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GmbHG § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten darf Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen Satz 1 gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 93/15
18. Oktober 2016
18 U 93/15 18. Oktober 2016