Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 93/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 147/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.330.045,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er diese in Höhe eines Betrages von 695.054,79 Euro zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81% und der Beklagte 19%. Die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger zu 82% und dem Beklagten zu 18% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G  r  ü n  d  e :

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