GewO § 64 Messe

Gewerbeordnung

(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 59/21
18. Mai 2021
3 L 59/21 18. Mai 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 16 K 5206/20
10. November 2020
16 K 5206/20 10. November 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 16 K 5196/20
27. Oktober 2020
16 K 5196/20 27. Oktober 2020