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GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

Gewerbesteuergesetz

(1) 1Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 2Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

(2) 1Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. 2Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. 3In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.

(3) 1Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. 2Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 28 K 21.6742
7. Mai 2025
M 28 K 21.6742 7. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 238/24
29. April 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 3/25
6. Februar 2025
IV R 3/25 6. Februar 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 5/22
3. Dezember 2024
IV R 5/22 3. Dezember 2024
Urteil vom Landgericht Köln - 106 KLs 7/23
1. Juli 2024
106 KLs 7/23 1. Juli 2024
Urteil vom Landgericht Essen - 56 KLs-300 Js 238/21-20/22
28. Mai 2024
56 KLs-300 Js 238/21-20/22 28. Mai 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 3/19
11. Mai 2023
IV R 3/19 11. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 A 526/20 MD
17. März 2022
7 A 526/20 MD 17. März 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 28 S 21.657
8. Februar 2022
M 28 S 21.657 8. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 76/20
14. Oktober 2020
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