Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 889/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziff. 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils XXX € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2025 ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 26. Januar und 20. März 2024, 27. Januar, 5. Februar und 23. April 2025 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2025 zu Unrecht abgelehnt hat.
2Die Antragstellerin macht zunächst zu Unrecht geltend, die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 20. März 2024 und 5. Februar und 23. April 2025 seien rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin darin die Vergnügungssteuer für die jeweiligen Quartale nicht vollständig festgesetzt habe, sondern lediglich die Differenz zu den mit den Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 festgesetzten Vorauszahlungen für die betreffenden Quartale.
3Es trifft zu, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Vergnügungssteuern für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung - SpStS -) vom 1. März 2006 die Festsetzung der gesamten für das jeweilige Kalendervierteljahr entstandenen Vergnügungssteuerschuld fordert und nicht lediglich die Festsetzung der Differenz zu einer zuvor festgesetzten Vorauszahlung (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 SpStS: „Die Vergnügungssteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) wird für das jeweilige Kalendervierteljahr mit Steuerbescheid festgesetzt.“). Es trifft ferner zu, dass die Antragsgegnerin mit den Vergnügungssteuerbescheiden vom 5. Februar und 23. April 2025 (und dem Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Januar 2025, soweit die Antragsgegnerin darin Vergnügungssteuer für das 3. Quartal 2024 festgesetzt hat) lediglich die positive Differenz zu den zuvor mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 festgesetzten Vergnügungssteuervorauszahlungen für das jeweilige Quartal festgesetzt hat (siehe die Formulierungen im Vergnügungssteuerbescheid vom 27. Januar 2025: „Veranlagung in diesem Jahr: (Summe der Differenzbeträge)“ und in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 5. Februar und 23. April 2025: „Festgesetzt durch diesem Bescheid: (Differenzbetrag)“); mit dem Vergnügungssteuerbescheid vom 20. März 2024 hat sie den zuvor festgesetzten Vorauszahlungsbetrag für das 4. Quartal 2023 von YY € um Y € herabgesetzt („Festgesetzt durch diesen Bescheid: Y-“)).
4Dies führt jedoch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin vom 20. März 2024, 5. Februar und 23. April 2025 (und vom 27. Januar 2025, soweit die Antragsgegnerin darin Vergnügungssteuern für das 3. Quartal 2024 festgesetzt hat), sondern lediglich auf ihre Unvollständigkeit. Die Antragsgegnerin hat mit den Vergnügungssteuerbescheiden vom 20. März 2024, 27. Januar, 5. Februar und 23. April 2025 weniger Vergnügungssteuer festgesetzt als sie hätte festsetzen müssen. Dadurch wird die Antragstellerin nicht beschwert. Rechtswidrig im Verhältnis zur Antragstellerin wäre es lediglich, wenn die Antragsgegnerin eine höhere Vergnügungssteuer festgesetzt hätte als die Antragstellerin schuldet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die weiteren von der Antragstellerin gegen die Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente greifen nicht durch, wie noch darzulegen sein wird. Dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der von der Antragstellerin geschuldeten Vergnügungssteuer für das 3. und 4. Quartal 2024 und das 1. Quartal 2025 keine vollständige endgültige Festsetzung der Vergnügungssteuer vorgenommen hat, bewirkt lediglich, dass sich die Festsetzungen der Vorauszahlungen für die betreffenden Quartale in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 nicht erledigt haben und weiterhin dem Vorbehalt der Nachprüfung unterliegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich nur insoweit, als er durch den nachfolgenden endgültigen Festsetzungsbescheid ersetzt wird.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577 (578).
6Daher können Festsetzungen der Vergnügungssteuer und Festsetzungen von Vergnügungssteuervorauszahlungen entgegen der Behauptung der Antragstellerin durchaus nebeneinander bestehen, wenn sie insgesamt die Summe der geschuldeten Vergnügungssteuer nicht übersteigen. Aus den §§ 155, 164 und 168 AO ergibt sich nichts anderes. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 5. Februar und 23. April 2025 (und vom 27. Januar 2025) ausdrücklich nur die über die festgesetzten Vorauszahlungen hinausgehenden Beträge festgesetzt und daher die in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 festgesetzten Vorauszahlungen gerade nicht ersetzt. Durch die Herabsetzung der Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2023 durch den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2024 wird die Antragstellerin ebenfalls nicht beschwert.
