GmbHG § 26 Nachschusspflicht

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 2518/11
20. März 2014
3 K 2518/11 20. März 2014