GewO § 34 Pfandleihgewerbe

Gewerbeordnung

(1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über

1.
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
2.
die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
3.
die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
4.
die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
Es kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.

(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 O 223/19
24. Juni 2020
329 O 223/19 24. Juni 2020
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 187/18 B ER
17. Juli 2019
L 8 BA 187/18 B ER 17. Juli 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 779/18
17. Januar 2019
4 E 779/18 17. Januar 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 U 805/18
19. Dezember 2018
9 U 805/18 19. Dezember 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 9/17
28. März 2018
8 C 9/17 28. März 2018
Teilurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 17/15
9. Januar 2018
XI ZR 17/15 9. Januar 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 8/15
16. Dezember 2016
8 C 8/15 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 4/16
16. Dezember 2016
8 C 4/16 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 6/15
16. Dezember 2016
8 C 6/15 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 5/16
16. Dezember 2016
8 C 5/16 16. Dezember 2016