Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
Gewerbesteuergesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1121/18
28. November 2018
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14 B 1121/18 | 28. November 2018 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 2902/16
27. Juli 2017
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10 K 2902/16 | 27. Juli 2017 |
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 53/15
25. August 2016
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5 K 53/15 | 25. August 2016 |