Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 23/20

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die mit Gewerbesteuer-Bescheiden des Antragsgegners vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 festgesetzten Nachzahlungszinsen in Höhe von ... € wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin – Gewerbetreibende u.a. auf dem Gebiet der Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung – wendet sich gegen eine Gewerbesteuerfestsetzung.

2

Am 29. März 2019 überwies die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Betrag in Höhe von ... € und gab als Verwendungszweck „A. 202090854 voraussichtliche GewSt Nachzahlung 2017“ an. Der Antragsgegner verbuchte diesen Betrag am 1. April 2019 – mit dem Hinweis „keiner Fälligkeit zuzuordnen“ – auf dem Gewerbesteuerkonto der ... .

3

Unter dem 26. Juni 2019 (Bl. 28 bis 30 Beiakte A) teilte das Finanzamt ... dem Antragsgegner mit, dass für die Antragstellerin für 2017 ein Gewerbesteuermessbetrag von ... € und ein Verspätungszuschlag von ... € – die Steuererklärung/Steueranmeldung sei erst am 15. März 2019 eingegangen – festgesetzt worden seien. Mit gesonderten Mitteilungen vom selben Tage informierte das Finanzamt ... den Antragsgegner darüber, dass der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der nachträglichen Vorauszahlung für 2018 auf ... € und der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2019 auf ... € festgesetzt worden sei.

4

Mit Gewerbesteuer-Bescheid vom 1. Juli 2019 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für das Jahr 2017 eine Gewerbesteuer in Höhe von ... € fest. Angesichts eines bisherigen Sollbetrages von ... € wurde der Zu-/Abgang mit ... € angegeben. Zugleich setzte der Antragsgegner für den Zeitraum vom 1. April bis zum 4. Juli 2019 Nachzahlungszinsen (0,50 % auf ... €) in Höhe von ... € fest. Ferner erhob der Antragsgegner einen Verspätungszuschlag in Höhe von ... €, passte die Vorauszahlung für 2018 auf ... € an und setzte für 2019 eine Vorauszahlung von ... € fest. Die Gesamtforderung belaufe sich auf ... €.

5

Unter dem 18. Juli 2019 teilte das Finanzamt ... dem Antragsgegner mit, dass der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der nachträglichen Vorauszahlung für 2018 auf ... € und der Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2019 auf ... € festgesetzt worden sei.

6

Mit Gewerbesteuer-Bescheid vom 23. Juli 2019 passte der Antragsgegner die Vorauszahlungen für 2018 und 2019 auf jeweils ... € an. Ausweislich des (nachrichtlichen) Kontoauszuges sei zum 5. August 2019 ein Betrag von ... € (... € + ... € + ... €) fällig.

7

Am 24. Juli 2019 legte die Antragstellerin gegen die Gewerbesteuerbescheide vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 Widerspruch ein. Der Steuerbetrag von ... € werde zwar grundsätzlich richtig berechnet. Es sei aber bereits am 29. März 2019 ein Betrag von ... € an den Antragsgegner gezahlt worden. Wegen der fristgerechten freien Vorauszahlung könnten weder Zinsen noch ein Verspätungszuschlag verlangt werden. Zugleich widerrief die Antragstellerin die erteilte Einzugsermächtigung einmalig für den Fälligkeitstermin 5. August 2019.

8

Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass der Geldeingang im März 2019 fälschlicherweise auf ein anderes Kassenzeichen verbucht worden sei.

9

Unter dem 15. August 2019 wandte der Antragsgegner sich an die Antragstellerin. Trotz der widerrufenen Einzugsermächtigung seien die fälligen Gewerbesteuerforderungen fälschlicherweise abgerufen worden. Die Abbuchungssumme sei inklusive einer entsprechenden Verzinsung zurücküberwiesen worden. Die Forderung bestehe aber weiterhin und sei von der Antragstellerin auszugleichen. Die von der Antragstellerin angeführte Überweisung im März 2019 sei den offenen Fälligkeiten des Abgabenkontos ... (...) gutgeschrieben worden, da auf dem Abgabenkonto ... (Antragstellerin) keine Forderungen vorhanden gewesen seien.

10

Mit Mahnung vom 25. November 2019 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, eine rückständige Forderung von ... €, Säumniszuschläge von ... € und Mahngebühren von ... € (gesamt ... €) zu zahlen.

11

Mit Mahnung vom 5. Dezember 2019 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Zahlung von ... € (rückständige Forderung von ... € zuzüglich eines Säumniszuschlages von ... €) auf.

