GewStG § 33 Zerlegung in besonderen Fällen

Gewerbesteuergesetz

(1) 1 Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2 In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (1. Senat) - 1 K 73/06
30. Juni 2011
1 K 73/06 30. Juni 2011
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 196/08
7. Januar 2009
2 V 196/08 7. Januar 2009
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 193/08
5. Januar 2009
2 V 193/08 5. Januar 2009