Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
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GewO § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Gewerbeordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 360/14
18. November 2015
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2 O 360/14 | 18. November 2015 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 914/01
11. September 2002
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7 K 914/01 | 11. September 2002 |