7Der Senat weist für das Hauptsacheverfahren darauf hin, dass die Festsetzungen der Vergnügungssteuervorauszahlungen in den Vergnügungssteuerbescheiden der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 rechtswidrig sind, weil keine Steuervorauszahlungsansprüche der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin entstanden sind, die festgesetzt werden könnten. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehört auch der Steuervorauszahlungsanspruch.
8Vgl. Ratschow, in: Klein, Abgabenordnung, 18. Aufl. 2024, § 37, Rdnr. 4.
9Die Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin enthält jedoch keinen Tatbestand, an den sie eine Pflicht zur Steuervorauszahlung knüpft. Sie enthält lediglich Vorschriften über die Festsetzung von Vorauszahlungen für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpStS), über die Bemessungsgrundlage der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpStG), die Möglichkeit der Anpassung der Festsetzungen an die tatsächlichen Verhältnisse (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpStS), ein Recht des Steuerpflichtigen, unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung der (festgesetzten) Vorauszahlungen zu beantragen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpStS), und die Fälligkeit der Vergnügungssteuervorauszahlung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 1, 1. Alt. SpStS). Die genannten Vorschriften setzen (stillschweigend) das Bestehen eines Steuervorauszahlungsanspruchs voraus, begründen einen solchen jedoch nicht. Insbesondere begründet die Festsetzung einer Steuer keinen Steueranspruch, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Ein Steuervorauszahlungsanspruch muss nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 38 AO aber durch ausdrückliche Regelung im Gesetz, hier in der Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin, begründet werden. Daran fehlt es hier.
10Dies folgt auch aus § 3 Abs. 3 KAG NRW, wonach, wenn eine Steuer erhoben wird, durch Satzung festgelegt werden kann, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Diese Regelung fehlt in der Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin. Sie ist in ihr noch nicht einmal rudimentär enthalten,
11vgl. zu einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 7. April 2011 - 14 A 1594/09 -, KStZ 2012, 115 f.,
12sondern wird lediglich gedanklich vorausgesetzt. Das reicht nicht aus, um die Anforderung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 38 AO zu erfüllen, dass das Gesetz einen Tatbestand regeln muss, an den es die Steuerpflicht knüpft.
13Außerdem sind § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SpStS nichtig, weil sie gegen § 3 Abs. 3 KAG NRW und § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO verstoßen. Nach § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SpStS ist eine Anpassung (der Vorauszahlungen) an die tatsächlichen Verhältnisse jederzeit möglich (Satz 2). Der Steuerpflichtige kann eine Änderung der Vorauszahlungen beantragen, wenn er glaubhaft machen kann, dass sich nach den tatsächlichen Verhältnissen Abweichungen von mehr als 20 v.H. ergeben werden (Satz 3).
14§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpStS verstößt gegen § 3 Abs. 3 KAG NRW. Für die Abänderung festgesetzter Vorauszahlungen kommt es nicht auf die „tatsächlichen Verhältnisse“ - was immer die Antragsgegnerin darunter verstehen mag -, sondern darauf an, ob der Steuerpflichtige für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich eine geringere oder höhere Vergnügungssteuer schulden wird als bei der ursprünglichen Festsetzung der Vorauszahlungen angenommen (vgl. § 3 Abs. 3 KAG NRW; vgl. auch § 19 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - zur Anpassung von Gewerbesteuervorauszahlungen an die Gewerbesteuer, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird).
15§ 6 Abs. 2 Satz 3 SpStS verstößt gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO und § 3 Abs. 3 KAG NRW. Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Steuerpflichtige die Aufhebung oder Änderung der (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten) Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO). Aus § 3 Abs. 3 KAG NRW ergibt sich, dass die Höhe der Vorauszahlungen an dem Betrag der Vergnügungssteuer auszurichten ist, die der Steuerpflichtige für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Damit ist es unvereinbar, die Abänderung einer festgesetzten Vorauszahlung zu Gunsten des Steuerpflichtigen davon abhängig zu machen, dass sich (hinsichtlich der voraussichtlich geschuldeten Vergnügungssteuer) eine Abweichung von mehr als 20 v.H. (gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen) ergeben wird.
