Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 78/25

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 15 U 5/26

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

a) im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland betreffend das Suchen, Auffinden und Buchen von Flügen auf der Webseite o..de einen höheren Preis für eine Reservierung eines Sitzplatzes anzugeben und/oder angeben zu lassen als er tatsächlich von der Fluggesellschaft für die jeweilige Sitzplatzreservierung verlangt wird, sofern nicht zugleich sowohl das von der Fluggesellschaft erhobene Entgelt für die Sitzplatzreservierung als auch das zusätzliche Entgelt, das die Beklagte für diese Sitzplatzreservierung erhebt, angegeben wird;

b) im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Webseite o..de im Zusammenhang mit dem Service „o. Prime“ und/oder „o. Prime Plus“ gefälschte Verbraucherbewertungen zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen, also mit Verbraucherbewertungen in Zusammenhang mit angeblich erzielten Ersparnissen zu werben, obwohl diese genannten Ersparnisse nicht von den zitierten Verbrauchern erzielt worden waren, wenn dies geschieht wie folgt:

und/oder

und/oder

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.316,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.020,34 € seit dem 04.11.2022 und aus 7.296,46 € seit dem 19.01.2024 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffern 1. a) und b) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, hinsichtlich Ziffern 2 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 340.518,29 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche sowie den Ersatz der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben in einem vorangegangenen Verfügungsverfahren geltend.

2

Die Klägerin ist eine große europäische Fluggesellschaft, die Flüge im Niedrigpreissegment anbietet und diese über ihre eigene Internetseite vertreibt. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Madrid. Sie betreibt unter andrem das Online-Buchugnsportal „o..de“ zur Buchung von Flügen und anderen Reiseleistungen. Über dieses Portal vermittelt sie Flüge verschiedener Fluggesellschaften, darunter auch solche der Klägerin.

3

Bei der Buchung von Sitzplatzreservierungen weist die Beklagte auf dem von ihr betriebenen Buchungsportal „o..de“ Preise aus, die über denjenigen liegen, die die Klägerin für dieselben Leistungen verlangt. Ursache hierfür ist, dass die Beklagte neben den von der Klägerin erhobenen Entgelten eine eigene Servicepauschale erhebt und in den ausgewiesenen Gesamtpreis einbezieht. Eine gesonderte Ausweisung dieser Servicepauschale erfolgt nicht. Die Servicepauschale, die die Beklagte auf die Sitzplatzpreise der Klägerin aufschlägt, liegt zwischen 14,99 € und 17,99 €.

4

Zur Bewerbung ihres Prime-Abonnements gibt die Beklagte auf ihrem Buchungsportal „o..de“ unter anderem die im Tenor zu 1.b) eingeblendeten Bewertungen und Empfehlungen mit der Angabe des Reiseziels, der Anzahl der Flüge und Personen, den Gesamtkosten für die Reise sowie der konkreten Ersparnis wieder.

5

Bei den verwendeten Bildern handelt es sich um Symbolbilder aus Datenbanken und nicht um Photos der zitierten Verbraucher.

6

Das von dem Tenor zu 1. c) erfasste Pop up-Fenster ist in den Buchungsvorgang auf „o..de“ wie folgt eingebettet:

7

Nachdem der Nutzer nach Auswahl der Reiseleistungen seine Kontaktdaten eingegeben und die Auswahl verschiedener anderer Services wie einer Reiserücktrittversicherung getroffen hat, erscheint zunächst folgendes Fenster, in dem sich der Kunden für oder gegen einen ermäßigten Prime-Tarif entscheiden kann:

8

Klickt der Nutzer hier auf das Feld „Nicht ermäßigter Tarif“ und sodann auf „Weiter zur Zahlung“, erscheint das im Antrag zu I. 1. u) wiedergegebene Pop up-Fenster:

9

Nachdem der Nutzer alternativ eine der beiden Optionen in dem Pop up-Fenster ausgewählt hat, gelangt er auf die sich nach wie vor hinter dem Pop up-Fenster befindliche Buchungsoberfläche zurück. Klickt der Nutzer auf die Schaltfläche „Nein, ich möchte keinen Rabatt“, bleibt auf der Buchungsoberfläche die Option „Nicht ermäßigter Tarif“ ausgewählt. Klickt er hingegen die Schaltfläche „Prime kostenpflichtig bestellen“ an, wird die Option „Ermäßigter Tarif“ auf der Buchungsoberfläche ausgewählt, so dass diese wie folgt aussieht:

