Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 35/19

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 16.05.2019 abgeändert.

Die Verfügungsanträge der Verfügungskläger werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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s="absatzLinks">Die Berufungen der Beklagten sind gem. § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegen das in erster Instanz ergangene Endurteil des Landgerichts, das sie mit mehr als 600,- € beschwert, statthaft. Sie sind auch fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO schriftlich beim Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 519 Abs. 1 ZPO) und innerhalb der Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO vor dem Senat begründet worden.

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inks">- insbesondere der Beschluss formal unwirksam ist oder – je nach dem gebotenen Prüfungsmaßstab (siehe unten) - kein sachlicher bzw. kein wichtiger Grund f52;r die Abberufung gegeben ist,

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ass="absatzLinks">bb) Demgegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein grundsätzlich Rechtsfolgen auslösender Beschluss der GmbH-Gesellschafterversammlung etwa erst mit gerichtlicher Feststellung Wirksamkeit entfalten würde. Im GmbH-Recht muss bei festgestellten Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung regelmäßig Klarheit darüber bestehen, dass eine Unwirksamkeit/Nichtigkeit in der Hauptsache nur im Wege der Nichtigkeits-/Anfechtungsklage durch einen Gesellschafter oder einen betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer (bzw. eine so zu behandelnde Person) geltend gemacht werden kann und außer dem reinen Fremdgeschäftsführer diese Personen die vorläufige Rechtslage durch ein einstweiliges Verfügungsverfahren klären lassen können.

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atzLinks">       ob dieser trotz des Zeitablaufs noch in der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2019 der Begründung des streitigen Abberufungsbeschlusses zugrunde gelegt werden konnte und durfte;

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