GewO § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts

Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

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Zitiert von

Urteil vom Sozialgericht Münster - S 14 BA 32/21
20. September 2021
S 14 BA 32/21 20. September 2021
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 305/16
15. Dezember 2016
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Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 4 AS 2297/15
30. März 2016
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Teilurteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 1603/13
21. Januar 2014
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Teilurteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 1 Ca 2158/13
21. Januar 2014
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (10. Kammer) - 10 Sa 483/10
9. Dezember 2010
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (11. Kammer) - 11 Sa 365/08
12. Februar 2009
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