Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.
GewO § 55c Anzeigepflicht
Gewerbeordnung
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 4328/20
20. Januar 2022
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4 K 4328/20 | 20. Januar 2022 |