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GeschGehG § 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.

(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.

(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Referenzen

Zitiert von

TeU vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 22/24 VVG
19. September 2025
38 Sch 22/24 VVG 19. September 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 12 LB 98/24
14. Januar 2025
12 LB 98/24 14. Januar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Sa 1210/23
5. Juli 2024
12 Sa 1210/23 5. Juli 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 20 F 3/22
4. Januar 2024
20 F 3/22 4. Januar 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (18. Berufungskammer) - 18 Sa 967/22
15. Februar 2023
18 Sa 967/22 15. Februar 2023
Endurteil vom Landgericht München II - 21 O 7127/20
26. Oktober 2022
21 O 7127/20 26. Oktober 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Kammer) - 2 Sa 30/22
26. Juli 2022
2 Sa 30/22 26. Juli 2022
TeU vom Oberlandesgericht München - 6 Sch 38/18 WG
14. Juli 2022
6 Sch 38/18 WG 14. Juli 2022
Teilurteil vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main (2 Ca 5786/21. Fachkammer) - 2 Ca 5786/21
25. Februar 2022
2 Ca 5786/21 25. Februar 2022