Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 59/21

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, in dem Verfahren für die Übertragung des Rechts zur Veranstaltung eines Wochenmarktes dienstags, donnerstags und samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem „O.--markt “ in T.        -N.     , mittwochs und freitags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem „X.      Marktplatz“ in T.        -X1.    sowie dienstags und samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr auf dem Marktplatz B.        Straße Ecke E.            Straße in T.        -P.      ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt und für die Dauer von fünf Jahren auf einen Antrag oder ein Angebot der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen und einen entsprechenden Konzessionsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung abzuschließen, bis über das Angebot der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Ergebnisses des erneuten Auswahlverfahrens abgelaufen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche ihre Kosten selber trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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