GewStG § 28 Allgemeines

Gewerbesteuergesetz

(1) 1 Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2 Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.

(2) 1 Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

1.
Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
2.
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
3.
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
4.
(weggefallen)
2 Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 759/20
17. Juli 2020
14 B 759/20 17. Juli 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1121/18
28. November 2018
14 B 1121/18 28. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 751/14.KO
8. Mai 2015
5 K 751/14.KO 8. Mai 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 6763/13
28. Juli 2014
25 K 6763/13 28. Juli 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 250/14
12. März 2014
3 A 250/14 12. März 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 196/08
7. Januar 2009
2 V 196/08 7. Januar 2009
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 193/08
5. Januar 2009
2 V 193/08 5. Januar 2009