese Aussage hat der Beklagte mit Schreiben vom 08.08.2024 (Anlage BB 6) bekräftigt, nachdem die Klägerin am selben Tag angezweifelt hatte, dass der Beklagte keinerlei Einkünfte erzielt hat. Darin erkennt die Berufungskammer eine ausreichende Auskunft. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass an die Auskunftserteilung keine so hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, dass der Anspruch auf monatliche Zahlungen gem. § 74b Abs. 1 HGB faktisch vereitelt wird (Schaub/Vogelsang, 20. Aufl., § 55 Rn. 88). Zum anderen fragt sich, was der Beklagte der Klägerin aus ihrer Sicht noch mitteilen soll, wenn er keine Einkünfte erzielt. Behauptet der Arbeitnehmer, wie hier der Beklagte, gar keine Einkünfte erzielt zu haben, bedarf es keiner weiteren Details, Auskünfte und Nachweise. Die von der Klägerin angemeldeten, aber nicht näher begründeten Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist es so, dass wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Auskunft erteilt, er sich gemäß § 263 StGB möglicherweise strafbar macht.

69

Mit Schreiben vom 26.07.2024 (Anlage BB 8) hatte die Klägerin den Beklagten ferner unter Fristsetzung aufgefordert, den in Ziffer 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 25.07.2024 tenorierten Auskunftsanspruch zu erfüllen. Dieses Auskunftsbegehren, das das Arbeitsgericht im Übrigen mit Urteil vom 04.09.2024 rechtkräftig zurückgewiesen hat, bezog sich nicht auf das nach § 74c Abs. 2 HGB mitzuteilende anderweitige Einkommen während der Karenz und kann daher kein Zurückbehaltungsrecht begründen.

70

Die Klägerin beruft sich erfolglos darauf, sie habe die Ansprüche des Beklagten auf Zahlung der Karenzentschädigung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllt und sei deshalb nicht in Zahlungsverzug geraten. Zwar kann gegen den pfändbaren Teil der Karenzentschädigung durchaus aufgerechnet werden. Die im Schreiben vom 08.08.2024 (Anlage BB 9) erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis ist jedoch unwirksam. Denn die Gegenforderung der Klägerin ist in diesem Schreiben nicht hinreichend bestimmt. Es ist völlig unklar, auf welche konkreten Pflichtverletzungen sie schadensersatzbegründend ihre Gegenforderung stützen will und in welcher Reihenfolge. Das Bestimmtheitserfordernis folgt zumindest aus der in § 322 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtskraftwirkung und ist hier zu beachten. Auch bei einer außergerichtlichen Geltendmachung der Aufrechnung ist eine Entscheidung des Gerichts, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig (vgl. nur Zöller/Vollkommer, 34. Aufl., § 322 ZPO Rn. 15). Ohne dieses - bereits nach materiellen Recht (§ 388 BGB) bestehende - Bestimmtheitserfordernis könnten auch die Wirkungen der Aufrechnung im Sinne des § 389 BGB nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Welche das hier sein könnten, ist aus dem Schreiben vom 08.08.2024 nicht erkennbar.

71

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ihre mit Schreiben vom 16.08.2024 (Anlage BB 10) konkretisierte Aufrechnung berufen. Sie rechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 52.153,52 EUR netto aus einem Vorgang betreffend den Kunden O. gegenüber der Karenzentschädigung auf. Dabei übersieht sie zum einen, dass ihre zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vollwirksam und fällig sein muss (BGH 20.11.2008 - IX ZR 139/07 – Rn. 10; BGH 19.05.2011 - IX ZR 222/08 – Rn. 6), was hier schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht der Fall ist. Ihr Schaden in Gestalt des künftig entgehenden Gewinns aus dem Geschäft mit O. entsteht nach ihrer Darstellung im Schreiben vom 16.08.2024 erst in den Jahren 2025 bis 2027 und ist daher noch gar nicht durchsetzbar. Zum anderen kann die Klägerin mit ihrer auf 52.153,52 EUR bezifferten Nettoforderung nicht gegen den Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung aufrechnen, denn hierbei handelt es sich um eine Bruttoforderung. Die Aufrechnung gegen Bruttolohnansprüche verstößt gegen § 394 BGB (BAG 12.12.2012 – 5 AZR 93/12 – Rn. 42).