12

Unter dem 29. Januar 2020 kündigte der Antragsgegner hinsichtlich eines Betrages von ... € (Gewerbesteuerforderung von ... €, Säumniszuschläge von ... € und Mahngebühren von ... €) die Vollstreckung an. Unter dem 9. April 2020 kündigte der Antragsgegner hinsichtlich einer Gesamtforderung von ... € erneut die Vollstreckung („2. Vollstreckungsankündigung“) an.

13

Mit Schreiben vom 19. April 2020 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO und setzte dem Antragsgegner für die Bearbeitung des Antrages eine Frist bis zum 22. April 2020. Eine Antwort des Antragsgegners blieb aus.

14

Am 24. April 2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

15

Die Antragstellerin macht geltend, zum Zeitpunkt des 1. Juli 2019 habe keine Steuerschuld aus Gewerbesteuer für das Jahr 2017 bestanden. Die Steuerschuld sei zwar korrekt bemessen und veranlagt worden, sie sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides aber bereits beglichen gewesen. Dies sei aufgrund des Verwendungszweckes auf dem Überweisungsträger für den Antragsgegner eindeutig erkennbar gewesen. Der Umstand, dass der Antragsgegner eigenmächtig den Betrag nicht an sie – die Antragstellerin – zurücküberwiesen, sondern auf einen anderen Steuerschuldner umgebucht habe, ändere nichts an der Rechtslage. Denn hierdurch sei lediglich ein anderer Steuerschuldner ungerechtfertigt bereichert worden, ohne dass damit ihre Zahlung auf die Gewerbesteuerschuld erloschen sei. Es handele sich um ein Organisationsverschulden des Antragsgegners, der die Falschzahlung gegenüber dem anderen Steuerzahler von diesem zurückfordern müsse, was nicht erforderlich sei, da dieser den Betrag schon wieder – am 21. April 2020 – an den Antragsgegner zurückgezahlt habe.

16

Die Antragstellerin beantragt,

17

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juli 2019 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 wiederherzustellen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juli 2019 gegen seine Bescheide vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 nicht wiederherzustellen.

20

Der Antragsgegner macht geltend, am 29. März 2019 sei zwar eine Zahlung der Antragstellerin eingegangen, allerdings nicht mit einer eindeutig der Antragstellerin zuzuordnenden Beschreibung im Verwendungszweck. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Gewerbesteuerforderung gegen die Antragstellerin existiert und der Betrag sei dem Herrn ... als Einzahler und seinem unter anderem Aktenzeichen geführten Gewerbebetrieb gutgeschrieben worden. Die Antragstellerin habe die Gewerbesteuerschuld bis heute nicht vollständig beglichen. Erst am 22. April 2020 und damit nur wenige Tage nach Erhalt der 2. Vollstreckungsankündigung sei ein Betrag in Höhe von ... € gezahlt worden.

II.

21

Der Antrag ist zulässig (1.), aber nur zu einem geringen Teil begründet (2.).

22

1. Das Begehren der Antragstellerin ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO des Widerspruchs gegen die Gewerbesteuer-Bescheide vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 auszulegen. Die festgesetzten Gewerbesteuern, der Verspätungszuschlag und die Nachzahlungszinsen sind öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass Widerspruch und Klage dagegen kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.

23

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 19. April 2020 zum Zeitpunkt der Antragstellung (24. April 2020) noch nicht abgelehnt hatte. Denn der Antragstellerin droht – wie sich den Vollstreckungsankündigungen vom 29. Januar 2020 und 9. April 2020 entnehmen lässt – die Vollstreckung (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).

24

2. Der Antrag ist nur zu einem geringen Teil begründet.

25

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache angegriffenen Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen.

26

Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 19.04.1991 – 2 M 2/91 –, juris Rn. 5).

27

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlungszinsen (a.), nicht aber bezüglich der festgesetzten Gewerbesteuer (b.) und des erhobenen Verspätungszuschlages (c.).

28

a. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass für die gerichtliche Ermessensentscheidung zur Aussetzung öffentlicher Abgaben unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel solche nicht nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen können, sondern dies auch dann gelten muss, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Gesetzes selbst erhoben werden können. Es hat dazu ausgeführt (BVerfG, Urt. v. 21.02.1961 – 1 BvR 314/60 –, juris Rn. 16):

29

„Selbstverständlich ist eine Aussetzung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil ein Steuerpflichtiger die Verfassungswidrigkeit einer Norm behauptet oder die Verfassungswidrigkeit vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht worden ist, mag das auch Anlass sein, eine Aussetzung in Betracht zu ziehen. Doch kann von einem Ermessensmissbrauch nicht die Rede sein, wenn das zuständige obere Bundesgericht die Vereinbarkeit der umstrittenen Norm bejaht hat, wie hier der Bundesfinanzhof, und die Verwaltungsbehörde sich bei der Ablehnung der Aussetzung diese Ansicht anschließt.“

30

Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Wirksamkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so hat es zwar gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Das jenem Gericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zur Folge, dass das Fachgericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes im Hauptsacheverfahren erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf.

