GmbHG § 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 13/16
20. Dezember 2016
II ZB 13/16 20. Dezember 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 18/15
18. Oktober 2016
II ZB 18/15 18. Oktober 2016
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 222/15
30. Juni 2016
5 Sa 222/15 30. Juni 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4877/13
24. Februar 2015
17 K 4877/13 24. Februar 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 792/10.KO
20. Dezember 2010
4 K 792/10.KO 20. Dezember 2010
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 A 5/08
24. Februar 2010
6 A 5/08 24. Februar 2010