Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 360/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin suchte eine Anschlussfinanzierung für ihr privates Objekt, gelegen unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift. Bei der Beklagten handelt es sich um ein österreichisches Kreditinstitut. Es kam letztlich zu einer Finanzierung durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredites in Yen bei der Beklagten und zu dem Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung zur endfälligen Tilgung.
3Die Klägerin, die beruflich als Vertriebsleiterin bei der W Mitte 2008 im südwestlichen Raum Deutschlands tätig war, nahm Kontakt zu Herrn F von der österreichischen T GmbH (im Folgenden T), einem Unternehmen der F2-Gruppe und der Sparkassen, zwecks Abklärung der Umschuldung ihrer zuvor über die Bausparkasse laufenden Finanzierung für ihr privates Objekt auf.
4Die Klägerin schloss mit der Beklagten über die T den streitgegenständlichen Darlehensvertrag als Fremdwährungskredit in Yen im Gegenwert von 100.000,00 € unter Verrechnung von Provisionen und Spesen. Zwecks Vertragsschlusses trafen sich die Klägerin und Herr F, wie die Klägerin persönlich gehört – insofern versehentlich nicht protokolliert – bekundete, am 06.06.2008 nach vorherigen telefonischen Gesprächen und E-Mail-Korrespondenz, sodass sie das Vertragsangebot der Beklagten vom 03.06.2008 unterzeichnete. Als Sollzinsen vereinbarten die Parteien für die erste Zinsperiode bis zum 19.10.2008 diese Zinsen einer gesonderten Vereinbarung vorzubehalten. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien einen variablen Zinssatz anzupassen jeweils am 20.01., 20.04, 20.07. und 20.10. mit folgenden Konditionen:
5„Für diese Zinsenperioden beträgt die Verzinsung jeweils 1,2500 % p.a. (Marge) über dem Indikator (3-Monats-LIBOR).“
6Die Parteien vereinbarten als Gerichtsstand den Wohnsitz der Klägerin als Verbraucherin. Zudem vereinbarten sie die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kreditzusage vom 03.06.2008, Anlage K1 zur Klageschrift, sowie die Rahmenbedingungen nebst Informationsblättern, Anlagen K3 bis K6 zur Klageschrift, und die Anlagen B1a-B12 (Bl. ##-## d.GA.) vollinhaltlich verwiesen. Dem war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:
7 8Zudem schloss die Klägerin mit der B AG eine fondsgebundene Lebensversicherung, verpfändet an die Beklagte, mit einem monatlichen Beitrag von zunächst 800,00 €, später 832,00 € und zuletzt 865,28 €.
9Außerdem gewährte die Klägerin der Beklagten als Sicherheit die eingetragene Grundschuld, Amtsgericht T2, Grundbuch von T2, Blatt #### Abt. III Nr. 1.
10Schließlich trat die Klägerin an die Beklagte eine bei der W AG bestehende Risikolebensversicherung zur Versicherung Nr. #-##.###.###-# ab (Anlage K 11); vorgesehen war ursprünglich ausweislich der Kreditzusage der Beklagten eine Lebensversicherung bei der I Lebensversicherung a.G.
11Das Darlehen der Beklagten wurde vollständig dazu verwandt, das Darlehen bei der Bausparkasse abzulösen. Die Lebensversicherungsbeiträge erbrachte die Klägerin aus eigenen Mitteln.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2013 erklärte die Klägerin den Widerruf und hilfsweise den Rücktritt hinsichtlich des Darlehensvertrages (Anlage K2 zur Klageschrift).
