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GmbHG § 38 Widerruf der Bestellung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 71/24
10. Februar 2026
II ZR 71/24 10. Februar 2026
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 129/23
28. Januar 2026
L 8 BA 129/23 28. Januar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 93/24
1. Dezember 2025
8 U 93/24 1. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 41/24
28. Oktober 2025
II ZR 41/24 28. Oktober 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 1723/25 e
27. Oktober 2025
7 U 1723/25 e 27. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 26/25
23. Juni 2025
22 W 26/25 23. Juni 2025
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 3733/24 e
22. Januar 2025
7 U 3733/24 e 22. Januar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 W 1/24
30. Dezember 2024
26 W 1/24 30. Dezember 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 9239/21
18. Dezember 2024
7 U 9239/21 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 W 1704/24 e
10. Dezember 2024
7 W 1704/24 e 10. Dezember 2024