31

Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1992 –1 BvR 1028/91 –, juris LS 2).

32

Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Hinblick auf die festgesetzten Nachzahlungszinsen (356,00 € für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 4. Juli 2019) als erfüllt anzusehen.

33

Beim Bundesverfassungsgericht sind zwei Verfassungsbeschwerden betreffend Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern für Verzinsungszeiträume nach dem 31. Dezember 2009 (1 BvR 2237/14) und nach dem 31. Dezember 2011 (1 BvR 2422/17) anhängig, mithin für Zeiträume, die den vorliegenden umfassen.

34

Zudem hat die beschließende Kammer im Hinblick auf den einheitlichen Zinssatz in Höhe von 0,5 % im Monat (6 % im Jahr) gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in dem hier maßgeblichen streitigen Festsetzungszeitraum vom 1. April 2019 bis 4. Juli 2019 auch ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der Norm, die vorliegend in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2, § 233a und § 239 AO Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner geforderten Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern sind.

35

Zwar hat das für die Gewerbesteuer zuständige oberste Bundesgericht – das Bundesverwaltungsgericht – bisher nicht über diese Frage entschieden. Allerdings hat das sachnächste oberste Bundesgericht – der Bundesfinanzhof –, welches für dieselbe Vorschrift im Hinblick auf die in § 233a AO neben der Gewerbesteuer angeführten Steuerarten zuständig ist, seine verfassungsrechtlichen Bedenken für die Zinszeiträume ab dem Jahre 2012 dargelegt (Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18 –, juris; Beschl. v. 03.09.2018 – VIII B 15/18 –, juris).

36

Da sich die Zweifel des Bundesfinanzhofes an der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ausschließlich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz beziehen, der auch vorliegend anzuwenden ist, kann die Frage nicht allein deshalb anders beurteilt werden, weil vorliegend den streitigen Nachzahlungszinsen eine Gewerbesteuerfestsetzung zugrunde liegt. Denn diese sind gleichermaßen nach Maßgabe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO festzusetzen.

37

In seinem Beschluss vom 25. April 2018 bezüglich Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den in jener Entscheidung in Rede stehenden Zeitraum (1. April 2015 bis 16. November 2017) insbesondere angesichts der zu jener Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße überschreite. Das Niedrigzinsniveau stelle sich jedenfalls für den Streitzeitraum nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern sei struktureller und nachhaltiger Natur (vgl. BFH, Beschl. v. 25.04.2018 – IX B 21/18 –, juris Rn. 18 mit Verweis auf die Deutsche Bundesbank, Finanzstabilitätsbericht 2014 vom 25. November 2014, S. 8, 13, 30, 38, 39, 56, die bereits von einer "seit Jahren anhaltender Niedrigzinsphase" spreche). Für die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO fehle es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung. Es bestünden daher bei der gebotenen summarischen Prüfung schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob die Zinshöhe von einhalb Prozent für jeden Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sei und ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Übermaßverbot entspreche (BFH, Beschl. v. 25.04.2018 –IX B 21/18 – juris, Rn. 16 ff., 31 ff.).

38

Die genannten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt die beschließende Kammer auch für den hier streitgegenständlichen Zinszeitraum (1. April 2019 bis 4. Juli 2019). In diesem Zeitraum hat sich die Niedrigzinsphase verfestigt (seit dem 1. Juli 2016 beträgt der Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert – 0,88 %, vgl. https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820).

39

Da auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung (des Antragsgegnern) berühren könnte, fällt die Interessenabwägung aufgrund der erheblichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung in § 238 Abs. 1 AO hinsichtlich der festgesetzten Nachzahlungszinsen zugunsten der Antragstellerin aus. Auf die Frage, ob die Antragstellerin ihre Gewerbesteuerschuld für 2017 bereits vor dem 1. April 2019 (nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist) beglichen hat, kommt es nach alledem nicht an.

40

b. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gewerbesteuer für das Jahr 2017. Der Antragsgegner hat ausgehend von der Mitteilung des Finanzamtes ... vom 26. Juni 2019 über den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag für 2017 (... €) die Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von 350 % zutreffend auf ... € festgesetzt (vgl. § 16 Abs. 1 GewStG). Einwendungen gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes, die hier auch nicht vorgebracht worden sind, können im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht berücksichtigt werden können (§ 351 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO, vgl. Beschl. der Kammer vom 14.06.2017 – 4 B 98/16 –, juris Rn. 2 m.w.N.)