10

Um den Buchungsvorgang fortzusetzen, muss der Nutzer nun auf der Buchungsoberfläche die Schaltfläche „Prime kostenpflichtig bestellen“ anklicken. Erst nach Anklicken dieser Schaltfläche gelangt der Nutzer auf die unmittelbar darunter befindliche Maske des Buchungsvorgangs, auf der er das Zahlungsmittel auswählen muss, um sodann die Buchung mit Anklicken der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ bzw. „Mit flexiblen Reisedaten buchen“ abzuschließen:

11

Hinsichtlich der Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ist die Klägerin der Ansicht, die Preisauszeichnung ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts sei unlauter, da gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 3 LuftverkehrsdiensteVO (VO 1008/2008), der auch für Reisevermittler wie die Beklagte gelte, neben dem Endpreis alle sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte auszuweisen seien, soweit diese dem Flugpreis hinzugerechnet werden. Ferner seien nach Art. 23 Abs. 1 S. 4 LVO fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen. Nur so könne das Ziel der VO nach Erwägungsgrund 16 erreicht werden, Verbrauchern zu ermöglichen, Flugpreise miteinander zu vergleichen. Art. 23 LVO sei eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, so dass eine Verletzung des Art. 23 LVO zur Unlauterkeit führe. Die von der Beklagten erhobene Servicepauschale für die Sitzplatzreservierung sei ein selbständiger Preisbestandteil und stelle daher fakultative, nicht unbedingte Zusatzkosten dar, die bei einer Direktbuchung bei der Klägerin vermeidbar seien. Da es sich also bei den Kosten für die Sitzplatzreservierung um eine zusammengesetzte Position mit zwei Preisen von zwei verschiedenen Anbietern handele, nämlich dem Entgelt der Klägerin für die Sitzplatzreservierung und dem eigenen Vermittlungsentgelt der Beklagten. Einen Endpreis, der den Verbraucher allein interessiere, könne es daher mangels eines einheitlichen Vertrages nicht geben, sondern Einzelpositionen verschiedener Leistungsanbieter, der Fluggesellschaft und des Vermittlers, deren Aufschlüsselung zur transparenten und klaren Angabe der fakultativen Zusatzkosten erforderlich sei. Im Übrigen sei das Verschweigen des zusätzlichen Entgelts irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1, 2 UWG. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte hinsichtlich des Flugpreises ihre Servicepauschale offenlege, hinsichtlich der Sitzplatzreservierung jedoch nicht, so dass der Verkehr davon ausgehe, dass die Beklagte für letztere kein eigenes Serviceentgelt auf den Preis der Klägerin aufschlage. Dass der Verbraucher letzteres wisse, treffe nicht zu. Schließlich stelle das Verschweigen des Serviceentgelts auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d bzw. S. 4 LVO dar, da es sich bei der Erhebung einer zusätzlichen Servicepauschale um eine wesentliche Information für den Verbraucher handele.

12

Hinsichtlich der Verbraucherbewertungen mit Angabe konkreter Ersparnisse ist die Klägerin der Ansicht, die Verbraucherbewertungen in Verbindung mit den konkret angegebenen Ersparnissen stellten sowohl einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23c des Anhangs als auch gegen § 5 Abs. 1 UWG dar.

13

Erstens könnten derartige Ersparnisse nicht erzielt werden, da die Ersparnis nach Ziffer 5.1.3 der Prime-AGB auf den Prime-Mitgliedsbeitrag gedeckelt sei. Dementsprechend stammten die Aussagen auch nicht von Kunden, welche die konkret angegebenen Ersparnisse erzielt hätten. Der Vortrag der Beklagten hierzu sei vollkommen unsubstantiiert, ein instruierter Zeuge unglaubwürdig und der Vortrag mangels hinreichender Substantiierung und konkretem Beweisangebot sowieso als zugestanden anzusehen. Somit stellten die Aussagen gefälschte Kundenbewertungen i.S.d. Nr. 23 c des Anhangs zum UWG dar.

14

Eine Irreführung liege vor, da durch die Kombination der Überschrift „Unsere Mitglieder haben das Wort“, der Abbildung von Fotografien, welche diese Mitglieder zeigen sollen, der Zusammenfassung der gebuchten Reise mit konkreten Angaben („Drei Wochenenden in Europa, 3 Flüge, 1 Person“ bzw. „Ein Familienurlaub in Spanien, 1 Flug, 4 Reisende“ bzw. „Eine Reise für zwei nach Thailand, 1 Flug, 2 Reisende“) und der Darstellung der angeblich erzielten Ersparnis der Eindruck erweckt werde, dass (i) es tatsächlich möglich sei, solche Ersparnisse zu zielen, (ii) es tatsächlich Prime-Mitglieder gebe, die eine solche Ersparnis ganz konkret erfahren haben und (iii) es die abgebildeten Personen seien, welche die Reise gemacht und die angegebene Ersparnis erzielt hätten, und weil dieser erzeugte Eindruck in jeder Hinsicht unzutreffend sei, wobei nicht auszuschließen sei, dass Leser der gefälschten Bewertungen diese zum Anlass einer Buchung bei der Beklagten nähmen.

