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Grundgesetz Artikel 136

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

  2. Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 K 723/24.WI
2. Juli 2025
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 9/21
6. April 2022
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (2. Senat) - 2 A 277/20
21. Oktober 2020
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (27. Kammer) - 27 K 292.15
12. Dezember 2019
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Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 7 Sa 84/08
19. Juni 2009
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