16Da § 6 Abs. 3 Satz 1 SpStS die Festsetzung der gesamten für das jeweilige Kalendervierteljahr entstandenen Vergnügungssteuerschuld fordert und nicht lediglich die Festsetzung der Differenz zu einer zuvor festgesetzten Vorauszahlung, muss die Antragsgegnerin in der Spielgerätesteuersatzung ferner regeln, dass und wie geleistete Vorauszahlungen auf die endgültig festgesetzte Vergnügungssteuerschuld anzurechnen sind (vgl. hierzu etwa § 20 GewStG).
17Der Senat weist schließlich darauf hin, dass die Festsetzung der Vorauszahlungen in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 auch nicht § 8 Abs. 1 SpStS entspricht. Demnach wird die Vergnügungssteuervorauszahlung des Kalenderjahres für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 4 Abs. 1 Buchstabe a) am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu gleichen Teilbeträgen fällig. Die Antragsgegnerin hat die Vergnügungssteuervorauszahlungen in den Vergnügungssteuerbescheiden vom 26. Januar 2024 und 27. Januar 2025 jedoch nicht in gleichen, sondern in unterschiedlichen Teilbeträgen festgesetzt.
18Die Antragstellerin wendet weiter zu Unrecht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, die Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin entfalte eine erdrosselnde Wirkung. Sie stelle in ihrer konkreten Wirkung eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin dar. Die Kombination aus Vergnügungssteuer, Umsatzsteuer, Pacht und weiteren Fixkosten führe zu einer wirtschaftlichen Überforderung und könne nicht mehr als Bagatellsteuer im Sinne des Bundesverfassungsgerichts qualifiziert werden.
19Dieses Vorbringen greift nicht durch. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ist dann verletzt, wenn eine Steuer mit berufsregelnder Tendenz es ihrer Gestaltung und Höhe nach für sich genommen den betroffenen Unternehmen in aller Regel unmöglich macht, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Gefährdung der beruflichen Existenz unmittelbare Folge der Steuerlast ist und nicht auch auf anderen Ursachen wie etwa einer unwirtschaftlichen Betriebsführung oder unterlassenen Ausweichmöglichkeiten beruht. Maßgeblich ist daher, ob ein durchschnittlich ertragsstarkes, dem jeweiligen Berufszweig oder einer in spezifischer Weise betroffenen Gruppe desselben zugehöriges Unternehmen nach Abzug der notwendigen Aufwendungen wegen der Steuer keinen angemessenen Gewinn erzielen kann.
20Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ2025, 328 (335), Rdnr. 73.
21Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Antragstellerin durch die Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin unverhältnismäßig belastet wird, sondern ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keinen angemessenen Gewinn mehr erzielen kann. Dazu legt die Antragstellerin nichts dar.
22Der von der Antragstellerin verwendete Begriff der Bagatellbesteuerung ist für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin ohne Belang. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss geprüft, ob die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe, die bremische Tourismusabgabe oder die Freiburger Übernachtungssteuer einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist und dies u.a. mit der Erwägung verneint, der Übernachtungssteuer komme mit einem Steuersatz von maximal fünf Prozent des Aufwands gegenüber dem ermäßigten Steuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in Höhe von sieben Prozent Bagatellcharakter zu.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2878/15 u.a. -, BVerfGE 161, 1 (47 f.), Rdnr. 109.
24Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG erfasst aber von vornherein nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer, insbesondere auch die Steuer auf das Halten von Geldspielgeräten.
25Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264, vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573 (575), und vom 23. März 1976 - 2 BvL 11/75 -, BVerfGE 42, 38 (41).
26Der Steuersatz von 22 % auf die Bruttokasseneinnahme (§ 5 Abs. 1 SpStS) ändert nichts daran, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Vergnügungssteuer auf das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit um eine herkömmliche Vergnügungssteuer handelt.
27Ob es sich bei einer Vergnügungssteuer noch um eine herkömmliche handelt, richtet sich nach ihrer Ausgestaltung nach Steuergegenstand, Steuermaßstab und ihrer wirtschaftlichen Auswirkung, nicht jedoch nach ihrer Höhe. Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Steuern dann ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, wenn sie etwa überhöht oder untauglich bemessen werden.
28Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (16 f.), und Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 (91 ff.).
29Gemessen an Steuergegenstand, Steuermaßstab und wirtschaftlicher Auswirkung entspricht die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten der herkömmlichen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. Was den Steuergegenstand betrifft, gehört es zum herkömmlichen Bilde der Vergnügungssteuer, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (16), und Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76 (91 f.).