15

Hinsichtlich des Pop-up-Fensters zur Prime-Mitgliedschaft während des Buchungsvorgangs ist die Klägerin der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB dar, weil die Beklagte die Informationen über den Preis der Prime-Mitgliedschaft nicht vor der Bestellung, sondern erst nach bzw. unter dem Button „Prime kostenpflichtig bestellen“ nenne und dies auch nur in kleiner Schrift und damit nicht in hervorgehobener Art und Weise.

16

Die Beschriftung des Buttons „Prime kostenpflichtig bestellen“ gebe zu erkennen, dass der Verbraucher mit dem Anklicken des Buttons eine verbindliche Erklärung zum Abschluss der Prime-Mitgliedschaft abgebe. Der Button solle also einen verbindlichen Bestellvorgang auslösen, so dass die relevanten Informationen zuvor erfolgen müssten. Es handele sich daher nicht lediglich um eine bloße Auswahlentscheidung, die noch nicht zur Bestellung bzw. dem Abschluss der Prime-Mitgliedschaft führe.

17

Die Formulierung „vor“ in § 312j Abs. 2 BGB sei nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich zu verstehen. Die Informationen müssten daher oberhalb der für die Bestellung vorgesehenen Schaltfläche erfolgen. Selbst wenn man dies anders sehe, so müssten dem Verbraucher die Eckpunkte des abzuschließenden Vertrages, also die wichtigsten Informationen zu Leistungsmerkmalen, Preis, Zusatzkosten und Vertragslaufzeit dargestellt werden. Ein Link auf AGB etwa reiche dazu nicht aus, da die Informationen klar und verständlich dargestellt werden müssten, und die unter dem Button dargestellten Informationen seien nicht durchgängig in hervorgehobener Weise dargestellt, sondern nur die Informationen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „84,99 €/Jahr“, nicht aber etwa die Vertragslaufzeit oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge (Nr. 14) und nicht die Verpflichtungsmindestdauer (Nr. 15).

18

Die Klägerin hat hinsichtlich eines Teils der mit dieser Klage angegriffenen werblichen Aussagen und AGB-Klauseln bereits am 28.10.2022 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die hiesige Beklagte hat die daraufhin von der Zivilkammer 15 am 04.01.2023 nach Rücknahme zweier Anträge im Übrigen antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung, Az. 315 O 232/22, auch auf eine Aufforderung der hiesigen Klägerin vom 12.05.2023 hin keine Abschlusserklärung abgegeben und das ihr verbotene Verhalten fortgesetzt. Auf die erneute Abmahnung der hiesigen Klägerin vom 01.09.2023 hin, mit der diese weitere Wettbewerbsverstöße abgemahnt hat, hat die Beklagte nicht reagiert, so dass die Klägerin die hiesige Hauptsacheklage erhoben hat.

19

Mit Klageerwiderung vom 25.04.2024 hat die Beklagte einen Großteil der gegen sie geltend gemachten Ansprüche, namentlich die Klageforderungen I. 1. a) - k), m), o) - t) und v), anerkannt. Daraufhin sind am 30.09.2024 und am 25.10.2024 zwei Teilanerkenntnisurteile gegen die Beklagte ergangen, so dass Gegenstand des vorliegenden Teil- und Schlussurteils nur noch die verbleibenden Anträge I. 1. l), n) und u) und I. 2 sind.

20

Die Klage ist der Beklagten per Auslandszustellung auf diplomatischem Wege am 18.01.2024 zugestellt worden.

