GmbHG § 75 Nichtigkeitsklage

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

(2) Die Vorschriften der §§ 246 bis 248 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RS 1/16 R
7. Dezember 2017
B 5 RS 1/16 R 7. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZR 90/13
27. Januar 2015
KZR 90/13 27. Januar 2015