Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 SaGa 13/09

Tenor

1. Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009 - 4 Ga 38/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens streiten um die Einhaltung eines (vertraglichen oder nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots.

2

Der Verfügungsbeklagte ist seit dem 15.03.2003 bei der Verfügungsklägerin beschäftigt gewesen, zuletzt als „Verkaufsleiter“ bei einem Bruttomonatsgehalt von 10.800,00 € zuzüglich einer Jahresprämie von 39.000,00 € brutto.

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Die Verfügungsklägerin ist mit der Herstellung von Fenstern, Fassaden, Türen und Schiebeanlagen aus Kunststoff, Holz und Holz-Aluminium-Verbund beschäftigt. Sie bietet u. a. das sog. C-Holz-Alu-Fenster an.

4

Die Parteien haben am 25.04.2003 ein (nachvertragliches) Wettbewerbsverbot vereinbart. Darin heißt es u. a.:

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"2. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, nicht für ein Unternehmen in Deutschland tätig zu sein, das mit der Firma in Konkurrenz steht.

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Als Konkurrenzunternehmen gilt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Fenstern, Haustüren, Fensterläden, Isolier- und Funktionsgläsern oder spezifischen EDV-Programmen für eine dieser Branchen befasst.

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Er verpflichtet sich demnach vor allem:

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a) nicht ein festes Anstellungsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis bei einem solchen Unternehmen einzugehen,

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[...]

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3. Die Firma zahlt dem Mitarbeiter für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe der ( gemeint: Hälfte "der") zuletzt von ihm bezogenen Vergütung. [...]

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5. Für jeden Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbotes zahlt der Mitarbeiter an die Firma eine Vertragsstrafe von 100.000,-- DM, wobei die Geltendmachung höheren Schadensersatzanspruches durch die Firma unbenommen bleibt.“

12

Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Blatt 12 der Akte Bezug genommen.

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Am 27.11.2008 hat die Verfügungsklägerin eine fristlose außerordentliche Kündigung, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 30.06.2009 erklärt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.04.2009 hat sie eine weitere außerordentliche Kündigung erklärt; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 15 der Akte Bezug genommen. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieser Kündigung ist, ohne dass bislang eine Entscheidung ergangen ist, noch im erstinstanzlichen Rechtszug anhängig.

14

Der Verfügungsbeklagte hat inzwischen eine neue Anstellung bei der Firma R.. in P. gefunden. Er ist dort als „Verkaufleiter Deutschland“ beschäftigt. In einer Auskunft der Firma C. vom 15.10.2009 heißt es zur Firma R. unter „Allgemeines“:

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„Handelsunternehmen - Eigene Produkte zur Erstellung von Stahl-, Holz- und Aluminiumfassaden, patentrechtlich geschützt

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Lieferungen erfolgen an verarbeitende Gewerbe im Fassadenbau “.

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Die Firma R. GmbH bietet in der Linie T. Aluminiumfassaden, Stahlfassaden, Holzfassaden und weitere Fassadengestaltungen an. Darüber hinaus bietet sie in der Linie W. Blockfenster, Ganzglasfenster, Klapp-, Dreh- und Kippfenster und andere Fenster an.

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Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen,

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die Firma R. Bautechnik GmbH in P. sei ein Konkurrenzunternehmen vereinbarten (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots. Dieses Unternehmen betätige sich im Markt der Verfügungsklägerin. Es sei - wie sie - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Aluminium- und Holzfassaden sowie Fenstern beschäftigt. Im Bereich Fassaden betätige sich die Verfügungsklägerin nicht allein als Hersteller eines Endprodukts, sondern - wie auch die R. GmbH- als „Systemgeber“. Dies mache etwa zehn Prozent ihres Gesamtumsatzes aus. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte sein umfangreiches Insiderwissen über Kalkulationsgrundlagen und Kundenstamm der Verfügungsklägerin sowie über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile nunmehr zugunsten der R. GmbH einsetze und damit dem Konkurrenzunternehmen ermögliche, in den Kundenstamm der Verfügungsklägerin einzubrechen. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte Mitarbeiter der Verfügungsklägerin abwerbe. Diese Gefahr zeige sich schon daran, dass der Verfügungsbeklagte bereits telefonischen Kontakt zu einem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, Herrn S., aufgenommen habe (s. Bl. 5 d. A.).

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Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

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Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - untersagt, für die Firma R. GmbH, P., bis zum Ablauf des 26. November 2010 tätig zu werden.