21

Die Klägerin beantragt nach dem Teilanerkenntnis noch,

22

1. wie im Tenor zu 1. a) und b) erkannt,

23

2. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland auf der Webseite o..de im Zusammenhang mit dem Service „o. Prime“ und/oder „o. Prime Plus“ zu werben und/oder werben zu lassen, ohne in hervorgehobener Weise auf die Vertragsbedingungen einer o.-Prime-Mitgliedschaft, nämlich die Vertragslaufzeit und/oder die jährliche Mitgliedsgebühr, hinzuweisen, und/oder auf die Vertragsbedingungen erst nach der Aufforderung zum Vertragsschluss hinzuweisen, wenn dies geschieht wie folgt:

24

3. an die Klägerin 10.518,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.020,34 € seit dem 04.11.2022 und aus 7.497,95 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Hinsichtlich der Preisauszeichnung für die Sitzplatzreservierung ist die Beklagte der Ansicht, diese sei nicht unlauter, da sie nicht gegen Art. 23 LVO verstoße und auch nicht im Übrigen irreführend sei. Die Beklagte gebe die Gebühr für die Sitzplatzreservierung i.S.d. fakultativen Zusatzkosten neben dem nach Art. 23 LVO auszuweisenden, den Flugpreis, Steuern und unvermeidbare Gebühren umfassenden Endpreis an. Weder aus der LVO noch aus dazu ergangener Rechtsprechung ergebe sich, dass die Gebühr für die Sitzplatzreservierung ihrerseits nochmals nach ihren jeweiligen Preisbestandteilen aufgeschlüsselt werden müsse. Dies sei auch im Lichte des Regelungsziels des Art. 23 LVO nicht erforderlich, da dieser nur sicherstellen solle, dass der Verbraucher zum einen wisse, wie hoch der Endpreis für die Flugbuchung sei, ihn also keine versteckten Kosten reffen, und zum anderen, in welcher Höhe er gegebenenfalls Bestandteile dieses Endpreises, wie die hier auszuweisenden Steuern und Gebühren, etwa im Falle einer Stornierung zurückfordern kann. Dies ergebe sich auch aus Erwägungsgrund 16 LVO.

28

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es liege auch keine Irreführung vor, da sich die Aufschlüsselung des Flugpreises unmittelbar aus Art. 23 Abs. 1 LVO ergebe. Der Verkehr sei an diese Aufschlüsselung gewöhnt, ziehe aber aus der fehlenden Angabe eines Serviceentgelts für die Sitzplatzreservierung nicht, dass eine solche nicht erhoben werde. Den Kunden interessiere nur der Endpreis der Sitzplatzreservierung und dieser werde zutreffend angegeben. Anhand dieses angegebenen Endpreises entscheide der Kunde, ob er einen Wunsch-Sitzplatz auswähle oder nicht.

29

Mangels eines Verstoßes gegen Art. 23 LVO komme auch ein Verstoß gegen § 5a UWG nicht in Betracht, zumal es sich bei der Sitzplatzreservierungs-Servicegebühr der Beklagten nur um eine Komponente der Sitzplatzreservierungsgebühr handele und allein letztere als wesentliche Information einzustufen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bereits erörterten Zweck des Art. 23 LVO.

30

Hinsichtlich der Verbraucherbewertungen mit Angabe konkreter Ersparnisse ist die Beklagte zunächst der Ansicht, die Konkretisierung des Klageantrags stelle eine teilweise Klagerücknahme dar, die sich in der Kostenquote mit 1/3 niederschlagen müsse.

31

In der Sache ist sie der Ansicht, dass es sich um Symbolbilder aus Datenbanken und nicht um Photos der zitierten Verbraucher handele, sei für den angesprochenen Verkehr jedenfalls bei dem zweiten und dritten Bild leicht erkennbar und im Übrigen üblich, da Kunden in der Regel nicht mit der Verwendung privater Photos von ihnen einverstanden seien. Die als Zitate kenntlich gemachten Aussagen stammten jedoch von Kunden, die bei ihr gebucht hätten. Sie stammten aus einer Umfrage der Beklagten innerhalb ihres Kundenstamms. Die Kombination aus zutreffender Aussage eines echten Kunden und Verwendung eines Symbolbildes stelle jedoch keine gefälschte Bewertung i.S.d. Nr. 23c des Anhangs dar. Das Angebot eines instruierten Zeugen sei nicht wertlos, da dieser insofern instruiert werden müsse, als er die Zuordnung innerhalb der Umfrage zu einem bestimmten Kunden müsse vornehmen können.

32

An einer Irreführung fehle es, da die Werbung bei Verbrauchern nicht in relevanter Weise eine nachprüfbare Erwartung wecke, dass und genau wann wer eine bestimmte Ermäßigung erhalten habe. Die Verbraucher erwarteten nicht, dass genau die abgebildeten Personen die wiedergegebenen Aussagen gemacht haben. Vielmehr nähmen die Verbraucher die Aussagen als allgemein anpreisende Statements mit Bilderwelten wahr, die allenfalls die Erwartung weckten, dass in irgendeiner Form gute Angebote und günstigere Preise mit Prime erzielt werden. Da dies zutreffend sei, fehle es an einer Irreführung.