31Dies ist hier der Fall. Nach § 1 Abs. 1 SpStS ist Steuergegenstand das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Geräten zur Benutzung gegen Entgelt. Dementsprechend ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpStS Steuerschuldner der Halter des Spielgeräts.
32Die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten entspricht auch nach dem Steuermaßstab dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. Allerdings wurde diese ursprünglich als Pauschalsteuer nach dem gemeinen Wert der aufgestellten Apparate erhoben.
33Vgl. BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 (93 f.).
34Die Formenbindung an das herkömmliche Bild der Vergnügungssteuer hindert die Gemeinden indessen nicht, diese fortzuentwickeln.
35Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264.
36Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der bisher verwendete Steuermaßstab infolge der fortschreitenden technischen Entwicklung als nicht mehr sachgerecht erweist. Im Falle der Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit hat sich der früher verwendete Steuermaßstab der Pauschalsteuer im Laufe der Zeit als nicht mehr sachgerecht erwiesen, weil diese Geldspielgeräte inzwischen von den Herstellern mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet worden sind, die die Erfassung des wirklichen Vergnügungsaufwands der Spieler erlauben. Auch der von der Antragsgegnerin gewählte Steuermaßstab der Bruttokasseneinnahme (§ 4 Abs. 1 Buchst. a), § 5 Abs. 1 SpStS) entspricht daher dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer, weil der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand schon immer der sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungssteuer war und sich die Bruttokasseneinnahme jedenfalls in etwa proportional zum Spieleraufwand verhält.
37Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (25 f.), und Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvR 31/58 -, BVerfGE 14, 76 (93).
38Schließlich entspricht die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten auch nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergnügungssteuer auf Überwälzung auf die Spieler angelegt ist. Die Steuer soll letztlich nicht die Halter der Geldspielgeräte treffen, bei denen sie erhoben wird, sondern die sich vergnügenden Spieler. Insofern reicht es für die Wahrung der Normgebungskompetenz der Gemeinde jedoch aus, dass die Steuer auf die Überwälzung auf die Spieler angelegt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Überwälzung jedenfalls kalkulatorisch und in der Regel auch gelingt. Letzteres ist vielmehr eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer.
39Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/09 -, BVerfGE 123, 1 (18), und Teilurteil vom 10. Mai 1962 - BVerfGE 14, 76 (95 ff.).
40Die von der Antragsgegnerin erhobene Vergnügungssteuer auf das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist auf die Überwälzung auf die Spieler angelegt, wie sich bereits aus dem Steuermaßstab der Bruttokasseneinnahme (§ 4 Abs. 1 Buchst. a) SpStS) ergibt.
41Die Antragstellerin macht ferner zu Unrecht geltend, sie werde gegenüber Spielbanken steuerlich erheblich benachteiligt. Diese unterlägen einer weit niedrigeren Steuerbelastung. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Mit dieser Argumentation vermag die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin auf das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen nicht zu begründen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Die Gemeinde als Gesetzgeber ist daher nur verpflichtet, in ihrem Bereich den Gleichheitssatz zu wahren. Eine Gleichbehandlung durch voneinander unabhängige juristische Personen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
42Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 -, BVerfGK 16, 444 (448), und vom 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 (68).
43Die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielbanken oder von Spielbanken überhaupt fällt nicht in den Kompetenzbereich der Antragsgegnerin. Diese werden vielmehr vom Land Nordrhein-Westfalen besteuert (siehe §§ 2 Abs. 3 Satz 1, 19, 25 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW) vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363)). Abgesehen davon gibt es im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin keine Spielbank.
44Die Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, die steuerliche Besserstellung der Spielbanken sei unionsrechtswidrig und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichte nationale Gerichte zu einem einstweiligen Schutz, wenn anderer effektiver Rechtsschutz fehle. Letzteres trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Allerdings erfordert Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union - AEUV - auch das Ergreifen einstweiliger Maßnahmen durch die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, um zu verhindern, dass eine Beihilfe vollzogen wird, bevor die Kommission ihre Prüfung der Beihilfe abgeschlossen hat, sofern das nationale Recht solche einstweiligen Maßnahmen vorsieht. Solche einstweiligen Maßnahmen sind in erster Linie die Aussetzung der betreffenden Beihilfe oder die Anordnung ihrer (einstweiligen) Rückzahlung. Wenn das nationale Gericht darüber hinaus Maßnahmen zum Schutz der Rechte Einzelner ergreifen möchte, um die Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten der begünstigten Unternehmen zu neutralisieren, muss es hierbei das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und vermeiden, dass eine Maßnahme getroffen wird, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
45Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, NVwZ 2007, 64 (66), Rdnr. 46, 52 und 56 f.
