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GewStG § 16 Hebesatz

Gewerbesteuergesetz

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3) 1 Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. 2 Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) 1 Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. 2 Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. 3 Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. 4 In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Referenzen

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Zitiert von

Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 3-VII-23
14. November 2025
Vf. 3-VII-23 14. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 177/25
6. August 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 238/24
29. April 2025
1 StR 238/24 29. April 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 106 KLs 7/23
1. Juli 2024
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 E 747/23
9. Januar 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 76/20
14. Oktober 2020
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 23/20
24. August 2020
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1121/18
28. November 2018
14 B 1121/18 28. November 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ss 623/16
6. April 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 784/15
3. Juni 2015
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