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GewStG § 28 Allgemeines

Gewerbesteuergesetz

(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.

(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

1.
Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
2.
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
3.
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
4.
(weggefallen)
2Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 5/22
3. Dezember 2024
IV R 5/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 21/21
15. Mai 2024
IV R 21/21 15. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 22/21
15. Mai 2024
IV R 22/21 15. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 4/21
14. Dezember 2023
IV R 4/21 14. Dezember 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 3/21
14. Dezember 2023
IV R 3/21 14. Dezember 2023
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 2/21
14. Dezember 2023
IV R 2/21 14. Dezember 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 2364/19 G
10. August 2023
8 K 2364/19 G 10. August 2023
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (8. Einzelrichter) - 8 K 700/21
29. November 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 526/20 MD
17. März 2022
7 A 526/20 MD 17. März 2022
Beschluss vom Unknown court (3. Senat) - III R 8/19
18. Februar 2021
III R 8/19 18. Februar 2021