46Nach diesen Maßstäben wäre hier eine Aussetzung der Vollziehung der Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin auch dann nicht geboten, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Wettbewerbsnachteil durch eine zu geringe Besteuerung der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen erlitten hätte. Nach der Systematik des europäischen Beihilferechts wäre ein derartiger Wettbewerbsnachteil in erster Linie durch eine Rückforderung der Beihilfe von den Spielbanken auszugleichen. Daher hat die Europäische Kommission in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2024 auch allein eine derartige Rückforderung angeordnet, wenn und soweit den Spielbanken in der Vergangenheit ein Vorteil durch eine zu geringe Besteuerung entstanden sein sollte. Die Aussetzung der Vollziehung der Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin hätte demgegenüber zur Folge, dass die Antragstellerin - wenn auch nur vorübergehend - von der Zahlung der darin festgesetzten Vergnügungssteuer befreit würde. Dies entspräche nicht der Systematik des europäischen Beihilferechts. Danach können sich die Schuldner einer Abgabe nämlich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrerseits der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen.
47Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, NVwZ 2007, 64 (66), Rdnr. 51.
48Für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 geht der Senat ohnehin davon aus, dass es aufgrund der Einführung des § 21a SpielbG NRW zum 1. Januar 2025 (GV. NRW. 2024 S. 1272) zu keiner Wettbewerbsverzerrung zu Lasten von Spielhallenunternehmern durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken mehr kommen wird.
49Die Antragstellerin beruft sich weiter zu Unrecht auf das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits bei der Besteuerung sog. Fun-Games. Ein solches liegt hier nicht vor. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt zwar materiell-rechtlich der Besteuerung unterliegt, faktisch aber nicht besteuert wird, weil die Erhebungsregeln nicht auf die Durchsetzung der materiellen Steuerpflicht angelegt sind.
50Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94 (112 f.).
51Das ist hier nicht der Fall. Das Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Fun-Games) wird von der Antragsgegnerin in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen mit einem Pauschalsatz von 40 €, in Gaststätten und an sonstigen Orten mit einem Pauschalsatz von 25 € je Gerät und angefangenem Kalendermonat besteuert (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Buchst. b), § 4 Abs. 1 Buchst. b), § 5 Abs. 2 SpStS). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Steuer von der Antragsgegnerin nicht auch tatsächlich erhoben wird. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Antragsgegnerin besteuere nicht den illegalen Betrieb von sog. Fun-Games, nämlich die Auszahlung von Punktegewinnen in bar durch die Betreiber solcher Fun-Games, liegt darin kein strukturelles Vollzugsdefizit, weil die Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin diesen illegalen Betrieb von Fun-Games von vornherein nicht erfasst.
52Die Besteuerung des Haltens von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Fun-Games) durch die Antragsgegnerin nach dem Stückzahlmaßstab verstößt entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dieser Vorschrift sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Sie gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten. Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabs. Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten verlangt eine gesetzliche Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Dies gilt namentlich für den Maßstab zur Bemessung der Steuer. Bei der Aufwandsteuer ist dies die in der Vermögensaufwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit, an deren Erfassung sich die tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren muss. Deren gleichheitsgerechte Erhebung ist bei indirekter Besteuerung auf der vorgelagerten Ebene beim Steuerschuldner sicherzustellen. Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielgerätesteuer knüpft an die gewerbliche Veranstaltung von Automatenspielen an. Steuerschuldner ist der Veranstalter des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit aber ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. Der Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.
53Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (19 f.).
54Gemessen an diesen Maßstäben ist die unterschiedliche Besteuerung des Haltens von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Sie ist nicht willkürlich, da es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit müssen über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, mit dem die Spieleinsätze der Spieler zuverlässig erfasst werden können, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Fun-Games) nicht. Es ist der Antragsgegnerin daher nicht möglich, den Vergnügungsaufwand von Spielern an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit zuverlässig zu erfassen. Dies rechtfertigt die Anwendung eines Ersatzmaßstabs, hier eines Pauschalsatzes pro Gerät und angefangenem Kalendermonat. Dies gilt auch dann, wenn Betreiber dieser Spielgeräte den Spielern illegal Punktegewinne an solchen Spielgeräten in bar auszahlen sollten.