72

b) Ein Verfügungsanspruch folgt auch nicht aus der in der Berufungsverhandlung diskutierten vertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB, für die Dauer des laufenden Kündigungsschutzverfahrens Wettbewerb zu unterlassen. Hinsichtlich der Geltung des Wettbewerbsverbots während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens geht das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.10.2014 (– 2 AZR 644/13 – Rn. 28) von folgenden Grundsätzen aus:

73

aa) Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB normiert einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausgeübt haben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt. Er ist in der Regel während des - für ihn erfolgreichen – Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Karenzentschädigung angeboten oder er vorläufig weiterbeschäftigt wird. Seine Obliegenheit aus § 615 Satz 2 BGB, nicht böswillig anderweitigen Erwerb zu unterlassen, rechtfertigt es nicht, eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftsbereich des Arbeitgebers aufzunehmen (BAG 23.10.2014 – 2 AZR 644/13 – Rn. 29).

74

bb) Allerdings ist der Arbeitnehmer während eines von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozesses nicht immer und ohne weiteres aufgrund der vertraglichen Nebenpflicht des § 241 Abs. 2 BGB gehalten, Wettbewerb zu unterlassen. Der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts formuliert in der o.g. Entscheidung nämlich, „falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt“. Steht dagegen fest, dass das Arbeitsverhältnis endet, endet damit auch das vertragliche Wettbewerbsverbot.

75

cc) Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, über den hier im Verfügungsverfahren zu entscheiden ist, kommt es darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - am 28.05.2025 - noch fortbesteht. Nur wenn das überwiegend wahrscheinlich ist, weil die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, besteht die Bindung an das vertragliche Wettbewerbsverbot fort.

76

(1) Das Arbeitsgericht hat über die Kündigung noch nicht entscheiden. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Kündigung offensichtlich, das heißt ohne jeden vernünftigen Zweifel, unwirksam ist. Unter diesem Gesichtspunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot also nicht fort.

77

(2) Die Berufungskammer hält es nach dem Vortag der Parteien auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die fristlose Kündigung vom 21.06.2024 unwirksam ist und die Klägerin den Kündigungsschutzprozess betreffend diese Kündigung verlieren wird. Jedenfalls ihr glaubhaft gemachter Vortrag zu Wettbewerbshandlungen des Beklagten während des laufenden Arbeitsverhältnisses und zur Weitergabe von Betriebsinterna an Dritte spricht eher für die Wirksamkeit der Kündigung und damit für ein Ende des vertraglichen Wettbewerbsverbos mit Zugang der Kündigung.

78

Selbst wenn man das anders sähe, spricht die Risikoverteilung gegen einen Anspruch der Arbeitgeberin auf Wettbewerbsunterlassung während des Streits über die (fristlose) Arbeitgeberkündigung. Denn der Arbeitgeber kann sich nicht einerseits auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund (fristloser) Kündigung berufen, etwa wenn es um den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch geht, und andererseits vom Arbeitnehmer Unterlassung von Wettbewerb verlangen, obwohl er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit die wesentliche Voraussetzung des Anspruchs auf Unterlassung von Wettbewerb im laufenden Arbeitsverhältnis bestreitet. Ohne eine Karenzentschädigung zahlen zu müssen, könnte er durch den Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens Wettbewerb unterbinden und so erheblich in grundrechtlich geschützte Interessen des Arbeitnehmers eingreifen (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz, I 9 f.).

79

III. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

80

Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Beklagten die Nutzung der in der Anlage ASt 31 enthaltenen Geschäftsgeheimnisse untersagt (Ziffer 3 des Tenors) und die in dieser Anlage enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungspflichtig eingestuft (Ziffer 2 des Tenors).

81

Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf § 6 GeschGehG gestützt. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Beklagte hat mit den in der Anlage ASt 31 zusammengefassten Informationen ein Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne unbefugt erlangt und genutzt, indem er auf Kundendaten im Kundenbeziehungsmanagementsystem CRM zugegriffen und die Daten zugunsten eines Konkurrenten der Klägerin verwendet hat. Die vom Beklagten in der Berufung hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Entscheidung.