13Die Klägerin ließ schriftsätzlich vortragen, Herr F von der T sei Anfang 2008 an sie telefonisch herangetreten; man habe sich am 15.03.2008 bei der Klägerin zuhause getroffen und habe per Fernabsatz (Post, Telefon) die weiteren Verhandlungen geführt. Den Vertrag habe sie per Post zugeschickt bekommen nebst weiteren Unterlagen und unterschrieben per Post zurückgesandt. Sie habe erst zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfahren, mit welcher Bank sie letztlich kontrahiere; dies sei bis dahin offen geblieben. Mündlich gehört behauptet die Klägerin einen Vertragsschluss in dem Hotel A, T3. Die Klägerin ist der Ansicht, der 3-Monats-Libor habe um 1,25 % und nicht 1,25 %-Punkte erhöht werden dürfen, sodass die Beklagte vertragswidrige Zinsen erhalten habe. Ihr seien auch Gebühren laut Aushang in Rechnung gestellt worden, die sie zurückfordere und die ihr nicht bekannt gewesen seien. Hierzu würden Kreditprüfkosten in Höhe von 14,53 € gehören. Schließlich stehe ihr weiterhin ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 des österreichischen Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (öFernFinG) bzw. § 3 Abs. 1 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (öKSchG) zu. Wegen fehlerhafter Rücktrittsbelehrung stünden ihr jedenfalls Schadensersatzansprüche zu. § 33 Abs. 3 Nr. 2 des österreichischen Bankwesengesetzes (öBWG) schreibe die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses vor, dem die Beklagte ausweislich des Vertrages nicht nachgekommen sei. Jedenfalls stehe ihr Schadensersatz wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 des deutschen KWG zu, da die Beklagte keine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften in Deutschland gehabt habe. Hinsichtlich der Berechnung ihres Anspruches stützt sie sich auf ein Gutachten des Kreditsachverständigen S vom 16.03.2013, aktualisiert am 04.08.2014, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage K9 zur Klageschrift).
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.755,40 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche bzw. Rechte aus der mit der B-AG, Postfach ####, A-#### X, abgeschlossenen Versicherung zur Versicherungs-Urkunden-Nr.: L#########;
162. die Beklagte weiter zu verurteilen, die Ansprüche bzw. Rechte aus der bei der H AG (ehemals W2 AG) bestehenden Versicherung zur Versicherungs-Nr.: #-##.###.###-# an sie zurück abzutreten;
173. die Beklagte weiter zu verurteilen, gegenüber ihr bezüglich der bei dem Amtsgericht T2, Grundbuch von T2, Blatt ####, an 1. Rangstelle eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe von 256.000,00 DM plus 15 % Zinsen einen Verzicht zu erklären;
184. darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 3.583,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 02.12.2014 für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte behauptet, man habe sich in den Beratungsräumlichkeiten der T in J getroffen, ein Beratungsgespräch durchgeführt und die Klägerin habe dort die Finanzierungsunterlagen unterschrieben. Sie ist der Auffassung, es genüge den Anforderungen des § 33 Abs. 2 Nr. 2 öBWG, wenn sie im Vertrag darauf hinweise, dass wegen des variablen Zinssatzes eine Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erfolgen könne. Sie beruft sich auf die Einrede der Verjährung.
22Die Kammer hat die Klägerin persönlich gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
27Auf Grund der getroffenen Rechtswahl ist gemäß Art. 27 Abs. 1, Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB a.F. österreichisches Recht anzuwenden. Der Vertrag vom 06.06.2008 wurde vor dem 17.12.2009 geschlossen, sodass gemäß Art. 28 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 25.09.2009 (BGBl. 2009, 1574) die bis dahin geltende Gesetzeslage heranzuziehen ist. Nach Art. 27 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung war eine Rechtswahl zulässig, die die Parteien in den vertraglich einbezogenen Rahmenbedingungen für Finanzierungen unter Ziffer 7, Gerichtsstand, Absatz 1 mit der Anwendung österreichischen Rechts für allfällige Rechtsstreitigkeiten getroffen haben. Diese Regelung entspricht Art. 3 des Römischen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 (EVÜ; Verordnung 80/934/EWG), das in Österreich seit dem 01.12.1998 in Kraft ist (BGBl III 208/1998, BGBl I 119/1998, BGBl III 166/1998 und BGBl I 18/1999), sodass auch gemäß Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB a.F. auf österreichisches Recht abzustellen ist.
28Eine ergänzende Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 29 EGBGB a.F. bzw. Art. 5 EVÜ kommt nicht in Betracht.
29Ein Kredit- oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag i.S.d. Art. 29 EGBGB a.F. einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienstleistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines solchen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient. Dabei ist der Begriff der „Erbringung von Dienstleistungen” in Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen. Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezogene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (BGH, Urteil vom 16.09.2014 - XI ZR 77/13 -, BKR 2015, 35; BGH, Urteil vom 13.12.2005 - XI ZR 82/05, NJW 2006, 762).
30Hieraus und aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass ein Finanzierungsvertrag nicht unter die dort genannten Dienstleistungsverträge zu subsumieren ist, da er nur dann erfasst wird, wenn er seinerseits der Finanzierung einer Dienstleistung, die nicht nur untergeordnete Bedeutung hat, dient. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen.