55Die Besteuerung des Haltens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht gegen Art. 56 AEUV. Nach dieser Vorschrift sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Sie verlangt nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren.
56Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris, Rdnr. 35 f.
57Letzteres ist hier der Fall. Die Spielgerätesteuer der Antragsgegnerin hat zunächst keine weitere Wirkung als die, zusätzliche Kosten für das Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen zu verursachen. Eine solche weitere Wirkung hätte sie erst dann, wenn die Höhe der Steuer der Antragsgegnerin auf das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen einem Verbot des Betriebs solcher Spielgeräte in Spielhallen gleichkäme.
58Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris, Rdnr. 41; Müller-Graff, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV, Rdnr. 87.
59Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich und wird von der Antragstellerin auch nichts dargelegt.
60Die Vorschriften der Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin gelten ferner gleichermaßen für Betreiber von Spielgeräten mit Sitz im Inland wie für solche mit Sitz im Ausland. Es findet auch keine mittelbare Diskriminierung ausländischer Betreiber von Spielgeräten statt. Eine solche wäre dann in Betracht zu ziehen, wenn die Betreiber von Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässig wären.
61Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris, Rdnr. 38.
62Dafür trägt die Antragstellerin nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Aber selbst dann, wenn die Betreiber von Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mehrheitlich in anderen Mitgliedstaaten ansässig wären, läge keine mittelbare Diskriminierung vor. Eine solche würde nämlich voraussetzen, dass den Vorschriften der Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin eine Tendenz zur Benachteiligung von Betreibern von Spielhallen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat innewohnt.
63Vgl. EuGH, Urteile vom 5. Februar 2014 - C-385/12 -, juris, Rdnr. 33 ff., vom 18. März 2010 - C-440/08 -, juris, Rdnr. 48, und vom 20. Oktober 1993 - C-272/92 -, NVwZ 1994, 365 (366), Rdnr. 18.
64Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorschriften der Spielgerätesteuersatzung der Antragsgegnerin treffen die Betreiber von Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und Sitz im Ausland auch tendenziell nicht härter als Betreiber von Spielhallen mit Sitz im Inland. Auf die nach Ansicht der Antragstellerin unzureichende Besteuerung von Betreibern von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit kommt es dabei nicht an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass deren Konkurrenz die Betreiber von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und Sitz im Ausland härter trifft als Betreiber von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Sitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn die Betreiber von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit hierbei Urheberrechte ausländischer Hersteller verletzen sollten. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin verstoße hierdurch gegen den Schutz geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist abwegig. Die Besteuerung von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab begünstigt nicht die Verletzung der Urheberrechte ausländischer Hersteller dieser Spielgeräte. Die Antragsgegnerin muss diese auch nicht durch eine höhere Besteuerung des Haltens dieser Spielgeräte schützen.
65Aber selbst dann, wenn der Vergnügungssteuer der Antragsgegnerin auf das Halten von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit objektiv eine Lenkungswirkung in dem Sinne zukäme, dass hierdurch die Anzahl der Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin reduziert würde, und dies eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV darstellen würde, wäre dies europarechtlich gerechtfertigt. Zu den Zielen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen können, gehört u.a. der Schutz der Verbraucher vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
66Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris, Rdnr. 69.
67Die Beschränkung des Angebots an Spielhallen ist ohne Zweifel geeignet, zur Erreichung dieses Zieles beizutragen. Der betreffende Mitgliedstaat muss dieses Ziel jedoch auf eine kohärente und systematische Weise verfolgen.
68Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14 -, juris, Rdnr. 64.
69Auch dies ist hier der Fall. Insbesondere stellt es die Kohärenz der deutschen Glücksspielpolitik nicht in Frage, dass die Antragsgegnerin das Halten von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen auch dann mit dem Pauschalsatz von 40,- € pro Spielgerät und angefangenem Kalendermonat besteuert, wenn der Betreiber dieses Spielgeräts dem Spieler Punktegewinne in Geld auszahlt.
70In dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es - sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind - Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeit vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger Kontrollen vorzusehen.
71EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 -, NVwZ 2014, 1001 (1002), Rdnr. 32.