82

1. Bei den von der Klägerin gesammelten Kontaktdaten ihrer Kunden als auch bei den im CRM-System zusammengetragenen weiteren Kunden- und Interessentendaten sowie Vertragsdaten, wie sie in der Anlage ASt 31 zusammengefasst sind, handelt es sich nach Überzeugung der Berufungskammer um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG.

83

a) Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile, den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichen Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

84

aa) Geschäftsgeheimnisschutz kann danach nur einer geheimen Information zukommen. Sie muss aber nicht in einem absoluten Sinne geheim sein. Für den Geschäftsgeheimnisschutz ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 GeschGehG ausreichend, wenn die Information weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile bei den beteiligten Kreisen allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist. Von der allgemeinen Bekanntheit einer Information ist auszugehen, wenn sie zum gängigen Kenntnis- und Wissensstand einer dem relevanten Personenkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört oder wenn eine Kenntnisnahme seitens dieses Personenkreises zu erwarten ist (Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 20). Sofern die Information nur einem eng begrenzten, im wesentlichen geschlossenen Personenkreis zugänglich ist, ist sie nicht allgemein bekannt. Der Geheimnischarakter einer geheimen Information wird regelmäßig nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Unternehmen den dort Beschäftigten bekannt werden (BGH 22.03.2018 – I ZR 118/16 – Rn. 38). Für die Beurteilung, ob eine Information dem relevanten Personenkreis „ohne weiteres zugänglich“ ist, kommt es darauf an, ob für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen (Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 31).

85

bb) Eine Information hat wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen kann (Begr. RegE, BT-Drs. 19/4724, 22). Die Information muss von kommerziellen Wert sein, weil sie geheim ist (§ 2 Nr. 1 lit a) GeschGehG, „und daher“). Eine bestimmte Wertgrenze fordert das Gesetz nicht (Keller/Schönknecht/Glinke-Glinke, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 46). Die aktuelle Nutzung des Geschäftsgeheimnisses durch den Inhaber belegt in der Regel ihren aktuellen wirtschaftlichen Wert.

86

cc) Das Geschäftsgeheimnis muss zudem auch Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Nach der Gesetzesbegründung hängen die zu ergreifenden Geheimhaltungsmaßnahmen von der Art des Geschäftsgeheimnisses im Einzelnen und den konkreten Umständen der Nutzung ab. Bei der Bewertung der Angemessenheit können danach insbesondere berücksichtigt werden der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Information, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Information und vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern (BT-Drs. 19/4724, S. 24 f.). In Betracht kommen sowohl Zugangsbeschränkungen als auch vertragliche Sicherungsmechanismen (BAG 17.10.2024 - 8 AZR 172/23 – Rn. 25 unter Hinweis auf BT-Drs. 19/4724 S. 24; LAG Baden-Württemberg 18.08.2021 – 4 SaGa 1/21 -; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Alexander 42. Aufl. GeschGehG § 2 Rn. 48 ff.). Die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen nicht nur rein formal bestehen, sondern auch praktisch wirksam sein und in der Wirklichkeit gelebt werden (Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 72). Im Streitfall muss derjenige, der sich auf den Schutz eines ihm zustehenden Geschäftsgeheimnisses beruft, sowohl darlegen, dass und welche Geheimhaltungsmaßnahmen er getroffen hat, als auch deren Angemessenheit im konkreten Einzelfall (BAG 17.10.2024 - 8 AZR 172/23 – Rn. 25; BeckOK GeschGehG/Fuhlrott Stand 15.09.2024 GeschGehG § 2 Rn. 66 mwN). Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Geheimnisinhabers, sondern ein objektiver Maßstab (LAG Baden-Württemberg 22.09.2023 - 7 Ta 1/22 – Rn. 10; LAG Düsseldorf 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20 – Rn. 117). Geheimhaltungsmaßnahmen sind angemessen, wenn ein verständiger Geheimnisinhaber objektiv davon ausgehen durfte, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen nach dem normalen Lauf der Dinge ausreichend sind, die Geheimhaltung der konkreten Information sicher zu stellen (Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl. 2021, § 2 Rn. 76). Ob die Geheimhaltungsmaßnahmen den Umständen nach angemessen sind, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

87

b) Die Klägerin hat hinsichtlich der von ihr gesammelten und im CRM-System zusammengetragenen Kundendaten u.a. der Verbrauchsmengen und Umsätze, der E-Mail-Adressen und der Namen der Ansprechpartner, wie sie sich aus der Anlage ASt 31 ergeben, die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG (fehlende Offenkundigkeit, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und berechtigtes Geheinhaltungsinteresse) dargelegt und glaubhaft gemacht.

88

aa) Unstreitig haben die Kundendaten einen rein geschäftlichen Bezug. Sie beziehen sich ausschließlich auf die Verbindungen des Unternehmens der Klägerin zu ihren Kunden und Lieferanten. Gleiches gilt für die Angaben zum Verbrauch von Strom und Gas, der Anzahl der Abnahmestellen sowie zu den aktuellen Lieferanten der Kunden und der Laufzeit der Verträge. Gemäß Erwägungsgrund 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.2016 gehören zu den zu schützenden Informationen auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten.

89

bb) Die in der Anlage ASt 31 enthaltenen Daten stehen erkennbar nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich den insoweit zuständigen Personen innerhalb der Mitarbeiterschaft der Klägerin zur Verfügung, nämlich mit dem Vertrieb beschäftigten Personen. Dieser Mitarbeiterkreis ist individualisierbar und abgrenzbar nach entsprechender Zuständigkeit und damit auch kontrollierbar.

90

Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich unter den Daten auch allgemein zugängliche E-Mail-Adressen befinden, die teilweise auf den Webseiten der betroffenen Kunden veröffentlicht sind, mit deren Namen die Klägerin wirbt. Denn eine Sammlung von Daten, die einzeln öffentlich zugänglich sind, erhält ihre schützenswerte Geheimnisqualität im Rahmen einer Datensammlung durch ihre Strukturierung (LAG Hamm 23.06.2021 – 10 SaGa 9/21).

91

cc) Die streitbefangenen Kundendaten verkörpern für die Klägerin als Vermittler und Lieferant von Energie für ihre Tätigkeit am Markt gegenüber etwaigen Konkurrenten einen existentiellen und damit wirtschaftlichen Wert. Sie ermöglichen eine Kontaktaufnahme und Betreuung der Kunden in Kenntnis von deren vertraglicher Situation. Sie bilden die Basis für maßgeschneiderte Angebote.

92

dd) Anders als der Beklagte meint, hat die Klägerin zur Sicherung der streitgegenständlichen Daten angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen. Das hat sie in diesem Verfahren dargelegt und mit der Eidesstattlichen Versicherung des Herrn I. (Anlage ASt 2) glaubhaft gemacht. Dazu gehören zunächst technische Maßnahmen wie die Speicherung der Kundendaten auf eigenen Servern anstatt in einer public cloud. Der Beklagte hat die Speicherung auf eigenen Servern der Klägerin zwar bestritten; die Klägerin hat diese Form der Datenspeicherung jedoch durch Vorlage der Eidesstattlichen Versicherung des Herrn I. vom 24.07.2024 (Anlage ASt 2, dort Ziffer 2) glaubhaft gemacht. Der Zugriff auf das Netzwerk der Klägerin von außen über VPN ist u.a. dadurch geschützt, dass auf dem zugreifenden Rechner eine entsprechende Software installiert und ein VPN-Zertifikat hinterlegt sein muss. Dadurch erschwert die Klägerin hinreichend das Eindringen in ihr IT-System. Als weitere Geheimhaltungsmaßnahmen hat die Klägerin unterschiedliche Zugriffs- und Leserechte vergeben, und zwar für die hier in Rede stehenden Daten in erster Linie an die Vertriebsmitarbeiter und die Mitarbeiter des Vertriebsinnendienstes. Auch diese organisatorische Maßnahme hat die Klägerin durch Vorlage der Eidesstattlichen Versicherung des Herrn I. vom 24.07.2024 (Anlagen ASt 2, dort Ziffer 3) glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat ferner IT-Regeln für ihre Belegschaft aufgestellt, u.a. zum Umgang mit Kennwörtern (vgl. Anlage BB 2), und sie hat die Nutzung externer Speichermedien ausdrücklich verboten (vgl. Anlage BB 4). Schließlich hat sie vertragliche Sicherungsmaßnahmen getroffen, wie die Regelungen im Arbeitsvertrag des Beklagten zur Herausgabe u.a. von Auswertungen, Übersichten und Listen (§ 2 Abs. 3), zur EDV und Nutzung von Internet/E-Mail (§ 18) und zum Datengeheimnis (§ 17) zeigen.

93

Zwar ist die Verschwiegenheitsverpflichtung in § 21 Arbeitsvertrag, die alle betrieblichen Angelegenheiten erfasst und zeitlich unbegrenzt gilt, als sog. Catch-all-Klausel unwirksam, weil sie den Kläger unangemessen benachteiligt (vgl. BAG 17.10.2024 – 8 AZR 172/23). Allein die zu weitreichende Verschwiegenheitsklausel stellt die Angemessenheit der (sonstigen) technischen, organisatorischen und vertraglichen Geheimhaltungsmaßnahmen jedoch nicht in Frage. Es ist zu betonen, dass der Streitfall anders liegt, als der vom LAG Düsseldorf am 06.03.2020 (12 SaGa 4/20) entschiedene Fall, auf den sich der Beklagte beruft. Denn dort hatte sich der Verfügungskläger, was die Geheimhaltungsmaßnahmen anbelangt, allein auf eine arbeitsvertragliche Vereinbarung gestützt. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung des LAG Köln vom 02.12.2019 (2 SaGa 10/19) ging es gar nicht um die Frage, ob die dortige – anders lautende - Geheimhaltungsklausel als Geheimhaltungsmaßnahme iSd. Geschäftsgeheimnisgesetzes taugt.

94

Das von der Klägerin vorgetragene Maßnahmenbündel ist nach Ansicht der Berufungskammer auch ohne eine wirksame vertragliche Verschwiegenheitsklausel angemessen. Ein optimaler Schutz durch sämtliche denkbaren Maßnahmen wird nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht verlangt. Maßstab ist eine situations- und geheimnisabhängige Angemessenheit. Soweit noch einzelne Lücken im Schutzsystem der Klägerin bestehen sollten, führt das nicht automatisch dazu, dass der Geheimnisschutz entfällt.

95

ee) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kundendaten. Die Daten aus dem Kundenbeziehungsmanagementsystem CRM enthalten sämtliche für die Vertragsabschlüsse in der Vergangenheit und Zukunft erforderlichen Informationen. An diesen Daten hat die Klägerin insbesondere gegenüber Konkurrenzunternehmen, welche ebenfalls Energie verkaufen bzw. vermitteln, ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Dies gilt auch in Bezug auf die E-Mail-Adressen ihrer Kunden. Dies deshalb, weil dort beispielsweise die zuständigen Ansprechpartner der Kunden genannt sind.

96

c) Die Klägerin hat zahlreiche Indizien vorgetragen und glaubhaft gemacht, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beklagte auf die Daten im CRM-System unbefugt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG zugegriffen und sie der e. GmbH offengelegt hat.

