Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.
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GmbHG § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 93/15
18. Oktober 2016
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18 U 93/15 | 18. Oktober 2016 |