Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
GmbHG § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
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