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GewStG § 28 Allgemeines

Gewerbesteuergesetz

(1) 1 Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2 Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.

(2) 1 Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen

1.
Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
2.
sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
3.
Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
4.
(weggefallen)
2 Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 21/21
15. Mai 2024
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 8 K 2364/19 G
10. August 2023
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 759/20
17. Juli 2020
14 B 759/20 17. Juli 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1121/18
28. November 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 K 751/14.KO
8. Mai 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 6763/13
28. Juli 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 250/14
12. März 2014
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 196/08
7. Januar 2009
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 V 193/08
5. Januar 2009
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