Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2062/20 G

Tenor

Der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 6.10.2023 wird dahingehend geändert, dass bei den Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zur Ermittlung des Gewerbeertrags lediglich ein Betrag in Höhe von … als Entgelte für Schulden berücksichtigt wird. Die Errechnung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten aufgegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand:

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Entscheidungsgründe:

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