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Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

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der Antrag wird zurückgewiesen.

24

Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen,

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Die Firma R. GmbH sei kein Konkurrenzunternehmen der Verfügungsklägerin. Sie stelle lediglich Vorstufen für Fassadensysteme her. Sie verkaufe die Systeme. Die Verfügungsklägerin sei eine potentielle Kundin der R., aber keine Konkurrenz. Beide Unternehmen vertrieben insbesondere keine gleichartigen Fassaden. Fassaden seien im Übrigen nicht Gegenstand des (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots (s. Bl. 42 f. d. A.). Die R. GmbH verkaufe zu 95 Prozent Fassadensysteme und nur zu fünf Prozent Fenstersysteme. Sie stelle keine Fenster her, die in Konkurrenz mit den von der Verfügungsklägerin hergestellten Fenstern stünden.

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Auch ein Verfügungsgrund sei nicht dargelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verfügungsklägerin erhebliche Nachteile drohten. Es sei keine konkrete Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes ersichtlich. Der Verfügungsbeklagte werde seine Kenntnisse über Kalkulationsgrundlagen und Geschäftsprinzipien der Verfügungsklägerin nicht zu deren Lasten verwenden. Ebensowenig habe er Mitarbeiter abgeworben, noch werde er dies tun.

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Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2009 durch Urteil - 4 Ga 38/09 - es dem Verfügungsbeklagten bei Meinung eines Ordnungsgeldes - ersatzweise Zwangshaft - untersagt, für die Firma R. GmbH, P., bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26.11.2010 tätig zu werden und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 53 bis 62 der Akte Bezug genommen.

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Gegen das ihm am 03.11.2009 zugestellte Urteil hat der Verfügungsbeklagte durch am 04.11.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel zugleich begründet.

29

Der Verfügungsbeklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es treffe nicht zu, dass die Verkaufsprogramme der Verfügungsklägerin und der Firma R. GmbH Überschneidungen aufwiesen. Letztere sei Systemgeber für Fassadensysteme aus Aluminium und Stahl und vertreibe ihre Produkte allein an verarbeitende Betriebe, die aus den bezogenen Teilen die Fassaden und Fassadenfenster erst herstellten. Die Verfügungsklägerin dagegen vertreibe Fertigfenster; ein von ihr hergestelltes Fenster lasse sich nicht in eine von der Firma R. GmbH vertriebene Fassadenkonstruktion einbauen und umgekehrt. Es bestünden derart viele Unterschiede zwischen den Geschäftsgegenständen, dass die Verfügungsklägerin keine Konkurrentin der Firma R. GmbH, sondern eine potentielle Kundin sei. Es habe in der Vergangenheit insoweit auch Gespräche gegeben, eine Einigung sei jedoch nicht erzielt worden. Die Verfügungsklägerin habe sich entschieden, benötigte Aluminiumbauteile von einem anderen Unternehmen zu beziehen. Das Wettbewerbsverbot sei zudem nicht durchsetzbar, weil es zu weitreichend sei und den Verfügungsbeklagten in seinem beruflichen Fortkommen unbillig behindere (§ 74 a HGB). Des Weiteren sei das Wettbewerbsverbot auch deshalb unverbindlich, weil die Beklagte nicht bereit sei, die im Hinblick auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot geschuldete Entschädigung zu zahlen.

30

Auch bestehe ein Verfügungsgrund nicht, denn die Firma R. übe tatsächlich keine Konkurrenztätigkeit im Hinblick auf die Verfügungsklägerin aus. Nachdem er zahllose Bewerbungen geschrieben habe, sei er auf die von ihm schließlich übernommene Stelle angewiesen.

31

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.11.2009 (Bl. 91 - 98 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 99 - 113 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 17.11.2009 (Bl. 129 - 131 d. A.), dieser als gegenstandslos erklärt durch Schriftsatz vom 24.11.2009 (Bl. 146 - 156 d. A.), Bezug genommen.

