Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
Gewerbesteuergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 54/13
16. Februar 2016
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2 K 54/13 | 16. Februar 2016 |