33

Hinsichtlich der Gestaltung des Pop-up-Fensters zur Prime-Mitgliedschaft während des Buchungsvorgangs betont die Beklagte, dass bereits auf dem Button die Kostenpflichtigkeit und darüber die Dauer der kostenlosen Testphase angegeben seien und im Text darunter sowohl die AGB verlinkt seien und nochmals die Dauer der Testphase und die anschließenden Jahresgebühren angegeben seien. Da sich an die kostenlose Testphase ein unbefristeter Vertrag anschließe, sei nach Art. 246a § 1 Nr. 14 EGBGB nicht die Vertragslaufzeit, sondern die Kündigungsmöglichkeit mitzuteilen, was erfolgt sei. Des Weiteren seien die Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise angegeben, da die konkrete Verletzungsform mit den Angaben ein Pop-up-Fenster sei, das dem Nutzer in der Mitte des Bildschirms ohne weiteren Text angezeigt werde, so dass davon auszugehen sei, dass er diesen auch lese. Zudem ergebe sich bereits aus dem groß gedruckten Text über dem Button die Information, dass es sich um ein Prime-Angebot handele, das eine 30-tägige Testphase aufweise und danach kostenpflichtig, aber jederzeit kündbar sei.

34

Im Übrigen fordere § 312j Abs. 2 BGB nur, dass die dort referenzierten Informationen nach Art. 246a § 1 BGB zur Verfügung gestellt werden müssen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgebe. Dieser Zeitpunkt sei aber bei Erscheinen des Pop-up-Fensters, welches die konkrete Verletzungsform darstelle, nach dem - als solchem unstreitigen - Buchungsablauf noch gar nicht erreicht. Das Pop-up-Fenster sei daher nur eine zusätzliche und insofern überobligatorisch eingefügte weitere Information für den Verbraucher, durch die dieser nochmals deutlich auf die zu treffende Auswahl in Bezug auf das Prime-Abonnement und den damit verbundenen Prime-Preis hingewiesen werde. Bei einem solchen Zwischenschritt müssten die Vertragskonditionen an sich gar nicht angegeben werden.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2025 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen jedoch abzuweisen.

I.

37

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Anträge zu I 1. l) und n) aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 UWG zu.

38

1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.

39

Ob die Preisauszeichnung für Sitzplatzreservierungen ohne Offenlegung des von ihr gegenüber dem Preis der Klägerin zusätzlich erhobenen Entgelts einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des Art. 23 Abs. 1 S. 3 und 4 LVO darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Preisauszeichnung jedenfalls irreführend i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Durch die Angabe lediglich des Endpreises der Sitzplatzreservierung wird beim Kunden die Vorstellung hervorgerufen, dieser Endpreis sei der von der jeweiligen Fluggesellschaft erhobene Preis ohne ein eigenes Serviceentgelt der Beklagten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte im Hinblick auf den Flugpreis stets das von ihr erhobene Serviceentgelt anzeigt. Da im Buchungsvorgang zuerst der Flugpreis angezeigt wird, bevor Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung und Gepäck hinzugefügt werden, wird die Verkehrsvorstellung des Kunden über die Preiszusammensetzungen durch die Ausweisung des Flugpreises geprägt. Wenn dort ein Serviceentgelt explizit ausgewiesen ist, bei der nachfolgenden Sitzplatzreservierung jedoch nicht, wird er davon ausgehen, dass für diese kein zusätzliches Serviceentgelt erhoben wird. Diese Verkehrsvorstellung ist falsch. Die Behauptung der Beklagten, der Kunde wisse, dass Vermittler wie die Beklagte Serviceentgelte erheben, dass diese Serviceentgelte aber nur hinsichtlich des Flugpreises ausgewiesen werden müssten, überspannt den Kenntnisstand des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Auch das Argument der Beklagten, die Nichtaufschlüsselung habe keine Relevanz für die Buchungsentscheidung des Kunden, da es im Vergleich zum Flugpreis um eine geringe Gebühr gehe, überzeugt nicht. Erstens trifft dies gerade bei der Vermittlung von Flügen von Billigfluglinien nicht zu, da der Flugpreis dort häufig nicht wesentlich höher ist als etwa die in obiger Abbildung angegebene Sitzplatzreservierung von 45,99 €. Zweitens kann auch eine Servicegebühr von bis zu 17,99 € für die Entscheidung des Verbrauchers maßgeblich sein, ob er über einen Vermittler oder direkt bei der Fluggesellschaft bucht. Dies gilt umso mehr, als es sich für sich genommen um Serviceaufschläge von rund 50% auf die von der Fluggesellschaft erhobene Sitzplatzgebühr handelt.