32

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Trier vom 28.10.2009, Az: 4 Ga 38/09 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

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Die Verfügungsklägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Verfügungsklägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der Verfügungsbeklagte sei als Verkaufsleiter für Systeme beschäftigt gewesen, d. h. für Fassadensysteme und Fenstersysteme. Der nunmehrige Arbeitgeber des Verfügungsbeklagten beschäftigte sich ebenfalls mit dem Vertrieb von Fassaden und Fenstern, übe also eine Konkurrenztätigkeit aus. Nichts anderes könne für den Verfügungsbeklagten, der dort nunmehr wiederum als Vertriebsleiter tätig sei, gelten. Ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers an einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot könne auch dann bestehen, wenn sich die Warensortimente nur teilweise überschnitten. Eine feste Grenze dafür, wie groß die Überschneidung mindestens sein müsse, gebe es nicht. Die Firma R. produziere in Alu und fertige u. a. Aufsatzsysteme. Die Verfügungsklägerin fertige diese in Holz- Alu, das Endprodukt, die Fassaden, stünden also in direkter Konkurrenz gegenüber den Kunden. Auch arbeite die Firma R. ebenso wie die Verfügungsklägerin mit Holzfassaden. Auch liefere die Verfügungsklägerin Lochfenster, die in die von ihr gelieferten Fassaden eingebaut würden. Dagegen baue die Firma R. ihre Fassadenfenster nur in R.-Fassaden ein. Hinsichtlich der "Funktion" bestehe also Identität. Die Verfügungsklägerin habe zudem die geltend gemachte Karenzentschädigung im Vorfeld lediglich der Höhe nach bestritten, nicht aber dem Grunde nach. Der Umstand, dass die Firma R. selbst nichts produziere, sondern lediglich die Rolle eines Großhändlers für Systemprofile übernehme, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein das Produkt, das von der jeweiligen Firma angeboten werde. Die Verfügungsklägerin biete ihre vertriebenen Fassadensysteme nicht nur für Kleinobjekte an, sondern ebenso wie die Firma R. für Großprojekte. Bei der Baumesse in D. im Jahr 2009 hätten sowohl die Firma R. GmbH als auch die Verfügungsklägerin praktisch mit den gleichen Angeboten geworben.

37

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Verfügungsklägerin wird auf ihre Berufungserwiderungsschrift vom 11.12.2009 (Bl. 180 - 185 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 186 - 216 d. A.) Bezug genommen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

39

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2009.

Entscheidungsgründe

I.

40

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

41

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

42

Denn das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend angenommen, dass die Verfügungsklägerin verlangen kann, dem Verfügungsbeklagten zu untersagen, für die Firma R. GmbH, bis zur Rechtskraft einer Entscheidung über die Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 26.10.2010 tätig zu werden.

43

Allein dies ist Gegenstand des Berufungsverfahrens; soweit das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen hat, ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, weil die Verfügungsklägerin sie nicht angefochten hat.

44

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne des § 935, 940 ZPO vorliegend gegeben sind. Danach ist eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

45

Der Verfügungsanspruch ergibt sich entweder aus §§ 60, 61 HGB, oder aber, wovon das Arbeitsgericht ausgegangen ist, aus Ziffer 2 des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots vom 24.04.2003. Welche dieser Rechtsgrundlagen einschlägig ist, kann dahinstehen; inhaltliche Unterschiede bestehen insoweit vorliegend nicht. Unklar ist die Rechtsgrundlage deshalb, weil die Verfügungsklägerin Kündigungen erklärt hat, über deren Rechtswirksamkeit noch nicht einmal erstinstanzlich entschieden ist, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer völlig offen ist, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zwischenzeitlich rechtswirksam beendet worden ist, oder aber fortbesteht. Wenn es fortbesteht, ergibt sich dass Wettbewerbsverbot aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, also aus §§ 60, 61 HGB; wenn es zwischenzeitlich beendet ist, aus dem vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gemäß §§ 74 ff. HGB.

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Auf der Grundlage beider Normkomplexe ist der Verfügungsanspruch gegeben. Für den Fall des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses folgt er ohne weiteres aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 60, 61 HGB. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt er aus Ziffer 2 des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zum 24.04.2003. Letzteres hat das Arbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt. Es hat zu Recht die Formwirksamkeit und Verbindlichkeit im Sinne des § 74 Abs. 1, 2 HGB in Verbindung mit § 111 GewO bejaht. Deshalb wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6, 7 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 57, 58 d. A.) Bezug genommen.

47

Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass das Wettbewerbsverbot auch das Unternehmen der R. GmbH erfasst. Es handelt sich um ein Wettbewerbsverbot, mit dem es dem Verfügungsbeklagten untersagt ist, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, direkt oder indirekt für ein Unternehmen konkurrenzmäßig tätig zu werden, dessen Herstellungsprogramm oder Dienstleistungsangebot sich nicht nur unerheblich mit dem der Verfügungsklägerin überschneide. Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7 bis 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58 - 60 d. A.) Bezug genommen.

