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GewO § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe

Gewerbeordnung

(1) Bei den Gewerbezweigen

1.
An- und Verkauf von
a)
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
b)
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
c)
Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
d)
Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
e)
Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
2.
Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
3.
Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
4.
Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
5.
Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
6.
Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Gewerbetreibende unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einzuholen.

(2) Bei begründeter Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter kann ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch bei anderen als den in Absatz 1 genannten gewerblichen Tätigkeiten angefordert oder eingeholt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, für Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde, sowie für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes im Inland tätig sind, wenn die Erbringung von Handelsauskünften durch die Zulassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats abgedeckt ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 20.1784
25. April 2023
M 16 K 20.1784 25. April 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 288/21
16. November 2022
VIII ZR 288/21 16. November 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 221/21
16. November 2022
VIII ZR 221/21 16. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1381/18
10. März 2022
4 A 1381/18 10. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 10079/17
28. Februar 2018
1 K 10079/17 28. Februar 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 50/13
19. Januar 2017
IV R 50/13 19. Januar 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 8/15
16. Dezember 2016
8 C 8/15 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 4/16
16. Dezember 2016
8 C 4/16 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 6/15
16. Dezember 2016
8 C 6/15 16. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 5/16
16. Dezember 2016
8 C 5/16 16. Dezember 2016