Grundgesetz Artikel 136

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  1. Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

  2. Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

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