48

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass vorliegend auch ein Verfügungsgrund gegeben ist. Insoweit wird hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 61 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen im streitgegenständlichen Einzelfall auch zutreffend bejaht. Deshalb wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (= Seite 10, 11 = Bl. 61, 62 d. A.) Bezug genommen.

49

Auch das Berufungsvorbringen des Verfügungsbeklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes.

50

Soweit in der Berufungsbegründungsschrift vom 04.11.2009 (Bl. 91 ff. d. A.) zunächst der Versuch unternommen wird, im Einzelnen das Fehlen einer Wettbewerbshandlung darzulegen, überzeugt dies aus den Gründen der angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht. Dabei ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass es bei der Tätigkeit des Verfügungsbeklagten als Vertriebsleiter schon im Ansatz nicht allein um die Beurteilung der Frage geht, ob der Geschäftsgegenstand der beiden Unternehmen vollständig identisch ist. Der Verfügungsbeklagte verfügt aufgrund seiner Tätigkeit über Detailkenntnisse z. B. hinsichtlich der Kalkulation von Angeboten, der korrespondierenden Kalkulation von Kunden, der im Einzelnen vertriebenen Waren, der Qualifikation der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin u. s. w.. Das Arbeitsgericht hat insoweit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade bei einer nicht vollständigen Übereinstimmung des Geschäftsgegenstandes nichts näher liegt, als dass der "neue" Arbeitgeber des Verfügungsbeklagten naheliegender Weise den Versuch unternehmen wird, diese Kenntnisse für eigene Geschäftszwecke nutzbar zu machen, z. B. durch eine Modifikation der Angebotspalette, andere Preiskalkulationen oder die gezielte Abwerbung von Arbeitnehmern der Verfügungsklägerin. Dem hat der Verfügungsbeklagte lediglich - wie das Arbeitsgericht richtig betont hat - die Absichtserklärung entgegengehalten, derartiges nicht zu tun. Das zu verhindern, ist aber gerade Sinn des gesetzlichen und auch des vertraglich vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; der (noch oder bisherige) Arbeitgeber muss sich mit Absichtserklärungen nicht zufriedengeben.

51

Inwieweit das beim Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZN 71/09) möglicherweise anhängige Revisionsverfahren hinsichtlich der Auslegung der auch hier streitgegenständlichen nachvertraglichen Wettbewerbsklausel für die Entscheidung der Kammer überhaupt irgendeine praktische Relevanz erlangen könnte, was schon deshalb zweifelhaft ist, weil hier gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass klar ist, dass es um die Interpretation der §§ 74 ff. HGB geht, bedarf keiner Entscheidung, erst recht nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren. Allein der Hinweis des Verfügungsbeklagten, dass Wettbewerbsverbot sei unverbindlich, weil die Verfügungsklägerin weniger Karenzentschädigung bereit sei zu zahlen, als sie gesetzlich schulde, führt schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung, weil vorliegend nicht einmal klar ist, ob das Arbeitsverhältnis, wie dargelegt, zwischen den Parteien beendet ist, so dass es zum Entscheidungszeitpunkt der Kammer im Zweifel auf derartige Überlegungen ohnehin überhaupt nicht ankommt. Soweit der Verfügungsbeklagte das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in Abrede stellt, wird lediglich deutlich, dass er die von der Kammer vollinhaltlich geteilte Auffassung des Arbeitsgerichts nicht teilt. Da keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

52

Soweit im Schriftsatz vom 24.11.2009 (Bl. 146 ff. d. A.) ausführlich der Versuch unternommen wird, darzulegen, dass die Produktpalette der beiden Unternehmen nicht übereinstimmt, wird verkannt, dass es darauf aus den zuvor dargelegten Gründen nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, was die Verfügungsklägerin im erstinstanzlichen Rechtszug kurz und zutreffend dargelegt hat, dass der Verfügungsbeklagte über ein umfangreiches Insiderwissen über Kalkulationsgrundlagen und Kundenstamm der Verfügungsklägerin sowie über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile verfügt und die unmittelbare Gefahr besteht, dass er dies zugunsten der Firma R. GmbH einsetzen wird. Dies rechtfertigt den Erlass der vor dem Arbeitsgericht ergangenen einstweiligen Verfügung.

53

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

55

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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