97

Der Beklagte hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sich die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse zu beschaffen. Unstreitig konnte er als Vertriebsmitarbeiter auf Kundendaten, aktuelle Kundenverträge und Angebote zugreifen. Er durfte auch für von ihm betreute Kunden Verbrauchsübersichten und sog. „Lastgänge“ vom Vertriebsinnendienst anfordern. Denn diese Unterlagen erleichterten ihm seine Arbeit im Vertrieb. Deshalb bestreitet der Beklagte auch nicht, im Jahr 2024 vom Vertriebsinnendienst derartige Verbrauchsübersichten und sog. „Lastgänge“ angefordert zu haben, sondern allein den von der Klägerin behaupteten ungewöhnlichen Umfang seiner Anforderungen (für alle Kunden, für die er Angebote angelegt hatte). Zu dieser Abweichung vom „Normalverhalten“ hat die Klägerin durch Vorlage einer Eidestattlichen Versicherung (Anlage ASt 2, dort Ziffer 5) glaubhaft gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2024 – und zwar anders als in den Vorjahren - für zahlreiche von ihm betreute Bestandskunden Verbrauchsübersichten und sog. „Lastgänge“ vom Vertriebsinnendienst angefordert hat, ohne dass erkennbar gewesen sei, wofür diese im Rahmen des Arbeitsverhältnisses benötigt wurden. Lastgänge werden dann angefordert, wenn für einen (Be-stands)-Kunden ein neuer Anbieter/Lieferant vermittelt werden soll. Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Rückgangs der Vertriebsleistung im Jahr 2024 hält es die Berufungskammer für überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beklagte die streitbefangenen Informationen über die Bestandskunden nicht beschafft hat, um seinen Vertrieb für die Klägerin zu stärken, sondern um es einem Dritten zu ermöglichen, für gerade diese Bestandskunden der Klägerin gezielt (Konkurrenz-)angebote zu kalkulieren. Es spricht erheblich mehr dafür als dagegen, dass dieser Dritte die e. GmbH ist. Denn unstreitig ist dieses Unternehmen seit Herbst 2023 auf dem gleichen Geschäftsfeld wie die Klägerin tätig. Der Beklagte ist – ebenfalls unstreitig – seit geraumer Zeit mit dem Geschäftsführer der e. GmbH bekannt und hat in der Vergangenheit mit ihm zusammengearbeitet. Er räumt ein, in den Geschäftsräumen dieses Unternehmens gearbeitet und sich über das dortige WLAN mit seinem Dienstlaptop in das Internet eingewählt zu haben, ohne der Klägerin gegenüber erwähnt zu haben, dass er von dort aus und nicht im Homeoffice arbeitet. Die Berufungskammer hält es für hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte aufgrund seiner Verbindung mit dem Geschäftsführer der e. GmbH dieser Kenntnis von den streitbefangenen Geschäftsgeheimnissen verschafft hat, in welcher Form (Ausdruck, Kopie, Datei) auch immer. Denn so erklärt sich der von der Klägerin glaubhaft gemachte Umstand, dass die Klägerin im Jahr 2024 mehrere vom Beklagten betreute Bestandskunden (B. mbH, Po., I...service) an die e. GmbH verloren hat. Diese haben ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung gegenüber Herrn I. bestätigt, dass sie von der e. GmbH zu einem anderen Lieferanten vermittelt worden sind und im Rahmen der Neuvergabe von Energiedienstleistungsverträgen nicht die Klägerin, sondern die e. GmbH gewählt haben. Auch im zweiten Rechtszug beschränkt sich der Vortrag des Beklagten hierzu im Wesentlichen auf bloßes Bestreiten. Schließlich legen seine Versuche, noch am Tag der Anhörung durch die Klägerin von einem EDV-Dienstleister Daten auf dem Firmenrechner löschen zu lassen, die Vermutung nahe, dass er Spuren einer missbräuchlichen Nutzung geschäftlicher Daten tilgen wollte. Andernfalls hätte es nahegelegen, die Datenlöschung den zuständigen IT-Mitarbeitern der Klägerin zu überlassen oder zumindest über die Löschungsabsicht zu informieren, gerade angesichts der Aufforderung, den Rechner zur mitzubringen.

98

2. Die Klägerin hat auch einen Verfügungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie hat substantiiert dazu vorgetragen und durch Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass sie bereits Bestandskunden an die e. GmbH verloren hat. Unabhängig davon gilt, wie im gewerblichen Rechtsschutz generell auch für § 6 GeschGehG die Dringlichkeitsvermutung (BeckOK GeschGehG/Spieker, 20. Ed. 15.9.2023, GeschGehG § 6 Rn. 46).

99

3. Dagegen, dass das Arbeitsgericht in Ziffer 2 seines Urteils die in der Anlage ASt 31 enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungspflichtig eingestuft hat, wendet sich der Beklagte nicht ausdrücklich. Allenfalls macht er – aus den oben dargestellten Gründen erfolglos - geltend, dass die Informationen für einen Wettbewerber ohne Wert seien.

100

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

101

Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig, § 72 Abs. 4 ArbGG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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