GmbHG § 9b Verzicht auf Ersatzansprüche

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(2) Ersatzansprüche der Gesellschaft nach § 9a verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 232/17
14. Juni 2018
IX ZR 232/17 14. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 158/16
13. März 2018
II ZR 158/16 13. März 2018