Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GewO § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts

Gewerbeordnung

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 12 SLa 476/24
26. Mai 2025
12 SLa 476/24 26. Mai 2025
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Ta 48/24
21. Februar 2025
1 Ta 48/24 21. Februar 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 325/23
2. Mai 2024
6 Sa 325/23 2. Mai 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 9 Sa 575/23
16. Januar 2024
9 Sa 575/23 16. Januar 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Bremen - 1 Sa 53/23
7. November 2023
1 Sa 53/23 7. November 2023
Endurteil vom Arbeitsgericht Kempten - 3 Ca 362/23
24. Oktober 2023
3 Ca 362/23 24. Oktober 2023
Urteil vom Arbeitsgericht Bonn - 4 Ca 722/23
13. September 2023
4 Ca 722/23 13. September 2023
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 78/23
22. Juni 2023
8 Sa 78/23 22. Juni 2023
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 6 Ca 3875/22
30. März 2023
6 Ca 3875/22 30. März 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 12 Ta 233/22
8. Februar 2023
12 Ta 233/22 8. Februar 2023