40

Je nach Ansatzpunkt für die Irreführung - Tun durch bloße Angabe des Endpreises oder Unterlassung der Ausweisung der Servicegebühr - liegt auch eine Irreführung durch Unterlassen i.S.d. § 5a Abs. 1 UWG vor. Eine im Sinne dieser Vorschrift wesentliche Information liegt nicht bereits dann vor, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers möglicherweise von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH WRP 2016, 1221 Rn 31 – LGA tested; WRP 2017, Rn 17 – Entertain; GRUR 2017, 1265 Rn 19 – Preisportal). Dies ist für die hier in Rede stehende Ausweisung der Servicegebühr für die Sitzplatzreservierung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der gebotenen Interessenabwägung der Fall. Für die Beklagte stellt es keinen besonderen Aufwand dar, die Servicegebühr auszuweisen, da sie nach der internen Kalkulation und Berechnung des Endpreises für die Sitzplatzreservierung feststeht und auch keine anderweitigen Gründe gegen eine Ausweisung ersichtlich sind, während die Information für die Buchungsentscheidung des Kunden wichtig ist, um die Preise mit denen bei einer Direktbuchung bei der Fluggesellschaft zu vergleichen, zumal die Servicegebühr rund 50% der Sitzplatzgebühr bei einer Direktbuchung beträgt.

41

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der zitierten Kundenbewertungen unter Angabe konkreter Ersparnisse unter dem Gesichtspunkt der Irreführung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu.

42

a) In der Konkretisierung des Antrags zu I. 1. n) liegt keine teilweise Klagerücknahme, sondern nur eine inhaltliche Konkretisierung des ursprünglichen Antrags, namentlich des Begriffs der gefälschten Verbraucherbewertungen. Dabei hat sie lediglich ein Element ihrer Begründung aus der Klageschrift in den Antrag übernommen, so dass der Streitgegenstand unverändert geblieben ist.

43

b) Die Auslobung der konkreten Ersparnisse in Höhe von 96, 128 bzw. 105 € stellt eine Irreführung über die Vorteile des Prime-Programms der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar, da die konkret angegebenen Ersparnisse nach den Prime-AGB, dort Ziffer 5.1.3, tatsächlich nicht erzielt werden können, weil die Ersparnis bei der Buchung von Leistungen über die o.-Vermittlungsplattform - unabhängig davon, dass es sich letztlich nicht um eine Ersparnis handelt, da die Mitgliedschaft bei Prime nicht mehr als der Erwerb eines Gutscheins in Höhe der Mitgliedsgebühr ist, die auf die Servicegebühr der nachfolgenden Buchungen angerechnet wird - durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag gedeckelt ist, der unter 96 € liegt. Dafür kommt es nicht darauf an, ob man Ziffer 5.1.3 der Prime-AGB so versteht, dass die Deckelung jede einzelne Buchung betrifft oder aber kumulativ die Buchungen während der Dauer der Prime-Mitgliedschaft.

44

Die Argumentation der Beklagten, es fehle deswegen an einer Irreführung, weil die angegriffene Auslobung der Ersparnisse bei den Verbrauchern nicht die konkrete Erwartung, also Vorstellung erzeuge, dass und genau wann wer welche konkrete Ermäßigung erhalten habe, da die Verbraucher die Aussagen der zitierten Kunden als allgemein anpreisende Statements mit Bilderwelten wahrnähmen, die allenfalls die Erwartung weckten, dass in irgendeiner Form gute Angebote und günstigere Preise mit Prime erzielt werden, was zutreffend sei, überzeugt nicht. Für allgemein anpreisende Statements guter Angebote und günstiger Preise, die keine darüber hinausgehende Verkehrsvorstellung im Hinblick auf konkrete Ersparnisse sind die Auslobungen in der angegriffenen Verletzungsform viel zu konkret. Ungeachtet dessen, dass der angesprochene Verkehr die den drei Zitaten zugeordneten Bilder nicht für Photos der tatsächlichen Kunden der Beklagten halten mag, wird er angesichts der konkreten Angaben zu den jeweiligen, bei der Beklagten gebuchten Reiseleistungen, der Angabe der konkreten Gesamtkosten für diese Reiseleistungen und vor allem der Angabe eines konkreten Betrages als Ersparnis vielmehr davon ausgehen, dass eine Ersparnis in genau dieser Höhe bei den angegebenen Reiseleistungen von einem Kunden der Beklagten erzielt wurde und damit Ersparnisse in der genannten Höhe beim Prime-Programm der Beklagten möglich sind, obwohl dies tatsächlich aufgrund der Deckelung der Ersparnisse auf den Prime-Mitgliedsbeitrag nicht der Fall ist.

