Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

GewO § 71 Vergütung

Gewerbeordnung

Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 D 107/25
17. Dezember 2025
2 D 107/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 95/18
26. Mai 2021
3 K 95/18 26. Mai 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 3495/17
30. August 2018
5 K 3495/17 30. August 2018