32Die Formulierung „Für diese Zinsenperiode beträgt die Verzinsung jeweils 1,2500 % p. a. (Marge) über dem Indikator (3-Monats-Libor)“ ist nach Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sich der vertragliche Zins aus der Addition des Indikators mit 1,25 errechnet.
33Die Auslegung der Erklärung gemäß § 914 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hierbei Bedacht zu nehmen. Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung) (OGH, Urteil vom 24.10.1990 – 9 ObA 172/90-, RIS).
34Die Formulierung Verzinsung von 1,25 % mag mehrdeutig sein. In Betracht kommt allerdings neben dem Verständnis, dass (lediglich) Zinsen in Höhe von 101,25 % des Indikators vereinbart werden, dass sich die Verzinsung auf 1,25 Prozentpunkte über dem Indikator beläuft. Der Formulierung „über“ ist zu entnehmen, dass der Indikator stets zu erhöhen ist, was bei negativen Zinsen nicht von vornherein in Betracht kommt, sodass bereits der Wortlaut für letztere Auslegung spricht; denn nur diese gewährleistet auch bei negativen Zinsen eine Erhöhung der Zinslast. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch der allgemeinen Verkehrsanschauung und dem üblichen Sprachgebrauch, wie er nicht nur von Laien sondern auch in der prozessualen Praxis (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2014 – VII ZB 2/12 -, NJW-RR 2013, 511) unbeschadet sprachlicher Ungenauigkeit vorzufinden und zu verstehen ist.
35Sofern die Klägerin ihren Anspruch auf abgeführte Kosten stützt, vermag die Kammer dem, abgesehen davon, dass lediglich Kosten in Höhe von 14,53 € in Anbetracht des geltend gemachten Zahlungsanspruches substantiiert dargelegt abgeführt wurden, nicht zu folgen. Die Kreditprüfkosten sind im Kreditvertrag ausdrücklich benannt und von der Klägerin gezahlt worden. Gemäß § 33 Abs. 7 S. 2 Nr. 2, Abs. 8 BWG a.F. können auch ausdrücklich Kreditkosten anfallen, sodass der Ansatz dieser Kosten von der österreichischen Rechtsordnung ausdrücklich gebilligt wird.
36Die Klägerin kann ihre geltend gemachten Ansprüche nicht darauf stützen, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 1 öFernFinG Gebrauch gemacht hätte.
37§ 8 öFernFinG hatte am 06.06.2008 folgende Fassung (Quelle: www.$$$.$$$.$$.at , im Folgenden RIS):
38„(1) Der Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Abs. 2 genannten Fristen zurücktreten.
39(2) Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, $$$. Nr. $ ### vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
40(3) Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Abs. 2) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
41(4) Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
42(5) Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.“
43Denn ein solches Rücktrittsrecht stand ihr nicht zu.
44Gemäß § 1 Abs. 1 öFernFinG gilt dieses Gesetz für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes.
45§ 3 öFernFinG definiert folgende Begriffe:
461. „Fernabsatzvertrag: ein Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems des Unternehmers abgeschlossen wird;
472. Finanzdienstleistung: jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;
483. Fernkommunikationsmittel: jedes Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen den Parteien eingesetzt werden kann;
494. dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Empfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“
50Das öFernFinG ist nicht anwendbar, da bei Vertragsschluss eine gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers gegeben ist. Den klägerischen Vortrag zu Grunde gelegt, dass ein Berater der T die Klägerin in T3 anlässlich des Vertragsschlusses getroffen hat, ist der Vertrag nicht ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen worden. Zwar enthält das öFernFinG eine dem deutschen Recht („oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt“) vergleichbare Regelung für Beauftragte nicht, allerdings ergibt sich dies durch Auslegung (vgl. zur Auslegung OGH, Urteil vom 03.05.2012 – 10 ObS 50/12v -, RIS).
51Der Wortsinn ist mehrdeutig. Die körperliche Anwesenheit eines Unternehmers erfolgt bei einer juristischen Person zwangsläufig mittels eines Vertreters; hier wie auch im Übrigen ist jedoch die Tätigkeit durch rechtsgeschäftlich eingeschaltete Personen auf Unternehmerseite sowohl üblich als auch vom Wortsinn des „Unternehmers“ als dem Unternehmen zuzurechnende Personen erfasst.