45

Ob in der Wiedergabe der Kundenzitate mit den konkret angegebenen Ersparnissen auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 23c des Anhangs zum UWG vorliegt, kann angesichts der davon losgelösten Irreführung dahinstehen.

46

3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Pop-up-Fensters zur Prime-Mitgliedschaft während des Buchungsvorgangs aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB nicht zu, da es an einem Verstoß gegen § 312j Abs. 2 BGB fehlt. Bei den in dem Pop-up-Fenster angegebenen Informationen zum Prime-Programm handelt es sich bereits tatbestandlich nicht um Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB.

47

Nach dem unstreitigen Ablauf des Buchungsvorgangs erscheint das Pop up-Fenster erst und nur dann, wenn der Nutzer nach Auswahl seiner Reiseleistungen und Eingabe seiner Adressdaten in Richtung Bezahlung gelangt. Ihm stehen an diesem Punkt im Bestellvorgang auf der Buchungsoberfläche alternativ zwei Optionen zur Verfügung, namentlich „Ermäßigter Prime-Tarif“ und „Nicht ermäßigter Tarif“. Bereits dort finden sich unterhalb der Auswahlfläche für die Option „Ermäßigter Prime-Tarif“ Informationen zu den Bedingungen einer Prime-Mitgliedschaft. Nur, wenn sich der Nutzer für die Option „Nicht ermäßigter Tarif“ entscheidet, erscheint das streitgegenständliche Pop-up-Fenster. Auch wenn der Nutzer dort die Schaltfläche „Prime kostenpflichtig bestellen“ anklickt, gelangt er jedoch auf die allgemeine Buchungsoberfläche zurück, auf der er nach wie vor die Auswahl zwischen den Optionen des Preises mit und ohne Prime-Mitgliedschaft hat, nur dass nun nicht mehr „Nicht ermäßigter Tarif“ ausgewählt ist, sondern „Ermäßigter Prime-Tarif“, unter dem sich immer noch die dortigen Informationen zur Prime-Mitgliedschaft finden, die mit denen in dem Pop up-Fenster identisch sind. Zudem hat sich die Schaltfläche unten rechts auf der allgemeinen Buchungsoberfläche von „Weiter zur Zahlung“ in „Prime kostenpflichtig bestellen“ geändert. Um den Buchungsvorgang fortzusetzen bzw. mit der Zahlung abzuschließen, muss der Nutzer diese Schaltfläche anklicken.

48

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei den Informationen in dem Pop up-Fenster auch bezogen auf die Prime-Mitgliedschaft und nicht die Reiseleistungen als solche nicht um Informationen unmittelbar bevor der Nutzer seine Bestellung abgibt i.S.d. § 312 j Abs. 2 BGB. Entgegen der Ansicht der Klägerin schließt der Verbraucher nämlich mit dem Anklicken der Option „Prime kostenpflichtig bestellen“ in dem Pop-up-Fenster nicht rechtlich bindend eine zahlungspflichtige Prime-Mitgliedschaft ab. Dies folgt bereits daraus, dass er nach Auswahl dieser Option und Schließen des Pop up-Fensters auf der sodann wieder in den Vordergrund tretenden allgemeinen Buchungsoberfläche nach wie vor die Möglichkeit hat, die nun dort ausgewählte Option „Ermäßigter Prime Tarif“ in die andere Option „Nicht ermäßigter Tarif“ zu ändern und dass er zur Fortsetzung des Buchungsprozesses nun auf der allgemeinen Buchungsoberfläche die Schaltfläche „Prime kostenpflichtig bestellen“ statt zuvor „Weiter zur Zahlung“ anklicken muss, um auf die finale Maske zur Auswahl des Zahlungsmittels zu gelangen, ohne die er die Bestellung nicht abschließen kann. Diese nach Schließen des Pop-up-Fensters fortbestehende Möglichkeit, auf der allgemeinen Buchungsoberfläche frei zwischen der Fortsetzung der Buchung mit oder ohne Prime-Mitgliedschaft zu wählen, schließt eine verbindliche Bestellung der Prime-Mitgliedschaft durch die Wahl der - wenn auch missverständlich so bezeichneten - Schaltfläche in dem Pop-up-Fenster aus. Entscheidend ist insofern entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Empfängerhorizont, sondern ob der Nutzer zu diesem Zeitpunkt objektiv bereits eine verbindliche Bestellung tätigt. Ob die Bestellung der Prime-Mitgliedschaft i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB sodann mit dem Anklicken der Schaltfläche „Prime kostenpflichtig bestellen“ auf der allgemeinen Buchungsoberfläche oder erst mit der Auswahl des Zahlungsmittels und dem nachfolgenden Anklicken einer der Schaltflächen „Jetzt kaufen“ oder „Mit flexiblen Reisedaten buchen“ erfolgt, kann für die hier entscheidungserhebliche Frage der rechtlichen Einordnung des Pop-up-Fensters dahinstehen.

