GmbHG § 67 Anmeldung der Liquidatoren

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 13/16
20. Dezember 2016
II ZB 13/16 20. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 18/15
18. Oktober 2016
II ZB 18/15 18. Oktober 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4877/13
24. Februar 2015
17 K 4877/13 24. Februar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (5. Zivilsenat) - 5 Wx 9/12
28. Dezember 2012
5 Wx 9/12 28. Dezember 2012
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 62/11
6. Juli 2011
3 W 62/11 6. Juli 2011