52Bereits den Gesetzesmaterialien zum öFernFinG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber als Fernkommunikationsmittel nicht eine zwischengeschaltete dritte Person, die auf Unternehmerseite für Rückfragen zur Verfügung steht, erfasst. Nach der Begründung zur Regierungsvorlage (467 der Beilagen XXII. GP 1 [14], Zu § 8) trägt das Rücktrittsrecht „dem Umstand Rechnung, dass der Verbraucher beim Fernabsatzgeschäft nicht die Möglichkeit hat, eine persönliche Beratung durch den Unternehmer oder dessen fachkundigen Vertreter in Anspruch zu nehmen.“ „[T]rotz des fehlenden persönlichen (physischen) Kontakts“ (467 Beilage XXII. GP 1) müsse gewährleistet werden, dass der Verbraucher über den Vertragsinhalt informiert werde. „Dazu kommt noch, dass beim Fernabsatz die Beratung im persönlichen Gespräch fehlt.“ (467 Beilage XXII. GP 1 [2]).
53Auch aus der Gesetzesystematik wird dieses Verständnis bestärkt. So spricht § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 öKSchG a.F. hinsichtlich bestimmter Ausnahmen bzgl. des nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 öKSchG a.F. eingeräumten Rücktrittsrechtes von Unternehmen bzw. Beteiligten oder ihren Beauftragten. § 5a Abs. 2 öKSchG a.F. bezeichnet Fernkommunikationsmittel als solche Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartnern, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa die elektronische Post. Mit der Formulierung „Parteien“ bringt der Gesetzgeber ein personell weites Verständnis zum Ausdruck, das auch gemäß § 1 Abs. 1 öFernFinG a.F. diesem Gesetz zu Grunde zu legen ist.
54Zur Auslegung heranzuziehen ist auch die Finanzdienstleistungsrichtlinie 2002/65/EG, die unter Erwägungsgrund 19 ausführt: "Als Anbieter gilt die Person, die Leistungen auf Distanz erbringt. Die Richtlinie sollte aber gleichermaßen Anwendung finden, wenn sich eine der Absatzphasen unter Mitwirkung eines Vermittlers vollzieht. Mit Rücksicht auf die Art und den Umfang dieser Mitwirkung sollten die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers auf diesen anwendbar sein."
55Dem ist zu entnehmen, dass der Fernabsatz im Verhältnis zum Vermittler bestehen muss, was vorliegend auf Grund der persönlichen Anwesenheit der Klägerin und des Herrn F von der T als Beauftragte der Beklagten am 06.06.2008 – dies unterstellt – in T3 nicht der Fall ist.
56Aus alledem ergibt sich, dass bei einem persönlichen Kontakt mit einem Vermittler das öFernFinG auch nicht auf den dahinterstehenden Unternehmer anzuwenden ist, weil in solchen Fällen der Verbraucher alle Fragen persönlich abklären kann (so auch Zahradnik, in: Fletzberger / Schopper (Hg.) Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (2004), Anwendungsbereich des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, Kapitel IV.D.c)).
57So hat es der Bundesgerichtshof für das PostIdent-Verfahren als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bewertet, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Die Fernabsatzvorschriften sollen zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrags die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen. Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluss durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenübersteht (BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 380/03 -, NJW 2004, 3699). Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Verbraucher konkrete Fragen an den Unternehmer stellen kann, die dieser im Rahmen einer persönlichen Beratung durch dessen fachkundigen Vertreter beantworten kann (s. Begründung des Regierungsentwurfs, aaO).
58Unter Ansatz dieser Maßstäbe ist das öFernFinG a.F. gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 3 Nr. 3 öFernFinG a.F. nicht anwendbar. Die Klägerin hat bestätigt, dass sie mit Herrn F von der T vor dem persönlichen Treffen bereits Fragen geklärt hat, sie mit Herrn F mithin einen fachkundigen Vermittler zwecks Rückfragen hatte. Bei der T handelt es sich auch ein von der Beklagten mit der Vermittlung ihrer Finanzprodukte beauftragtes, und damit in ihre Vermarktung involviertes Unternehmen. Dass die T für verschiedene österreichische Banken bzw. Sparkassen tätig wurde und die Klägerin erst bei der Unterzeichnung erfahren hat, dass sie mit der Beklagten kontrahiere, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird daraus deutlich, dass sich die Klägerin bei Herrn F und der T hinsichtlich der aufdrängenden Fragen gut beraten sah. Aus der Perspektive der Klägerin handelten die T und Herr F für die Beklagte, wie aus der von der T selbst abgegebenen vorläufigen Finanzierungszusagen vom 16.05.2008 (Anlage K4 zur Klageschrift) und dem mit der Firmenbezeichnung versehenen, von der Klägerin und Herrn F am 06.06.2008 unterschriebenen Beratungs-Informationsblatt hervorgeht. Danach bestätigte die Klägerin, dass das Beratungsgespräch über die mit der Finanzierung verbundenen Risiken am 06.06.2008 von 12:45 Uhr bis 13:30 Uhr durchgeführt wurde.
59Auch stand der Klägerin kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs. 1 öKSchG a.F. zu, da ein solches gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 öKSchG a.F. ausgeschlossen war.
60§ 3 öKSchG in der am 06.06.2008 geltenden Fassung (s. § 41 öKSchG) lautet wie folgt:
61„(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
62(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
63(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
641. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
652. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
663. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.
67(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.
68(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.“
69Die Klägerin hat selbst die geschäftliche Verbindung mit der T als Beauftragte der Beklagten zwecks Schließung des Vertrages angebahnt.
70Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung, das heißt, der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde, jene Zwecke müssen verwirklicht sein, deretwegen der Verbraucher den Geschäftskontakt gesucht hat. Der Unternehmer kann sich hingegen nicht darauf berufen, der Verbraucher habe gegenüber einem anderen Unternehmer, der nicht sein Beauftragter war, die Anbahnung herbeigeführt (OGH, Urteil vom 16.02.2005 - 3 Ob 112/04y -, RIS).
71Die Anbahnung zum Vertragsschluss ging von der Klägerin aus. Sie wandte sich an die T zwecks Ermöglichung einer Anschlussfinanzierung durch ein Fremdwährungsdarlehen. Genau diese Anschlussfinanzierung erhielt sie sodann auch. Dabei handelte die T, wie ausgeführt, als Beauftragte der Beklagten; dass der Klägerin die Beklagte als Auftraggeberin der T erst gegen Ende der Vertragsverhandlungen bekannt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn der Vertrag ist mit der Anbahnung, die die Klägerin verfolgte, inhaltlich kongruent. Die personelle Kongruenz ergibt sich daraus, dass die Klägerin einen der Auftraggeber der T als Vertragspartner suchte, dies auch eingetreten ist und die T Beauftragte der Beklagten war.
72Im Übrigen ist die Rücktrittsbelehrung nicht fehlerhaft. Die Bezeichnung eines „Rücktrittsrechtes“ als „Widerrufsrecht“ ist nicht schädlich (vgl. OGH, Urteil vom 24.09.1981 – 7 Ob 647/81 -, RIS, offenlassend bzgl. Gleichsetzung von „Annulierung“ und „Rücktritt“).
73Zu Grunde gelegt, dass die Parteien mit der „Widerrufsbelehrung“ ein solches Recht vertraglich vereinbart hätten, erfolgte der Widerruf verfristet. Mit dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Abschickens des Vertrages an die Beklagte – auch über einen Dritten – ist dem Verbraucher auch der Beginn der Rücktrittsfrist bekannt. Die Klägerin hatte auch die Widerrufsbelehrung sowie den Finanzierungsvertrag erhalten, unterzeichnet und zurückgegeben. Die Klägerin musste und konnte davon ausgehen, dass mit dem „Finanzierungsvertrag“ die Kreditzusage der Beklagten gemeint war, denn ein bereits abgeschlossener Vertrag müsste nicht erneut unterzeichnet werden. Die Widerrufsbelehrung führt auch nicht aus, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt einer von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde zu laufen beginnt.
74Da kein Rücktrittsrecht bestand, kommt auch ein Schadensersatzanspruch mangels ordnungsgemäßer Rücktrittsbelehrung nicht in Betracht.
75Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 KWG kommt nicht in Betracht. Dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über eine Erlaubnis verfügte bzw. hiervon gemäß § 53b KWG befreit war, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht hinreichend dargetan. Dass die T zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügt hätte, begründet unabhängig davon jedoch nicht ohne Weiteres Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte. Die deliktische Haftung, insbesondere gemäß § 1295 öABGB bzw. § 1311 S. 2 Var. 2 öABGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, kann nicht auf die Verletzung einer außerhalb des Normanwendungsbereichs geltenden Rechtsvorschrift gestützt werden. Das verletzte Schutzgesetz, auf das sich die Klägerin beruft, muss von der anspruchsbegründenden Haftungsnorm erfasst sein. Dies kann jedoch nur auf solche Schutzgesetze zutreffen, die innerhalb des Geltungsbereiches der Haftungsnorm liegen, mithin in Österreich gelten. Dies ist für § 32 Abs. 1 KWG nicht der Fall.
76Ein Schadensersatzanspruch gestützt auf eine Verletzung von § 33 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 öBWG a.F. wegen nicht erfolgter Angabe des effektiven Jahreszinses bzw. von § 33 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 öBWG a.F. wegen nicht erfolgter Angabe der Gesamtbelastung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ausweislich des Kreditvertrages sollte der Zinssatz für den ersten Zinsabschnitt noch ausgehandelt werden, sodass ein effektiver Jahreszins und damit die Gesamtbelastung nicht angegeben werden konnte, auch nicht unter Ansatz der zum Vertragszeitpunkt geltenden Zinsen. Denn diese waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt.
77Der Vertrag ist auch nicht mangels Unterschrift seitens der Beklagten formunwirksam, § 33 Abs. 2 S. 1 öBWG a.F. (s. auch Fremuth/Laurer-Laurer, § 33 BWG, Rn. 3).
78Die Nebenforderungen sowie die weiterhin begehrte Freigabe der Sicherheiten mit den Anträgen zu 2) und 3) teilen das Schicksal der Hauptforderung.
79Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO auf Grund der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien sowie der Nebeninterventionsschrift ist nicht angezeigt.
80Die Nebenintervenientin hat in dem aus der Sicht des Gerichts entscheidungsreifen Rechtsstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör, der das Gericht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO zwingen könnte (OLG Köln, Urteil vom 26.02.1982 – 20 U 197/81 -, MDR 1983, 409; OLG Celle, Beschluss vom 04.09.1998 – 6 W 21/98 –, Rn. 15, juris; Musielak ZPO/Weth, 12. Auflage, ZPO § 66 Rn. 14; MüKoZPO/Schultes, 4. Auflage, ZPO § 66 Rn. 25; Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, § 66 ZPO, Rn. 16; vgl. ). Die Nebenintervenientin hat eine solche auch nicht beantragt.
81Die prozessuale Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gestützt.
82Über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) ist im Urteil nicht mehr zu entscheiden, weil der Beitritt erst nach mündlicher Verhandlung vor dem Verkündungstermin erfolgt ist, eine Unterstützung der Partei in dieser Instanz deshalb nicht mehr möglich ist und die Erlangung eines Kostentitels wegen eines Beitritts zu diesem Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich wäre (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.05.2005 - 5 U 133/03 -, BeckRS 2005, 14589; OLG München, Beschluss vom 06.05.1983 – 1 U 2940/82 -, KostRsp § 101 Nr. 33; Zöller/Herget § 101 ZPO Rn. 2).
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
84Der Streitwert wird auf 128.502,41 € festgesetzt. Die Darlehensvaluta zzt. der Klageerhebung am 27.10.2014 betrug bei 16.900.000,00 JPY (s. Anlage B2a zum Schriftsatz vom 03.09.2015) = 123.433,76 €; die Sicherheiten, die zurückbegehrt werden, sichern diese Valuta ab, sodass sich der Streitwert abzgl. 20 % (positive Feststellungsklage) zzgl. Zahlungsanspruch auf 128.502,41 € beläuft.
85Rechtsbehelfsbelehrung:
86Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 54, 57 und 59 GewO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 6 W 21/98 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 380/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 66 Nebenintervention 1x
- ZPO § 101 Kosten einer Nebenintervention 1x
- XI ZR 82/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 2x
- § 33 BWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53b KWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 des deutschen KWG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 197/81 1x (nicht zugeordnet)
- 9 ObA 172/90 1x (nicht zugeordnet)
- 7 Ob 647/81 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 133/03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 2940/82 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 7 S. 2 Nr. 2, Abs. 8 BWG 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 77/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 KWG 2x (nicht zugeordnet)
- GewO § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten 1x
- BGB § 247 Basiszinssatz 1x
- 3 Ob 112/04 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZB 2/12 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 57 Versagung der Reisegewerbekarte 1x
- 10 ObS 50/12 1x (nicht zugeordnet)