Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
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GewO § 71 Vergütung
Gewerbeordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 95/18
26. Mai 2021
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3 K 95/18 | 26. Mai 2021 |