41

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Gewerbesteuerfestsetzung sei zwar korrekt, sie habe die Gewerbesteuer aber am 29. März 2019 vollständig gezahlt, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen dem Festsetzungsverfahren (4. Teil, 3. Abschnitt, 1. Unterabschnitt - §§ 155 ff. AO) und dem Erhebungsverfahren (5. Teil - §§ 218 ff. AO).

42

Die Steuerfestsetzung (§ 155 AO) soll im Verhältnis zwischen Staat und Bürger eine sichere Grundlage für die Steuererhebung schaffen, indem sie den materiell-rechtlich bereits durch die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes entstandenen Steueranspruch (vgl. § 38 AO) in Form eines Steuerbescheids konkretisiert und damit für alle Beteiligten „greifbar“ macht. Die Steuerfestsetzung dient sowohl im Erhebungs- als auch im Zwangsvollstreckungsverfahren als Rechtsgrundlage für die Anforderung und Durchsetzung von Zahlungen oder für die Erstattung von Geldleistungen (vgl. Rosenke, in: BeckOK AO, 13. Edition Stand: 01.07.2020, § 155 Rn. 1 f.).

43

Das Erhebungsverfahren stellt die zweite Stufe der Geltendmachung des Steueranspruchs dar. Die Vorschriften des Erhebungsverfahrens bestehen im Wesentlichen aus materiell-rechtlichen, steuerschuldrechtlichen Regelungen, die das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen bzw. darauf gerichtet sind (vgl. Specker, in: BeckOK AO, a.a.O. § 218 Rn. 1). Ansprüche aus dem Steuerverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung nach §§ 224, 224a und 225 AO (vgl. § 47 AO).

44

Die Frage, ob die Antragstellerin die – mit Gewerbesteuer-Bescheiden vom 1. Juli 2019 und 23. Juli 2019 – festgesetzte Gewerbesteuerschuld bereits Ende März 2019 gezahlt hat, betrifft danach das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (nach § 282 Abs. 1 Nr. 5 LVwG ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit der Anspruch auf die Leistung erloschen ist), hat aber auf die – hier allein streitgegenständliche – Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung keine Auswirkungen. Gegen die – zweifach angekündigte (29. Januar 2020 und 9. April 2020) – Vollstreckung der Gewerbesteuerforderung wendet sich die – anwaltlich vertretene – Antragstellerin demgegenüber nicht.

45

c. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erhobenen Verspätungszuschlages in Höhe ... €.

46

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Verspätungszuschlages ist § 14b Satz 1 GewStG. Danach fließt ein nach § 152 AO zu entrichtender Verspätungszuschlag der Gemeinde zu. Die Vorschrift bestimmt, wem die gemäß § 152 AO festgesetzten Verspätungszuschläge zu den Gewerbesteuermessbeträgen zufließen (= wer die Zuschläge erhebt und wem sie zustehen). Die Norm dient der Verwaltungsvereinfachung. Die Finanzämter setzen zwar gemäß § 152 AO die Verspätungszuschläge zum Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gewerbesteuer wird aber in der Regel von den Gemeinden, welche dann auch die Gewerbesteuerkonten führen, erhoben. Aus diesem Grund wird den Gemeinden und nicht den Finanzämtern die Erhebung der Verspätungszuschläge zum Gewerbesteuermessbetrag übertragen (vgl. Hofmeister, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Werkstand: 152. EL Mai 2020, § 14b GewStG Rn. 2). Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, den Verspätungszuschlag bereits gezahlt zu haben.

47

Einwendungen gegen den vom Finanzamt ... festgesetzten Verspätungszuschlag können im Verfahren gegen den Gewerbesteuerbescheid nicht berücksichtigt werden (§ 351 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO, vgl. Beschl. der Kammer vom 14.06.2017 – 4 B 98/16 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Im Übrigen wäre der von der Antragstellerin im Widerspruchsschreiben geäußerten Auffassung, ein Verspätungszuschlag könne wegen der fristgerechten freien Vorauszahlung der Gewerbesteuer nicht verlangt werden, auch nicht zu folgen. Denn die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist darauf zurückzuführen, dass die Steuererklärung/Steueranmeldung der Antragstellerin erst am 15. März 2019 beim Finanzamt ... eingegangen ist (vgl. die Erläuterungen des Finanzamtes ... zur Mitteilung für 2017 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. Juni 2019).

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt worden, da der Antragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

49

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabensachen ein Viertel des geforderten Abgabenbetrages (... € x ¼ = ... €) als Streitwert festsetzt.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen