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GewO § 111 Pflichtfortbildungen

Gewerbeordnung

(1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

(2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Arbeitsgericht Berlin (28. Kammer) - 28 Ca 12594/14
31. Oktober 2014
28 Ca 12594/14 31. Oktober 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (28. Kammer) - 28 Ca 4045/14
9. Mai 2014
28 Ca 4045/14 9. Mai 2014
Urteil vom Arbeitsgericht Berlin (28. Kammer) - 28 Ca 4449/12
25. Mai 2012
28 Ca 4449/12 25. Mai 2012
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 SaGa 13/09
17. Dezember 2009
5 SaGa 13/09 17. Dezember 2009