49

Die dargelegte Bewertung des Pop-up-Fensters wird dadurch gestützt, dass die nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB dem Nutzer zu erteilenden Informationen nicht nur in dem Pop-up-Fenster erscheinen, sondern inhaltsgleich auf der allgemeinen Buchungsoberfläche, und zwar sowohl vor und nach Erscheinen des Pop-up-Fensters. Bei dem Pop-up-Fenster handelt es sich daher nur um ein in den Buchungsvorgang eingeschobenes, der Bestellung vorgelagertes Informationsfenster, das dem Nutzer seine entgangene Ersparnis bei der zunächst getroffenen Wahl „Nicht ermäßigter Tarif“ vor Augen führen soll, damit er seine Entscheidung noch einmal überdenkt, so dass § 312j Abs. 2 BGB bereits tatbestandlich nicht eingreift.

50

Ob die Informationen in dem Pop-up-Fenster die Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB erfüllen, kann daher dahinstehen. Auch ob die auf der allgemeinen Buchungsoberfläche enthaltenen Informationen, die inhaltlich denen in dem Pop-up-Fenster entsprechen, die Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 EGBGB erfüllen, kann dahinstehen, da diese nicht streitgegenständlich sind.

II.

51

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Erstattungsansprüche hinsichtlich der Abmahnung und des Abschlussschreibens in dem Verfahren 315 O 232/22 in voller Höhe, hinsichtlich der Abmahnung im hiesigen Verfahren entsprechend dem teilweisen Unterliegen nur anteilig, wenn auch ganz überwiegend zu.

52

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten für die Abmahnung in dem Verfahren 315 O 232/22 folgt aus § 13 Abs. 3 UWG. Er beläuft sich auf die vollen Abmahnkosten aus dem Streitwert von 150.000,- € für alle 10 Beanstandungen, auch wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren, Az. 315 O 232/22, zwei Anträge zurückgenommen worden sind, da die Abmahnung in vollem Umfang berechtigt war. Dabei kann dahinstehen, ob die Abmahnung hinsichtlich der beiden zurückgenommenen Anträge begründet war. Wendet sich nämlich der Gläubiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung - unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet - als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der angeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich deshalb nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (BGH GRUR 2016, 1301 Rn 66 f - Kinderstube; BGH GRUR 2019, 82 Rn 37 - Jogginghosen). So liegt der Fall hier. Die hiesige Klägerin hat sowohl die Bewerbung mit den drei Kundenaussagen über ihre Ersparnisse und die AGB-Klausel bezüglich des Prime-Gutscheins in der Abmahnung und im ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jeweils unter zwei Gesichtspunkten angegriffen, von denen jedenfalls einer begründet war, so dass die einstweilige Verfügung sowohl hinsichtlich der Bewerbung als auch der AGB-Klausel erlassen wurde.

53

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens in dem Verfahren 315 O 232/22 ergibt sich aus §§ 677, 683, 681 BGB unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Höhe der Kosten ergibt sich insofern bereits aus der Streitwertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung.

54

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten im hiesigen Verfahren ergibt sich aus § 13 Abs. 3 UWG, wobei dieser nicht in voller Höhe besteht, da der mit dem Antrag zu I. 1. u) geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten beläuft sich bei 22 Anträgen somit nur auf 21/22 bzw. 95,5% der geltend gemachten Abmahnkosten (zur Berechnungsmethode BGH GRUR 2010, 744 Rn 52 - Sondernewsletter). Dies führt zu einem Erstattungsbetrag von 4.276.12 €.

III.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert ist nach § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dabei entfallen auf jeden der geltend gemachten Unterlassungsansprüche 15.000,- € und auf die Kosten der Abmahnungen und des Abschlussschreibens die jeweils dafür geltend gemachten Beträge.


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