Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
GmbHG § 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.