72Im vorliegenden Fall hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit von der Erteilung einer Erlaubnis sowie davon abhängig zu machen, dass die Spielgeräte von der Physikalisch-technischen Bundesanstalt zugelassen worden sind (vgl. §§ 33c der Gewerbeordnung), die Auszahlung von Gewinnen an Spielgeräten, die keine Bauartzulassung nach den §§ 3, 4, 13 oder 14 der Spielverordnung - SpielV - erhalten haben oder die keiner Erlaubnis nach § 5a SpielV bedürfen (sog. Fun-Games), jedoch zu verbieten (vgl. § 6a Satz 1 Buchst. b) SpielV). Das ist kohärent. Einer zusätzlichen Eindämmung eines etwaigen illegalen Glücksspiels an Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit (sog. Fun-Games) durch eine Besteuerung nach dem Maßstab des Spieleinsatzes bedarf es daher nicht. Der Gesetzgeber kann eine solche zusätzliche Besteuerung illegalen Glückspiels in Bereichen vorsehen, in denen er derartige illegale Glücksspielvorgänge steuerrechtlich zuverlässig erfassen kann, etwa im Bereich illegaler, weil ohne Erlaubnis betriebener Sportwetten, muss dies jedoch nicht. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 2024 - IX R 6/22 - verfängt daher nicht. Ferner bedarf es aus den vorgenannten Gründen im Hauptsacheverfahren auch keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, weil sich die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage anhand der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Weiteres verneinen lässt.
73Die Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und von Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab verstößt entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
74Aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung werden im Rahmen der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen zugleich Schranken der Kompetenzausübung abgeleitet, nach denen die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung einer in einem sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig ist, wenn durch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, darf der Steuergesetzgeber nicht Regelungen schaffen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen widersprechen. Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund der Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, NVwZ 2025, 328 (333), Rdnr. 62.
76Gemessen an diesen Maßstäben ist es nicht widersprüchlich, dass die Antragsgegnerin das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab des Einspielergebnisses, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit jedoch nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Unterstellt, der Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Maßstab des Einspielergebnisses käme zugleich eine Lenkungswirkung zur Eindämmung des Spielens an diesen Spielgeräten zu, entspräche dies dem Bestreben des Sachgesetzgebers, das Angebot solcher Glücksspiele zu begrenzen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459)). Zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit genügt es, dass die Auszahlung von Gewinnen an solchen Spielgeräten verboten ist (§ 6a Satz 1 Buchst. b) SpielV). Es ist daher nicht widersprüchlich, wenn sich die Antragsgegnerin in diesem Bereich auf die Besteuerung des legalen Betriebs solcher Spielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab beschränkt, zumal eine Besteuerung nach dem Spieleinsatz mangels manipulationssicherer Zählwerke ohnehin nicht überprüfbar wäre.
77Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bedeutete für sie eine existenzbedrohende Belastung. Allerdings soll nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Vollziehung auch dann ausgesetzt werden, wenn sie für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine derartige unbillige Härte ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, der durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden könnte, etwa weil die Zahlung die Insolvenz herbeiführen würde oder sonst zur Existenzvernichtung führen könnte.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 14 B 1759/18 -, juris, Rdnr. 19.
79Bei der Besteuerung des Haltens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen besteht allerdings die Besonderheit, dass die Gemeinden in diesem Bereich durch die Besteuerung eine Lenkungswirkung in Form einer Eindämmung des Angebots an Spielhallen erzielen dürfen. Ist die Besteuerung rechtmäßig und muss ein einzelner Spielhallenbetreiber deshalb seinen Betrieb aufgeben, begründet dies daher keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO.
80Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die Gefahr einer Existenzvernichtung durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide nicht glaubhaft gemacht. Nach den von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen verfügte sie im Juli 2025 noch über einen Kassenbestand und Bankguthaben in Höhe von X €. Dem standen am 15. August 2025 fällige Vergnügungssteuerforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von Y € gegenüber. Am 15. November 2025 ist eine weitere Vorauszahlung in Höhe von Z € fällig geworden. Die noch ausstehenden Vergnügungssteuerforderungen der Antragsgegnerin sind daher durch den Kassenbestand und das Bankguthaben der Antragstellerin zum 31. Juli 2025 abgedeckt. Diese dürften sich darüber hinaus durch den laufenden Betrieb der Spielhalle seit Juli 2025 noch weiter erhöht haben.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
82Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Streitwert der Hauptsache beträgt hier YYY € (Wert der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Vergnügungssteuern).
83Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- GewStG § 20 Abrechnung über die Vorauszahlungen 1x
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