Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.
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nicht die in § 34 geforderten Angaben enthalten, - 2.
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die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, - 3.
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von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren, - 4.
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nicht innerhalb der Eintragungsfrist vollzogen worden sind, - 5.
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einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten, - 6.
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mehrfach sind.